Infografik mit der Aufschrift "Elternzeit im Arbeitszeugnis".

Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnen: Wann erlaubt? + Muster-Formulierung

In der Regel dürfen Arbeitgeber Fehlzeiten ihrer Mitarbeiter nicht in deren Arbeitszeugnis niederschreiben. Doch wie sieht es mit einer Elternzeit aus? Darf die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden? Und falls ja, wie muss diese im Zeugnis formuliert werden? Der folgende Artikel geht auf eben diese Fragen ein und liefert Ihnen die Antwort, wann die Elternzeit im Arbeitsvertrag aufzunehmen ist und liefert Ihnen zugleich wertvolle Muster-Formulierungen, mit denen Sie auf der rechtlich sicheren Seite sind.
Inhaltsverzeichnis

Darf die Elternzeit in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Im Einklang mit dem für Deutschland wichtigen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Arbeitgeber Fehlzeiten wie Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit im Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht erwähnen.   

Ausnahmen bestehen jedoch, wenn die Dauer der Fehlzeiten im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses erheblich ist. War beispielsweise eine Rechtsanwaltsgehilfin für vier Jahre bei einem Notar angestellt und hat drei Jahre in Elternzeit verbrachte, ist diese Information für den folgenden Arbeitgeber relevant und muss im Zeugnis vermerkt werden.

Dass eine Erwähnung möglich ist, unterstreicht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln aus dem Jahr 2012 (4SA 114/12).

Im Urteil wurde betont, dass die Bedeutung von Ausfallzeiten im Arbeitsleben, insbesondere während der Elternzeit, ein komplexes Thema ist, das durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) näher beleuchtet wurde. Im Jahr 2005 urteilten die Richter des BAG zur Frage, ob man Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnen sollte (9 AZR 261/04):

„Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung.“

Dieser Grundsatz folgt dem Prinzip der Zeugniswahrheit und unterstreicht die Notwendigkeit, sowohl die Dauer als auch die zeitliche Lage der Ausfallzeiten zu berücksichtigen.

Ab wann liegt eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung vor?

Es gibt keine schematische Grenze zwischen wesentlichen Ausfallzeiten und solchen, die im Arbeitszeugnis als unwesentlich betrachtet und daher nicht erwähnt werden dürfen. Im Urteil des Landesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 verorteten die Richter eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr aufgrund der Elternzeit jedoch als wesentlich.

Da die Mutter in Elternzeit zusätzlich in der sehr dynamischen Softwarebranche arbeitete, erklärten die Richter, dass eine Nichterwähnung der Elternzeit einen potenziellen neuen Arbeitgeber benachteiligt hätte, da die aktuellen fachlichen Qualifikationen der Mitarbeiterin nicht nachvollziehbar wären.

Wann darf die Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Zusammenfassend darf Elternzeit gemäß der Rechtsprechung des BAG im Zeugnis erwähnt werden, wenn es sich um eine erhebliche Ausfallzeit handelt. Dies trägt zur Wahrung des Prinzips der Zeugniswahrheit bei und verhindert, dass Dritte einen falschen Eindruck von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung erhalten. Die Berücksichtigung der Dauer und der zeitlichen Lage der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich von entscheidender Bedeutung.

Wie formuliert man die Elternzeit in einem Arbeitszeugnis?

Entscheidend bei allen Formulierungen zur Elternzeit im Arbeitszeugnis ist, dass keine weitergehende Erklärung über die Gründe für die Elternzeit oder Bewertungen des Arbeitgebers erfolgen. Dies wäre dem Mitarbeiter gegenüber unangemessen und könnte in einem Prozess vor einem Arbeitsgericht angefochten werden.

Die folgenden Beispielformulierungen helfen, dem Arbeitnehmer ein rechtlich einwandfreies und professionelles Arbeitszeugnis bei wesentlicher Elternzeit auszustellen:

  • „Frau Müller war in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021 in unserem Unternehmen angestellt, in der Zeit vom 01.08.2017 bis 31.07.2020 war sie in Elternzeit.
  • „Frau Müller hat vom 01.08.2017 bis 31.07.2020 Elternzeit in Anspruch genommen.”

Müssen Arbeitgeber vor der Elternzeit ein Zwischenzeugnis ausstellen?

Aus rechtlicher Sicht haben Angestellte keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Grundsätzlich könnten sich Arbeitgeber aus objektiven Erwägungen dafür entscheiden, ein Zwischenzeugnis zu Beginn der Elternzeit auszustellen, um die Leistungen und Aufgaben des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Dies kann ebenfalls vor dem Hintergrund zielorientiert sein, dass Mitarbeiter in Elternzeit kein Recht haben, ihren alten Arbeitsplatz nach der Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses durch den Arbeitgeber stärkt das Recht des Arbeitnehmers auf Dokumentation des Qualifikationsstands bis zu diesem Zeitpunkt.

Eine Muster-Formulierung für ein Zwischenzeugnis vor der Elternzeit lautet wie folgt:

  • „Dieses Zwischenzeugnis wird aufgrund des Beginns der Elternzeit ausgestellt.

Empfehlung: Sollten Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis vor der Elternzeit ausstellen?

Ein sehr gutes Zeugnis kann bei einer anschließenden Bewerbung vom Mitarbeiter in Elternzeit ausgenutzt werden. Vor dem Hintergrund des voranschreitenden Fachkräftemangels sollten Arbeitgeber abwägen, ob das Zwischenzeugnis eher für die persönliche Dokumentation oder für einen folgenden Bewerbungsprozess genutzt werden soll und danach über die Ausstellung entscheiden.

Für Personalabteilungen und Vorgesetzte ist es zusammenfassend wichtig, sowohl über die gesetzlichen Grundlagen als auch über die korrekte Handhabung der Dokumentation in Bezug auf die Elternzeit bestens informiert zu sein. Dies schützt nicht nur die Arbeitgeberseite vor Rechtsstreitigkeiten, sondern gewährleistet auch Transparenz und Fairness gegenüber den Arbeitnehmern in Elternzeit und stellt einen professionellen Eindruck bei potenziell neuen Arbeitgebern sicher.