Urlaubsanspruch: Arbeitszeitausgleich und Urlaub – Zusammen oder getrennt?

Die Frage: Unser Unternehmen wurde im Januar 2009 gegründet. Schon immer gab es die Möglichkeit Arbeitszeitausgleich mit Urlaub zu kombinieren.

Das heißt: Wenn ich jetzt z. B. Urlaub für die Zeit von Montag, 28.09.2009 bis 09.10.2009 eingereicht habe, hatte ich in der Vergangenheit die Möglichkeit, für Freitag, 25.09.2009 Arbeitszeitausgleich zu beantragen (Überstunden abfeiern). Nun ist unserem Geschäftsführer eingefallen, dass das zukünftig nicht mehr möglich sein soll, so dass man diese beiden Formen nicht mehr kombinieren kann. Meine Frage: Ist das rechtens? Oder können die Mitarbeiter auf eine "betriebliche Übung – Gewohnheitsrecht" plädieren? In unserem Tarifvertrag ist dies nicht geregelt.

Urlaubsanspruch: Urlaub und "Frei wegen Überstunden" zwei Paar Schuhe

Die Antwort: Urlaub und „Frei wegen Überstunden“ sind erst einmal zweierlei paar Schuhe. Im arbeitsrechtlichen Sinn geht es auf der einen Seite entsprechend zum einen um den Urlaub laut Bundesurlaubsgesetz – der Erholungsurlaub, wenn Sie so wollen – zum anderen um Freistellungen von der Arbeitsverpflichtung mit oder ohne Entgeltfortzahlung.

Urlaubsanspruch: Kein gesetzliches Verbot von kombiniertem Überstundenabbau

Da – was den zweiten Punkt betrifft – bei Ihnen kein Tarifvertrag gilt, und es offensichtlich auch keinen Betriebsrat gibt, der eine das Tema betreffende Betriebsvereinbarung getroffen hat, gilt zunächst einmal das, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Steht dort nur, dass Überstunden „abgefeiert“ werden, soweit betriebliche Interessen dem nicht entgegenstehen, der Kombination aus Urlaub und Überstundenabbau nichts im Wege. Es gibt auch kein gesetzliches Verbot dafür. Oder andersherum ausgedrückt: Warum sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Steine in den Weg legen, wenn es darum geht, die aufgelaufenen Überstunden abzufeiern? Da Ihr Betrieb erst seit diesem Jahr besteht, ist auf jeden Fall noch keine betriebliche Übung entstanden, so dass die Arbeitnehmer kein „erworbenes Anrecht“ auf eine solche Regelung haben.

Urlaubsanspruch: Zuerst den Arbeitvertrag prüfen

Empfehlung: Erstens Arbeitsvertrag prüfen. Den Chef fragen, welche Spielregeln er für den Überstundenabbau gerne hätte – und dann prüfen, ob dies mit den arbeitsvertraglichen Regeln konform geht. Fragen Sie ihn auch nach einer Begründung, warum er diese „Kombination“ nicht mehr möchte und weisen Sie darauf hin, dass es für den Betrieb wenig dienlich ist, wenn Arbeitnehmer immer wieder für 1 Tag fehlen statt am Stück – denn im zweiten Fall gibt es eine eingearbeitete Urlaubsvertretung, im ersten Fall nicht.