Arbeitsvertrag: Übernahme von Azubis nach der Abschlussprüfung – Vermeiden Sie diese Fehler

Der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall zeigt recht deutlich, wo die Fallstricke für ausbildende Unternehmen liegen: Am 2.7.02 legte ein Auszubildender im Ausbildungsberuf „Fachinformatiker“ seinen letzten Teil der Abschlussprüfung erfolgreich ab. Ihm wurde von der IHK für München und Oberbayern das Ergebnis der Prüfung sofort mitgeteilt.

Damit war die Berufsausbildung beendet. Das nicht mehr relevante Ausbildungsende nach dem Ausbildungsvertrag war auf den 31.8.02 datiert gewesen. Am 3.7.02 legte er seinem praktischen Ausbilder und der Ausbildungsleiterin den IHK-Bescheid vor. Er kam weiterhin täglich zur Arbeit.

Ausbbildungsverhältnis sofort nach Abschlussprüfung beenden

Fehler Nummer 1: Sowohl der praktische Ausbilder als auch die Ausbildungsleiterin hätten sofort nach Kenntnis der bestandenen Prüfung die Arbeit unterbinden und den Auszubildenden nach Hause schicken müssen. Am 15.7.02 ist dem Betrieb der IHK-Bescheid vom 2.7. offiziell zugegangen. Das Anschreiben hierzu trug kein Datum. Noch am gleichen Tag teilte der Betrieb dem Prüfling mit, dass sein Ausbildungsverhältnis aufgrund der bestandenen Prüfung am 31.8.02 enden wird.

Azubi war nach Abschlussprüfung längst ein unbefristeter Arbeitnehmer

Fehler Nummer 2: Aus Unkenntnis hatte der Ausbildungsbetrieb angenommen, das Ausbildungsverhältnis müsste noch bis zu dem im Vertrag datierten Ende fortgesetzt werden. Diesen Fehler hatte man offenbar erkannt. Daher ging noch am gleichen Tag ein Schreiben an den Auszubildenden, dass das Ausbildungsverhältnis sofort beendet sei, da jetzt die offizielle Information der IHK eingetroffen sei, dass er die Prüfung bestanden hatte. Wörtlich stand in dem Schreiben „Sie können somit sofort aufhören“. Zudem sprach der Geschäftsführer des Unternehmens den Auszubildenden, der inzwischen rechtlich längst ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer war, im Vorbeigehen mit den Worten an: „Sie sind ja immer noch da! Gehen Sie nach Hause.“

Aussage des Geschäftsführers war eine Art Kündigungsversuch

Fehler Nummer 3: Spätestens nach der Erkenntnis, bislang falsch gehandelt zu haben, hätte man anerkennen müssen, dass (unbeabsichtigt) ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Die Aussage des Geschäftsführers ist damit eine Art Kündigungsversuch aus diesem Beschäftigungsverhältnis. Dieser war allerdings von vornherein zum Scheitern verurteilt, da Kündigungen schriftlich ausgesprochen werden müssen und zudem natürlich an Kriterien gebunden sind, die – was nicht mehr untersucht werden musste – in diesem Fall wohl kaum erfüllt waren. Die Aussage des Geschäftsführers ist – wenn sie nicht als Kündigung zu interpretieren ist – zumindest als unklar einzustufen.

Wie Sie eine automatische Übernahme rechtssicher verhindern können

In diesem Fall nützte es dem Ausbildungsbetrieb auch nichts mehr, dass dem ehemaligen Azubi am 30.7.02 Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsmeldung und endgültige Vergütungsabrechnung ausgehändigt wurden. Letztlich kündigte der ehemalige Azubi das Arbeitsverhältnis selbst zum 31.8.02. Damit hatten die Gerichte zu entscheiden, ob

  • (aus Sicht des Betriebs) Ausbildungsvergütung bis zum 15.7. zu zahlen war oder
  • (aus Sicht des Azubi) vom 3.7. bis zum 31.8. ein Facharbeitergehalt zu überwiesen war.

Während das Arbeitsgericht noch im Sinne des ausbildenden Unternehmens entschied, entschieden das Landesarbeitsgericht und auch das Bundesarbeitsgericht als letzte unanfechtbare Instanz für den ehemaligen Azubi. Sie können absolut rechtssicher ausschließen, in die gleiche Lage zu kommen, indem Sie a) die beiden empfohlenen Schreiben an Kammer und Prüflinge tatsächlich abschicken und ggf. gegenzeichnen lassen. b) die 3 oben beschriebenen Fehler gezielt vermeiden und vor allem den Azubi nach bestandener Prüfung nicht mehr beschäftigen.