Urlaubsanspruch schwerbehinderter Mitarbeiter bei unterjährigem Eintritt

Frage: Wir haben zum 1.8.2008 einen Arbeitnehmer eingestellt. Er ist schwerbehindert. Wie ist es denn mit seinem gesetzlichen Zusatzurlaub?

Bekommt er den voll oder nur anteilig? Er ist ja nicht das ganze Jahr bei uns.

Urlaubsanspruch: Fünf Tage im Jahr zusätzlich

Antwort: Schwerbehinderte Mitarbeiter haben einen Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen jährlich (§ 125 SGB IX). Auf diesen Zusatzurlaub müssen Sie das Bundesurlaubsgesetz anwenden. Das heißt: Sie müssen ihn grundsätzlich so behandeln wie den normalen Erholungsurlaub auch. Tritt Ihr Arbeitnehmer also unterjährig ein, dann können Sie auch den Zusatzurlaub zwölfteln.

Den zusätzlichen Urlaubsanspruch dürfen Sie zwölfteln

Das heißt in Ihrem Fall: Ihr Arbeitnehmer hat seine Arbeit bei Ihnen am 1. 8. aufgenommen. Er wird dann 2008 noch fünf volle Monate des Kalenderjahrs arbeiten. Demnach erwirbt er für 2008 einen Zusatzurlaubsanspruch von 2 Tagen: (5 Monate/ 12 Monate) x 5 Tage = 2 Tage.

Zusätzlicher Urlaubsanspruch nur bei offizieller Anerkennung

Wichtig: Der Anspruch auf den Zusatzurlaub besteht nur anteilig, wenn Ihr Mitarbeiter erst im Laufe des Jahres als schwerbehindert anerkannt wird oder die Schwerbehinderung wegfällt. Für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens der Schwerbehinderteneigenschaft hat Ihr Mitarbeiter dann einen Anspruch auf 1/12 des zusätzlichen Urlaubs.

Beachten Sie außerdem: Der Anspruch auf Zusatzurlaub gilt nur für schwerbehinderte Mitarbeiter, nicht aber für ihnen Gleichgestellte (§ 68 Abs. 2 SGB IX).