Arbeitnehmerin bittet um Kündigung – Reagieren Sie jetzt richtig!

Die Frage: Eine unserer Mitarbeiterinnen bat darum, dass wir ihr kündigen sollten. Wir haben das abgelehnt, da wir es nicht richtig finden, dass die Mitarbeiterin sich auf diese Weise staatliche Leistungen erschwindelt.

Nach der Ablehnung der Kündigung hat die Mitarbeiterin allerdings zu drastischen Mitteln gegriffen. Sie missachtete Arbeitsanweisungen, ging eher nach Hause und provozierte eine Kündigung. Schließlich haben wir ihr gekündigt und gegen die Kündigung legte sie dann Kündigungsschutzklage ein – und jetzt haben wir den Schlamassel. Aus der Geschichte werden wir wohl nur mit einer Abfindungszahlung herauskommen, da wir die Fehler nicht alle beweisen können. Was haben wir falsch gemacht? Wie sollen wir uns künftig in solchen Fällen verhalten?

Die Antwort:

Da haben Sie ein sehr praxisnahes Beispiel, mit dem viele Personalverantwortliche bereits zu tun hatten. Sprechen Sie eine Kündigung aus, laufen Sie immer Gefahr, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt. Und Kündigungsschutzverfahren sind teuer, zeitaufwendig und mit einem erheblichen Verzugslohnrisiko belastet. Viele Arbeitgeber greifen dann lieber zur Abfindungszahlung. Es gibt aber in diesem Fall auch noch einen anderen Weg: Bieten Sie Ihrer Arbeitnehmerin an, die Kündigung zurückzunehmen und fordern Sie sie auf, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Die Drohung mit Arbeit hat schon so manches Mal geholfen. Natürlich gehen Sie damit das Risiko ein, dass weitere Fehler geschehen beziehungsweise gemacht werden. Dann kündigen Sie eben nochmals und das Spiel wiederholt sich. Ich denke jedoch auch, dass Sie bereits zu Beginn hätten anders handeln können. Wenn ein Arbeitnehmer um eine Kündigung durch den Arbeitgeber bittet, liegt doch bereits eine innere Kündigung des Arbeitnehmers vor. Solche Mitarbeiter können Sie im Regelfall nicht halten und ich würde stets ernsthaft darüber nachdenken, dem Willen zu entsprechen.

Unrechtmäßiger Bezug von Sozialtransferleistungen: Das können Sie dagegen unternehmen

Dass mit der arbeitgeberseitigen Kündigung unrechtmäßige Sozialtransferleistungen beansprucht werden sollen, ist sicherlich richtig. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer ja auch selbst kündigen. Dies will er gerade nicht, da er dann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Hier liegt es an Ihnen, wie Sie die Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III ausstellen. Unter Ziffer 3 des Formulars sind Angaben zur Beendigung des Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses von Ihnen zu machen. Hier wird unter anderem abgefragt, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, eine betriebsbedingte Kündigung oder durch vertragswidriges Verhalten aufgelöst wurde. Kreuzen Sie sämtliche Fragen mit „nein“ an, wird sicherlich eine Rückfrage der Arbeitsagentur erfolgen. Auch ist die Kündigungsfrist einzuhalten und auch hiernach wird gefragt.

Unter Ziffer 9 des Fragebogens kann der Arbeitgeber sonstige Hinweise an die Agentur für Arbeit geben. Hierein würde das Bitten des Arbeitnehmers, eine Kündigung auszustellen, fallen. Welche sozialrechtlichen Konsequenzen das für den Arbeitnehmer hat, ist sicherlich im Einzelfall zu entscheiden. Dabei spielen mit Sicherheit auch die Gründe eine Rolle, die Ihren Arbeitnehmer dazu bewogen haben, um eine Kündigung zu bitten.

Sie sehen also, dass Sie durchaus die Möglichkeit haben, eine Kündigung auszusprechen und trotzdem der Arbeitsagentur gegenüber die Wahrheit mitzuteilen.

Ein Tipp: In einem solchen Fall sollten Sie die Arbeitsbescheinigung erst nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist zurücksenden, damit Ihr Arbeitnehmer keine Chance hat, gegen die Kündigung vorzugehen.