Krankengeld und Firmenwagen: Wie rechnet man das ab?

Krankengeld und Firmenwagen: Wie rechnet man das ab?

Wenn ein Beschäftigter seit einiger Zeit krank ist, die Entgeltfortzahlung demnächst ausläuft und der Mitarbeiter folglich Krankengeld beziehen muss, stellt sich für viele Arbeitgeber folgende Frage: Muss der betroffene Arbeitnehmer dann seinen Dienstwagen, den er auch zur Privatnutzung hat, zurückgeben? Und wie wird der Firmenwagen berechnet, wenn der Beschäftigte den Dienstwagen auch während seines Krankengeldbezugs behält?
Inhaltsverzeichnis

Hat ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter Anspruch auf einen Firmenwagen?

Fährt ein Beschäftigter mit seinem Firmenwagen auch privat, hat der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf die Nutzung des Dienstwagens. Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist das Zur-Verfügung-Stellen eines Dienstwagens auch zur Privatverwendung neben dem Arbeitsentgelt eine weitere Gegenleistung vom Arbeitgeber für die geschuldete Arbeit.

Wie lange besteht ein Anspruch auf den Firmenwagen bei Arbeitsunfähigkeit?

Der Anspruch auf den Firmenwagen trotz Krankheit und vorliegender Arbeitsunfähigkeit gilt lediglich während den sechs Wochen Entgeltfortzahlung, also während dem Bezug von Arbeitsentgelt. Sobald diese sechs Wochen jedoch überschritten werden, findet keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mehr statt. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer Krankengeld. Ab diesem Zeitpunkt erlischt der Anspruch auf den Firmenwagen.

Muss der Firmenwagen bei Krankheit über 6 Wochen zurückgegeben werden?

Wenn der Mitarbeiter länger als 6 Wochen krank ist und ab sofort Krankengeld bezieht, muss er den Firmenwagen zurückgeben, insofern der Arbeitgeber die Rückgabe des Dienstwagens verlangt. Denn nur während der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung hat er einen gesetzlichen Anspruch auf die Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens, so das BAG (Urteil vom 14.12. 2010, AZ: 9 AZR 631/09).

Allerdings steht es Ihrem Unternehmen frei, dem Beschäftigten den Dienstwagen auch während seines Krankengeldbezugs zu überlassen. Ob der weiterhin damit verbundene geldwerte Vorteil jedoch beitragsfrei bleibt, ist anhand der Freigrenze von 50 Euro zu prüfen.

Wie wird der Firmenwagen bei Krankengeld berechnet?

Um die Beitragsfreiheit eines Firmenwagens bei längerer Krankheit (ab sechs Wochen beim Erliegen der Entgeltfortzahlung) und beim Bezug des Krankengeldes zu prüfen, muss berechnet werden, ob die Sozialversicherungs-Freigrenze von 50 Euro gemäß § 23c SGB überschritten wird.

Denn gemäß § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) zählt der geldwerte Vorteil, der aus der privaten Nutzung des Firmenwagens entsteht, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der geldwerte Vorteil zusammen mit der Entgeltersatzleistung (Krankengeld) das Nettoarbeitsentgelt des Mitarbeiters nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigt (Freigrenze).

Für die Berechnung des Firmenwagens bei Krankengeld müssen demnach folgende Größen ermittelt werden:

  • das tägliche Nettoarbeitsentgelt (= Monatliches Nettogehalt / 30 (Tage im Monat)),
  • das tägliche Krankengeld (= Monatliches Nettogehalt / 30 * 90 % (maximaler Krankengeld-Prozentsatz bei Nettoentgelt)),
  • der tägliche geldwerte Vorteil (= Monatlicher geldwerte Vorteil / 30) und
  • tägliche SV-Freigrenze (= Monatliche Freigrenze von 50 Euro / 30 (Tage im Monat))

Zuletzt muss der tägliche geldwerte Vorteil mit dem täglichen Entgeltersatz addiert werden. Dieser Wert wird wiederum dem täglichen Nettoentgelt gegenübergestellt. Übersteigt der berechnete Wert (geldwerte Vorteil + Krankengeld pro Tag) dem täglichen Nettoentgelt nicht um mehr als die tägliche SV-Freigrenze (1,67 Euro), bleibt der geldwerte Vorteil beitragsfrei.

Beispiel zur Berechnung des Firmenwagens bei Krankengeld

Ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens verfügt über einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 20.000 €), der auch für die Privatnutzung vorgesehen ist. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens beträgt bei Anwendung der 1-%-Methode damit monatlich 200 € für den Arbeitnehmer. Der Nettolohn des Mitarbeiters beträgt 2.700 € monatlich. Im März 2023 erhält er für 15 Tage Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit.

Sie rechnen folgendermaßen:

  • Das tägliche Nettoarbeitsentgelt: 2.700 € / 30 = 90 €
  • Das tägliche Krankengeld: 2.700 / 30 Tage * 90 % = 81 €
  • Der tägliche geldwerte Vorteil: 200 € : 30 = 6,67 €
  • Die tägliche Freigrenze: 50 / 30 = 1,67

Anschließend erfolgt die Vergleichsberechnung:

  • Krankengeld + geldwerter Vorteil pro Tag: 81 € + 6,67 € = 87,67 €
  • Gegenüberstellung zum Nettoentgelt pro Tag: 87,67 € – 90 € = – 2,33
  • Vergleich zur täglichen Freigrenze: -2,33 vs. +1,67

Die Summe aus täglichem geldwertem Vorteil und täglichem Krankengeld dürfte das tägliche Nettoentgelt von 90 € um maximal 1,67 € übersteigen (die 50 € sind schließlich ein Monatswert), um beitragsfrei zu bleiben. Mit einer Höhe von 87,67 € liegt dieser Wert sogar noch unter dem täglichen Nettoentgelt.

Sie dürfen die Leistung also beitragsfrei belassen.

Die Beitragspflicht besteht erst, wenn der tägliche Wert von Krankengeld + geldwerter Vorteil über 91,67 Euro liegt.

Was passiert mit dem Firmenwagen bei Mutterschutz und Elternzeit?

Befindet sich ein Mitarbeiter in Elternzeit, sind Arbeitgeber – anders als während des Mutterschutzes – nicht verpflichtet, den Firmenwagen weiterhin zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt auch für andere Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht.

Mehr Informationen rund um den Firmenwagen: