Minderjährige Azubis: Vermeiden Sie physische und psychische Überforderung

Als Ausbilder von minderjährigen Azubis tragen Sie eine große Verantwortung. Sie müssen im Grunde genommen jede Arbeit dahingehend prüfen, ob der Azubi gefährdet sein könnte.
Inhaltsverzeichnis

Überfordern Sie Ihre minderjährigen Auszubildenden nicht

Die Kernfragen bei dieser eingehenden Prüfung und folgender Abwägung sind, ob der Azubi der Arbeit körperlich gewachsen ist, ob er sie psychisch verkraftet und ob sie ihm sittlich zuzumuten ist.

Körperliche und seelische Überforderung: Prüfen Sie den Einzelfall

In § 22 JArbSchG wird in Absatz 1 darauf hingewiesen, dass Jugendliche nicht mit Arbeiten beauftragt werden dürfen, wenn diese ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen.

Was bedeutet das konkret?

  • Bei der Beurteilung des Einzelfalls kommt es auf die individuelle körperliche und seelische Verfassung des Auszubildenden an.
  • Sie als Ausbildungsverantwortlicher kommen im Zweifel an einer genauen Prüfung nicht vorbei.

Beispiel für eine mögliche körperliche Überforderung:

Im Bauhandwerk fallen immer wieder körperlich schwere Arbeiten an. Dabei geht es häufig um Tragen, beispielsweise von Zementsäcken, Ziegeln, Fenstern oder Steinen.

Ein nicht volljähriger Auszubildender wird in solche Arbeiten häufig mit einbezogen. Das kann durchaus legitim sein, wenn der Azubi einen entsprechenden körperlichen Entwicklungsstand aufzuweisen hat.

Ist er dagegen körperlich alles andere als „erwachsen“, sollte umso genauer geprüft werden, inwieweit der Auszubildende mit solchen Arbeiten betraut werden kann!

Beispiel für eine mögliche seelische Überforderung:

Eine 16-jährige angehende Medizinische Fachangestellte (Arzthelferin) begleitet von Zeit zu Zeit ihren Chef im Rahmen des ärztlichen Notdienstes.

An extreme Unfallfolgen und schwere Verletzungen sollte sie dabei erst langsam gewöhnt werden. Es besteht ansonsten die Gefahr einer seelischen Überforderung.

Vor allem solange die Auszubildende noch keine 18 Jahre alt ist, muss der Ausbilder diesen Aspekt genau im Auge haben.

In beiden Fällen gilt:

  • Im Zweifelsfall ist der Azubi von entsprechenden Arbeiten freizustellen.
  • Dies muss natürlich kommuniziert werden, um Missverständnisse, Neid, Gerüchte oder Lästereien zu vermeiden.

Tipp: Falls möglich, sollten Sie bei der Entscheidung, ob bestimmte Arbeiten ausgeführt werden dürfen, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Betriebsarzt oder die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit einbeziehen. Dabei holen Sie sich nicht nur zusätzliche Ratschläge, sondern sichern im Zweifelsfall auch Ihre Entscheidung ab.

Sittliche Gefahren vorhanden? Schauen Sie genau hin

In Absatz 2 des § 22 JArbSchG wird ein Verbot für Tätigkeiten formuliert, die sittliche Gefahren mit sich bringen. Verbale, körperliche sowie sexuelle Anspielungen kommen hier als Gefahrenherde infrage.

Tipp:

  • Lassen Sie sich hier nicht von Aussagen wie „Der hat schon so viel gesehen und erlebt; da kommt es darauf auch nicht mehr an“ beeindrucken.
  • Es stimmt zwar, dass junge Menschen durch das Internet früher Kontakt zu sexuellen und gewaltverherrlichenden Darstellungen haben.

Allerdings:

  • Das verschiebt jedoch nicht den Maßstab des § 22 Abs. 2 JArbSchG und setzt den Gesetzestext schon gar nicht außer Kraft.
  • Im Rahmen der Ausbildung sind Sie als Ausbilder verantwortlich für den minderjährigen Auszubildenden und haben ihn zu schützen.

Beispiel:

  • Die Situation: Der minderjährige Azubi kommt im Unternehmen mit jungen Erwachsenen in freundschaftlichen Kontakt, die sich regelmäßig über nicht verbotenen, aber jugendgefährdenden Zeitschriften austauschen.
  • Ihre Reaktion: Es ist Ihre Aufgabe, zu verhindern, dass der Azubi sich innerhalb des Betriebs daran beteiligt.

Beachten Sie: Bei dieser Regelung sollten Sie den Maßstab anlegen, der auch in der Öffentlichkeit außerhalb des Betriebs gilt. Das „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte“ sowie das „Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit“ geben Ihnen Orientierung.

Fazit:

  • Die Abwägung der körperlichen und seelischen Leistungsfähigkeit sowie der Aussetzung sittlicher Gefahren ist grundsätzlich durchzuführen.
  • Entsprechende Arbeiten sind auch dann im Zweifelsfall zu unterlassen, wenn sie ohne Zweifel dem Erreichen des Ausbildungsziels dienen oder wenn eine Fachkraft eine zuverlässige Aufsicht gewährleistet.