Arbeitsvertrag: Von der Befristung zur unbefristeten Einstellung – Bestimmt der Betriebsrat mit?

Die Frage: In Bezug auf Widerspruch zur Einstellung eines Mitarbeiters habe ich folgende Frage: Ein Bademeister für das Schwimmbad ist befristet für zwei Jahre eingestellt. Nach zwei Jahren soll erneut über die unbefristete Einstellung entschieden werden.

In den zwei Jahren hat sich nun herauskristallisiert, dass der Bademeister keinen Teamgeist aufweist und einer Mitarbeiterin gegenüber ein ungehöriges Verhalten aufweist. Hat der Betriebsrat nochmals ein Mitbestimmungsrecht und kann er sich gegen die unbefristete Einstellung aussprechen?

Umwandlung in unbefristeten Arbeitsvertrag git als Einstellung

Die Antwort: Die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes gilt als Einstellung. Damit greift § 99 BetrVG. Als Betriebsrat bestimmen Sie also mit, wenn im Unternehmen in der Regel mehr als 20 (zum Betriebsrat) wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Falls nein, kann der Arbeitgeber schalten und walten, wie er will.

Wann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern darf

Verweigern können Sie Ihre Zustimmung nur, wenn Sie hierfür einen der in § 99 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 genannten Gründe ins Feld führen können. Dann ist dann der Fall, wenn

  • die Einstellung gegen ein Gesetz, eine Verordnung, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, eine Unfallverhütungsvorschrift, eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstößt,
  • sie gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG verstößt,
  • bereits beschäftigte Arbeitnehmer ohne Vorliegen betrieblicher oder persönlicher Gründe benachteiligt werden,
  • andere Bewerber ohne betrieblichen oder persönlichen Grund benachteiligt wurden,
  • die offene Stelle nicht in erforderlicher Weise ausgeschrieben wurde oder
  • die Einstellung mit der Gefahr verbunden ist, den Betriebsfrieden zu stören.

Ihr Argument ist damit die vermutete Gefahr, dass der Betriebsfrieden gestört werden könnte. Ihr Arbeitgeber kann dann aber immer noch nach § 99 Absatz 4 BetrVG beim für sein Unternehmen zuständigen Amtsgericht beantragen, die fehlende Zustimmung zu ersetzen.