Lohnpfändung: Wann die Pfändung nach einer Unterbrechung weiterläuft

Frage: In unserem Unternehmen arbeiten 2 Beschäftigte, deren Entgelt gepfändet wird. Der eine Mitarbeiter wird aber demnächst für 6 Monate in Elternzeit gehen und das andere Beschäftigungsverhältnis wird zum 30.4.2010 beendet. Was bedeutet das für die Pfändungen?Achtung:

Frage: In unserem Unternehmen arbeiten 2 Beschäftigte, deren Entgelt gepfändet wird. Der eine Mitarbeiter wird aber demnächst für 6 Monate in Elternzeit gehen und das andere Beschäftigungsverhältnis wird zum 30.4.2010 beendet. Was bedeutet das für die Pfändungen?

Antwort: Im 1. Fall wird die Pfändung nur vorübergehend beendet. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters. Deshalb zahlen Sie ihm auch kein Entgelt aus, das gepfändet werden könnte. Die Pfändung läuft dann nicht weiter. Allerdings erstreckt sich die Pfändung nach dem Wiederaufleben der beiderseitigen Pflichten wieder auf das Arbeitsentgelt. Wird das Arbeitsverhältnis dagegen (wie im 2. Fall) beendet, ist Ihr Unternehmen nicht mehr Drittschuldner.

Das heißt, Sie haben im Hinblick auf die Lohnpfändung zunächst auch keine Pflichten mehr. Gehen der Mitarbeiter und Ihr Unternehmen allerdings innerhalb von 9 Monaten nach Beendigung ein neues Arbeitsverhältnis ein, erstreckt sich der Pfändungsbeschluss auch auf das neu vereinbarte Arbeitsentgelt.

Gleichgültig ist dabei,

  1. aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Diese sogenannte Pfändungsfortwirkung betrifft alle Fälle, in denen Ihr Unternehmen saisonbedingte Entlassungen und Wiedereinstellungen vornimmt;
  2. ob die Wiedereinstellung bei Entlassung bzw. Auslaufen des Arbeitsverhältnisses geplant war oder nicht.

Achtung:

Die Forderung des Gläubigers kann sich in der Zeit, in der der Mitarbeiter nicht in Ihrem Unternehmen beschäftigt war, weiter verringert haben. Deshalb müssen Sie sich über den Forderungsbestand beim Gläubiger erkundigen. Es genügt aber, wenn Sie den Mitarbeiter auf den Fortbestand der Forderung hinweisen und ihn bitten, eine schriftliche Erklärung des Gläubigers über die restliche Forderung zu besorgen.

Nach Ablauf der 9 Monate hat die ursprüngliche Pfändung keine Wirkung mehr, wenn danach wieder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird. Es wird Ihnen dann nicht mehr zugemutet, alte Unterlagen über die Pfändung herauszusuchen.

Möchte der Gläubiger Arbeitsentgelt dieses Mitarbeiters pfänden, muss er einen neuen Pfändungsbeschluss besorgen.