Beitragsbild des Artikels "Betriebsrat Arbeitszeugnis". Ein Piktogramm auf der rechten Seite zeigt ein Mitarbeiter, der stolz auf sein Arbeitszeugnis ist.

Betriebsrat & Arbeitszeugnis: Freistellung erwähnen? Mitbestimmungsrecht?

Arbeitnehmer haben am Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Zeugnis. Aus rechtlicher Sicht muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) keine „Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“ Arbeitgeber sind aus arbeitsrechtlicher Sicht verpflichtet, Informationen und die Kompetenzen des Mitarbeiters so ins Zeugnis einzuarbeiten, dass ein kongruentes Bild des Mitarbeiters und seiner Leistung entsteht. Doch wie verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses eine Betriebsratstätigkeit ausgeübt hat? Darf die Tätigkeit im Betriebsrat im Zeugnis erwähnt werden? Und falls dies möglich ist, welche Formulierungen im Zeugnis sind zielführend und angebracht? In diesem Artikel erfahren Sie Antworten auf diese und weitere Fragen und zum Thema Betriebsrat und Arbeitszeugnis und zum Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses.
Inhaltsverzeichnis

Darf die Betriebsratstätigkeit in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Nein, die Betriebsratstätigkeit oder die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes darf grundsätzlich erst einmal nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Der Grund: Einige potenzielle Arbeitgeber könnten die Tätigkeit in einem Betriebsrat fälschlicherweise als Zeichen von Konfliktbereitschaft oder als Neigung zur Einmischung in unternehmerische Entscheidungen interpretieren.

Aus diesem Grund darf die Tätigkeit des Mitarbeiters im Betriebsrat nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Die Rechtsprechung deutscher Gerichte hat eindeutig klargestellt, dass die Betriebsratstätigkeit eines Arbeitnehmers nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch im Zeugnis aufgenommen werden darf.

Urteil zur Erwähnung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis

LAG Hessen, 19.11.1993 – 9 Sa 111/93: Das LAG Hessen bezog sich auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10.03.1977 (6 Sa 779/76 1), das bis heute wegweisend zum Thema Betriebsrat und Arbeitszeugnis ist.

Die Richter argumentierten auch im Jahr 1993, dass die Betriebsratstätigkeit zwar durch die berufliche Tätigkeit ermöglicht wird, jedoch nicht direkt zu den normalen Arbeitsaufgaben gehört. Der Vorgesetzte kann einem Arbeitnehmer im Betriebsrat keine Anweisungen geben und die Ausführung beurteilen, da der Betriebsrat unabhängig agiert. Aus diesem Grund darf die Betriebsratstätigkeit nicht in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Hat ein Arbeitnehmer für längere Zeit und ausschließlich für den Betriebsrat gearbeitet und ist eine Beurteilung der eigentlichen Aufgaben nicht möglich, kann die Betriebsratstätigkeit Erwähnung finden.

Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen eine Erwähnung der Betriebsratstätigkeit erlaubt ist.

Wann darf die Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Grundsätzlich gibt es zwei Ausnahme-Situationen, die eine Erwähnung der Tätigkeit im Betriebsrat im Arbeitszeugnis rechtfertigen:

  1. Der Arbeitnehmer bittet ausdrücklich um die Berücksichtigung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis.
  2. Eine langfristige Freistellung des Arbeitnehmers zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit erlaubt keine angemessene Leistungsbeurteilung.

Erwähnung Betriebsratstätigkeit nur bei Wunsch des Arbeitnehmers.

Sobald der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten ausdrücklich darum bittet, dass die Arbeit im Betriebsrat auch im Arbeitszeugnis genannt wird, darf der Arbeitgeber die Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis erwähnen. Das hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen entschieden (18.03.1987 – 2 Ca 281/87): „Die Aufnahme eines Hinweises auf Betriebsratstätigkeit in das Zeugnis soll nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgen.“

Längere Freistellung rechtfertigt Nennung der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis

Wie das LAG schon im Jahr 1977 entschieden hat, darf bei einer längeren Freistellung für die Betriebsratstätigkeit ein Passus in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Dies legt auch ein Urteil des LAG Köln (7 Sa 583/12) nahe.

Die Richter vom LAG Köln beschäftigten sich mit einem Betriebsratsmitglied, dass während seiner 12-jährigen Unternehmenszugehörigkeit fünf Jahre vollständig für die Tätigkeit im Betriebsrat freigestellt war. Im Arbeitszeugnis des Mitarbeiters wurde die Betriebsratstätigkeit erwähnt. Die Richter entschieden in diesem Fall, dass ein Mitarbeiter vom Arbeitgeber nicht verlangen kann, dass dieser Umstand in einem qualifizierten Zeugnis verschwiegen wird. Insbesondere hat er auch keinen Anspruch auf Erteilung zweier Arbeitszeugnisse – mit und ohne Erwähnung der Freistellung -, von denen er wahlweise Gebrauch machen könnte.

Aus diesem Urteil ist ablesbar, dass der Arbeitgeber Aussagen über die Tätigkeit eines hauptamtlichen Betriebsratsmitglieds ins Arbeitszeugnis aufnehmen kann, wenn dieser sehr lange für seine Tätigkeit freigestellt war. Da in diesem Fall keine validen Aussagen über seine eigentliche Arbeitstätigkeit möglich sind, darf die Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender erwähnt werden.

Ab wie vielen Jahren Freistellung darf die Betriebsratstätigkeit im Zeugnis erwähnt werden?

In der deutschen Rechtsprechung hat sich eine Linie herausgebildet, die die Erwähnung hauptamtlicher Betriebsratstätigkeiten im Arbeitszeugnis erlauben. Entscheidend ist, dass die Erwähnung der Tätigkeit im Betriebsrat das berufliche Bild des Arbeitnehmers abrunden und keine negativen Feststellungen beinhalten.

Eine genaue zeitliche Festlegung, wann eine Betriebsratstätigkeit im Zeugnis erwähnt werden darf, gibt es nicht. Da eine Wahlperiode eines hauptamtlichen und freigestellten Betriebsrats 4 Jahre dauert, könnte diese Periode im Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers erwähnt werden.

Beispiel-Formulierung für Freistellung als Betriebsrat im Arbeitszeugnis

Wenn ein Mitarbeiter und Betriebsratsmitglied über längere Zeit vollständig von seiner regulären Arbeit freigestellt wurde, um sich der Betriebsratstätigkeit zu widmen, kann der Arbeitgeber für diesen Zeitraum keine Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis vornehmen. Da das Betriebsratsmitglied in dieser Zeit nicht den Weisungen des Arbeitgebers unterlag und dessen Leistungen im Betriebsrat nicht im Detail beurteilt werden können, sollte im Zeugnis stattdessen vermerkt werden, dass der Mitarbeiter für die Ausübung des Betriebsratsamtes vollständig freigestellt war.

Beispiel: Herr Meier war vom 01.08.2020 bis 31.07.2024 vollständig von seiner Tätigkeit freigestellt, um ein Betriebsratsamt auszuüben.

Betriebsratsmitglieder, die vor einer Freistellung stehen, sollten um ein Zwischenzeugnis bitten, um ihre bisherigen Leistungen dokumentieren zu lassen. Zudem können während der Amtszeit im Betriebsrat erworbene spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, zum Beispiel Kompetenzen im Bereich Arbeitsschutz, im Zeugnis erwähnt werden, sofern die Betriebsratstätigkeit offengelegt wird. Alternativ kann ein Empfehlungsschreiben des Betriebsratsvorsitzenden eine Möglichkeit sein, diese Fähigkeiten des Arbeitnehmers hervorzuheben.

Darf der Betriebsrat bei der Zeugniserstellung mitbestimmen?

Der Betriebsrat hat kein direktes Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen. Seine Pflicht beläuft sich nach § 80 des BetrVG auf die Überwachung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften kann der Betriebsrat beim Arbeitgeber erst „beanstanden“ und formale Fehler aufdecken, sobald er vom Arbeitnehmer konsultiert wird. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber alle Zeugnisse nach seinen Vorstellungen erstellt.

Wann gilt eine Mitbestimmungspflicht bei der Zeugniserstellung?

Wenn die Zeugniserstellung im Unternehmen grundsätzlich durch standardisierte Beurteilungsbögen und Textbausteine erfolgt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 94 BetrVG. In allen anderen Fällen ist die Zeugniserstellung alleinige Entscheidung des Arbeitgebers. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein Arbeitszeugnis für ein Betriebsratsmitglied erstellt wird. Der Mitarbeiter mit Betriebsratszugehörigkeit kann wie jeder andere Arbeitnehmer von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen, das im § 84 BetrVG thematisiert wird:

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt.

Wichtig: Gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind Betriebsratsmitglieder und ebenso Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht ordentlich kündbar. Ausschließlich wichtige personen- oder verhaltensbezogene Gründe könnten zu einer Kündigung des Betriebsrats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gilt nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat für ein weiteres Jahr.

FAQ – Weitere Fragen rund um den Betriebsrat und das Arbeitszeugnis

Der Personal- oder Betriebsrat ist ein wichtiges Instrument im Unternehmen. Der Zweck eines Betriebsrats in Deutschland besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Betriebsräte haben auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Recht, bei bestimmten Angelegenheiten im Unternehmen, wie Arbeitszeitregelungen, Urlaubsplänen und Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherheit mitzubestimmen.
Engagiert sich ein Arbeitnehmer im Betriebsrat, sollte dies aus Unternehmenssicht positiv bewertet werden. Eine gute Balance zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen und eine wertschätzende Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wirkt sich positiv auf das Unternehmen und seine Mitarbeiter aus.