Beförderung mit Probezeit – Geht das?

Die Frage: Wir möchten einen Mitarbeiter befördern. Da wir aber nicht ganz sicher sind, ob er sich auf der Stelle bewährt, wollen wir eine Probezeit vereinbaren. Klappt es mit ihm – prima. Falls nicht, soll er dann wieder auf seinen alten Arbeitsplatz zurückversetzt werden.

Die Frage: Wir möchten einen Mitarbeiter befördern. Da wir aber nicht ganz sicher sind, ob er sich auf der Stelle bewährt, wollen wir eine Probezeit vereinbaren. Klappt es mit ihm – prima. Falls nicht, soll er dann wieder auf seinen alten Arbeitsplatz zurückversetzt werden. Wir haben an eine Probezeit von 6 Monaten gedacht. Geht das?

Beförderung mit Probezeit von sechs Monaten vereinbart

Die Antwort: Es geht – aber nicht so, wie Sie das schildern. Das geht auch aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München hervor. Im zugrundeliegenden Fall wurde – wie bei Ihnen geplant – ein Arbeitnehmer befördert. Die neuen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien in einem Änderungsvertrag. Darin behielt sich der Arbeitgeber zugleich das Recht vor, den Änderungsvertrag während einer Erprobungszeit von 6 Monaten wieder kündigen zu können.

Mitarbeiter klagte gegen Teilkündigung während der Probezeit

Da sich der Mitarbeiter auf der neuen Position nicht bewährte, kündigte der Arbeitgeber den Änderungsvertrag und beschäftigte den Mitarbeiter an seinem alten Arbeitsplatz weiter. Der Mitarbeiter wollte sich damit aber nicht abfinden und klagte gegen diese Teilkündigung.

Das LAG München gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Kündigung des Änderungsvertrags sei rechtswidrig. Eine solche Teilkündigung verstoße gegen den Änderungsschutz nach § 2 KSchG (LAG München, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 3 Sa 644/09).

Was heißt das Urteil für die Probezeit im Klartext?

Besser keine Änderung mit Rückkehrvorbehalt! Haben Sie den Arbeitsvertrag einvernehmlich geändert und wollen ihn nachträglich wieder (zurück-)ändern, gibt es nur 2 Möglichkeiten: Der Arbeitnehmer stimmt zu (erneuter Änderungsvertrag) oder Sie sprechen eine Änderungskündigung aus. Diese ist dann voll gerichtlich überprüfbar. Zwar hatte sich der Arbeitgeber im vorliegenden Fall ein freies Kündigungsrecht vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt unterliegt als Widerrufsvorbehalt ebenfalls einer Angemessenheitskontrolle. Sind darin keine konkreten Gründe für einen Widerruf angegeben, ist die Regelung ebenfalls unwirksam und Ihnen der Rückweg völlig versperrt.

Wie Sie dennoch eine Beförderung mit Probezeit vereinbaren können

Trotzdem können Sie eine Beförderung mit Erprobung vereinbaren: Wollen Sie einen Mitarbeiter auf der neuen Stelle erst einmal testen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Schließen Sie keinen unbefristeten Änderungsvertrag (egal, ob mit oder ohne Widerrufsvorbehalt).
  2. Befristen Sie stattdessen nur die Übertragung der Beförderungsstelle (z. B. 6 Monate) und geben Sie als Sachgrund „Erprobung“ an – schon sind Sie auf der sicheren Seite.