Abmahnung: Unerlaubtes Freizeitverhalten bei Krankschreibung

Grundsätzlich darf Ihr Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit alles tun, was seiner Genesung nicht im Wege steht.Noch ein Tipp zum Schluss:

Zwar trifft ihn die Pflicht zum heilungsfördernden Verhalten, strenge Bettruhe muss er dafür aber noch lange nicht einhalten. Das heißt auch: Einen grundsätzlich erlaubten Nebenjob darf Ihr krankgeschriebener Mitarbeiter noch ausüben, wie dieser den Heilungsprozess nicht verzögert.

Abmahnung: Jobben trotz Krankschreibung erlaubt

Beispiel: Babysitten trotz Knochenbruch. Anke T. arbeitet als Schreibkraft in Ihrem Unternehmen. Abends jobbt sie als Babysitterin bei ihren Nachbarn. Als Anke T. sich die rechte Hand bricht, schreibt ihr Arzt sie für 6 Wochen krank. Ihrem Job als Babysitterin will sie aber weiterhin nachgehen.

Folge: Durch die Nebentätigkeit wird die Genesung von Anke T. nicht verzögert. Zwar kann sie ihren Hauptberuf als Schreibkraft vorübergehend nicht ausüben. Das Babysitten können Sie ihr als Arbeitgeber aber nicht verbieten.

Geht Ihr arbeitsunfähiger Mitarbeiter jedoch einer Nebentätigkeit nach, die seine Heilung verzögert, verstößt er damit gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26.08.1993, Az.2 AZR 154/93).

Beispiel: Arbeitsunfähiger Kellner. Ihr Mitarbeiter Ralf K. ist wegen einer Grippe krankgeschrieben. Dennoch verdient sich er abends als Aushilfe in einem Kühllager noch ein paar Euro dazu.

Folge: Die Aushilfstätigkeit beeinträchtigt den Heilungsprozess von Jan S. erheblich. Diese Art Nebenjob hat er während seiner Arbeitsunfähigkeit zu unterlassen.

Abmahnung: Verstößt Ihr Arbeitnehmer erheblich gegen seine Rücksichtspflicht …

… kann dies – nach erfolgloser Abmahnung – im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 07.01.1993, Az. 10 Sa 632/92).

Tipp: Verstößt Ihr Arbeitnehmer gegen seine Pflicht zum heilungsfördernden Verhalten, besteht Ihre Pflicht zur Entgeltfortzahlung nur so lange, wie die Arbeitsunfähigkeit bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte.

Abmahnung: Und was gilt beim Thema Freizeitverhalten?

Dieselben Grundsätze gelten auch für die Freizeitbeschäftigungen Ihres krankgeschriebenen Mitarbeiters. Während seiner Arbeitsunfähigkeit muss er sich zu Gunsten seiner Genesung schonen. Verlangen können Sie von Ihrem arbeitsunfähigen Mitarbeiter beispielsweise nicht, dass

  • er sich ausschließlich in seiner Wohnung aufhält,
  • er keine Spaziergänge unternimmt und
  • er Besorgungen oder Einkäufe unterlässt.
Tipp: Haben Sie auf Grund der Nebentätigkeit oder der Freizeitaktivitäten Ihres Mitarbeiters aber Zweifel daran, dass dieser ernsthaft erkrankt ist, sollten Sie die Krankenkasse einschalten. Auf Ihr Verlangen hin ist diese verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit Ihres Mitarbeiters mit Hilfe des Medizinischen Dienstes überprüfen zu lassen.

Noch ein Tipp zum Schluss: Legt Ihr Arbeitnehmer Ihnen einen „gelben Schein“ vor, spricht bereits der Beweis des 1. Anscheins dafür, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist. Bestehen allerdings begründete Zweifel an der Krankheit Ihres Mitarbeiters, können Sie als Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zurückhalten und Ihren Arbeitnehmer zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit auffordern. Das gilt auch bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigu<wbr />ngen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union. Trotz ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit können Sie die Entgeltfortzahlung beispielsweise zurückhalten, wenn Ihr Mitarbeiter

  1. während seiner Arbeitsunfähigkeit beschwerliche Reisen unternimmt,
  2. strapaziösen sportlichen Betätigungen oder
  3. anstrengenden und beschwerlichen Nebentätigkeiten während der Arbeitsunfähigkeit

    nachgeht.

Wichtiger Hinweis: Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigu<wbr />ngen, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, entfällt die Entgeltfortzahlungsverpflichtu<wbr />ng als Arbeitgeber hingegen erst dann, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Mitarbeiter sich missbräuchlich oder betrügerisch hat krankschreiben lassen (BAG, Urteil vom 19.02.1997, Az. 5 AZR 83/96).