Arbeiten in der Schwangerschaft: 16 Tabus, die Sie beachten müssen

Was ist beim Arbeiten in der Schwangerschaft zulässig? Dieser Beitrag zeigt Ihnen die 16 wichtigsten Tabus, die für werdende Mütter am Arbeitsplatz gelten.
Inhaltsverzeichnis

Arbeitsverbote für Schwangere

Dieser Beitrag zeigt Ihnen die 16 wichtigsten Tabus, die für werdende Mütter am Arbeitsplatz gelten.

Tabu 1: Körperliche Arbeit

Unabhängig von den Beschäftigungsverboten innerhalb der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Schwangerschaft (§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG) dürfen Sie Ihrer schwangeren Mitarbeiterin ab sofort keine schweren körperlichen Arbeiten mehr zumuten.

Tabu 2: Einwirkungen

Arbeiten, bei denen die Schwangere schädlichen Einwirkungen von:

  • gesundheitsgefährdenden Stoffen,
  • Strahlen,
  • Staub,
  • Gasen,
  • Dämpfen,
  • Hitze,
  • Kälte,
  • Nässe,
  • Erschütterungen
  • oder Lärm

ausgesetzt ist, dürfen von Ihrer schwangeren Mitarbeiterin nicht mehr verrichtet werden!

Tabu 3: Kein Gewichtheben

Als „Gewichtheberin“ darf Ihre Mitarbeiterin ebenfalls nicht mehr eingesetzt werden.

Dies bedeutet: Regelmäßige Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentliche Lasten von mehr als 10 kg darf die werdende Mutter ohne mechanische Hilfe nicht mehr heben, bewegen oder befördern.

Tabu 4: Ständiges Stehen

Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat darf Ihre schwangere Mitarbeiterin nicht mehr ständig stehen, wenn diese Beschäftigung täglich mehr als 4 Stunden ausgeübt wird.

Tabu 5: Keine Gymnastik

Arbeiten, bei denen sich die Schwangere häufig erheblich strecken oder beugen muss, sind ebenso verboten wie Tätigkeiten, bei denen Sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss.

Tabu 6: Gefahrvolle Arbeiten

Die werdende Mutter darf auf keinen Fall ausrutschen, fallen oder abstürzen.

Das heißt: Auch alle anderen Tätigkeiten, bei denen ein Unfall oder eine Berufserkrankung droht, müssen wegfallen.

Tabu 7: Fuß vom Pedal

Geräte oder Maschinen, die eine hohe Fußbeanspruchung oder sogar einen Fußantrieb erfordern, dürfen nicht mehr bedient werden.

Tabu 8: Schälen von Holz

Alle Arbeiten, die mit Holzschälen verbunden sind, dürfen Sie Ihre schwangere Mitarbeiter nicht mehr ausführen lassen.

Tabu 9: Hände vom Steuer

Beförderungsmittel, wie Busse, Bahnen, Taxen oder Flugzeuge darf eine werdende Mutter nach Ablauf des 3. Schwangerschaftsmonats nicht mehr steuern.

Tabu 10: Keine Mehrarbeit

Mehrarbeit kommt für Ihre schwangeren Mitarbeiterinnen ebenfalls nicht in Frage. Als Mehrarbeit ist die Arbeitszeit zu verstehen, die über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinausgeht.

Bei Minderjährigen beginnt die Mehrarbeit nach täglich 8 Stunden bzw. 80 Stunden in der Doppelwoche.

Tabu 11: Keine Nachtarbeit

Schwangere sind keine „Nachteulen“! Beschäftigungen zwischen 20 und 6 Uhr sind deswegen verboten.

Wichtiger Hinweis!

  • Werdende Mütter in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten können in der Gastronomie und im Beherbergungsgewerbe auch bis 22 Uhr, als Künstlerinnen bei Musik- und Theatervorstellungen sogar bis 23 Uhr und in der Landwirtschaft zum Melken bereits ab 5 Uhr beschäftigt werden (§ 8 Absatz 3 MuSchG).

Tabu 12: Nicht am Sonntag

Beschäftigungsverbote für schwangere Mitarbeiterinnen bestehen auch an Sonn- und Feiertagen.

Wichtiger Hinweis!

Ausnahmen:

  • Im Verkehrswesen,
  • in der Gastronomie,
  • im Familienhaushalt,
  • in Krankenpflegeanstalten,
  • Badeanstalten,
  • bei Musikaufführungen
  • und ähnlichen künstlerischen Darbietungen

dürfen Frauen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen mindestens einmal pro Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird (§ 8 Absatz 4 MuSchG).

Tabu 13: Langsames Tempo

Akkordarbeit und Beschäftigungen, bei denen mit einem höheren Arbeitstempo ein besserer Verdienst erzielt werden kann, sind für Schwangere ebenfalls verboten.

Tabu 14: Am laufenden Band

Tätigkeiten am Fließband, bei denen das Band das Arbeitstempo vorgibt, sind für werdende Mütter ebenfalls tabu.

Wichtiger Hinweis!

  • Ausnahmen von der Fließband- und Akkordarbeit können Sie sich unter Umständen von der Aufsichtsbehörde bewilligen lassen (§ 8 Absatz 6 MuSchG).

Tabu 15: Arztverbote

Legt Ihre schwangere Mitarbeiterin ein ärztliches Attest vor, das für die weitere Erfüllung bestimmter Tätigkeiten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes feststellt, ist dies ein individuelles Beschäftigungsverbot, das Sie als Arbeitgeber ebenfalls berücksichtigen müssen (§ 3 Absatz 1 MuSchG).

Tabu 16: Mutterschutzfristen

Schließlich dürfen Sie eine schwangere Frau während der gesetzlichen Schutzfristen gemäß §§ 3 Absatz 2, 6 Absatz 1 MuSchG nicht beschäftigen.

Das Beschäftigungsverbot beginnt 6 Wochen vor dem Termin der voraussichtlichen Entbindung und endet erst nach Ablauf von 8 Wochen (bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten sogar erst nach Ablauf von 12 Wochen).