Urlaubsanspruch: Muss der Mitarbeiter seine Urlaubsanschrift mitteilen?

Frage: Wollen unsere Mitarbeiter in Urlaub gehen, müssen sie einen Urlaubsantrag ausfüllen. Sie müssen angeben wann und für wie lange sie in Urlaub gehen.

Wie selbstverständlich hatten wir auf dem Urlaubsantrag eine Spalte, in der wir die Mitarbeiter ihre Urlaubsanschrift eintragen ließen. Einer unserer Mitarbeiter weigert sich nun uns seine Urlaubsanschrift mitzuteilen. Dies würde unseren Interessenskreis nicht berühren. Wir möchten ihn nun gerne abmahnen, geht das?

Urlaubsanspruch: Urlaubsanschrift ist Privatsphäre des Mitarbeiters

Antwort: Nein, das geht nicht. Mit dieser Frage greifen Sie als Arbeitgeber ungerechtfertigt in die Privatsphäre der Mitarbeiter ein und könnten sich – falls es mit einem Arbeitnehmer zum Streit kommt – sogar eine Schadenersatzklage einhandeln. Die Begründung hierfür steht aber nicht im Bundesurlaubgesetz, sondern im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort heißt es in § 5 Abs. 2 EFZG:

Urlaubsanspruch: Anspruch auf Urlaubsanschrift erst bei Arbeitsunfähigkeit

Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.

Der Umkehrschluss hieraus: Wenn Ihnen Ihr Arbeitnehmer, den Aufenthaltsort im Urlaub erst im Falle einer Erkrankung mitteilen muss, dann heißt das im Umkehrschluss, dass vorher für ihn keine Pflicht zur Mitteilung besteht.

Urlaubsanspruch: Nicht pauschal die Urlaubsanschrift abfragen

Tipp: Verlangen Sie nicht pauschal von jedem Arbeitnehmer, dass er Ihnen im Urlaubsantrag die Urlaubsanschrift hinterlässt. Machen Sie dies vom Einzelfall abhängig. Ist Ihr Arbeitnehmer Wissensträger oder hat er die Leitung eines Projektes oder kannirgendetwas anbrennen, so dass es sein kann, dass Sie ihn hier mal um Rat fragen müssen, dann muss er Ihnen auch die Anschrift hinterlassen. Sonst aber nicht!