Lohnpfändung: So lässt sich der pfändbaren Betrag reduzieren

Wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnpfändung bekommt, versucht er möglicherweise, die pfändbaren Beträge zu reduzieren. So soll für ihn selbst mehr übrig bleiben. Dabei müssen Sie aber aufpassen, dass Sie nicht in die Haftungsfalle tappen.

Lohnpfändung: Änderung der Steuerklasse

Eine beliebte Variante sieht so aus, dass der Mitarbeiter sein Nettoeinkommen reduziert, indem er in eine ungünstigere Steuerklasse wechselt. Grundsätzlich müssen Sie Änderungen auf der Lohnsteuerkarte ab der nächsten fälligen Lohnzahlung beachten. Wenn ein verheirateter Mitarbeiter jedoch ohne sachlichen Grund in Steuerklasse V wechselt, kann das rechtsmissbräuchlich sein. Im Ergebnis errechnen Sie den pfändbaren Betrag so, als ob der Mitarbeiter nach Steuerklasse IV versteuert würde. Vorher sollten Sie bzw. der Gläubiger den Sachverhalt aber durch das Vollstreckungsgericht klären lassen.

Lohnpfändung: Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung

Direktversicherungsbeiträge schulden Sie als Arbeitgeber – und zwar dem Versicherungsunternehmen, nicht dem Mitarbeiter. Daher bleiben sie bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt. Das gilt auch bei Entgeltumwandlung (BAG, 17.2.1998, 3 AZR 611/97).

Ob die Entgeltumwandlung auch noch zulässig ist, wenn die Lohnpfändung bereits vorliegt, lässt sich nicht ganz eindeutig beantworten:

Gemäß § 829 Abs. 1 ZPO darf der Mitarbeiter über gepfändete Beträge nicht mehr verfügen. Die Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung ist aber keine Verfügung des Mitarbeiters, sondern eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags. Von daher müsste es möglich sein, die Gehaltsumwandlung auch noch nach Eingang der Lohnpfändung zu vereinbaren.

Andererseits kann die Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Mitarbeiter sich dadurch vorsätzlich der Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern entzieht. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Sie sich daher eher nicht auf die Gehaltsumwandlung einlassen.

Lohnpfändung: Lohnverschleierung und Lohnschiebung

Keinesfalls sollten Sie sich auf eine Lohnverschleierung oder Lohnschiebung einlassen. Lohnverschleierung bedeutet dabei, dass Sie mit dem Mitarbeiter eine unangemessen niedrige Vergütung vereinbaren. Diese Variante scheint vor allem dann attraktiv, wenn der Mitarbeiter ein Angehöriger ist. Sie führt aber nicht weiter. Gemäß § 850h Abs. 2 ZPO hat der Gläubiger nämlich die Möglichkeit, das als angemessen ermittelte fiktive Einkommen zu pfänden. Sie müssen den Pfändungsbetrag dann vom fiktiven Einkommen berechnen.

Lohnschiebung bedeutet, dass Sie sich verpflichten, einen Teil des Lohns an einen Dritten auszuzahlen. Konsequenz ist aber, dass die Pfändung insoweit ohne weiteres auf den Dritten übergeht.

Fazit: Lassen Sie sich nicht durch Tricksereien in die Probleme Ihres Mitarbeiters hineinziehen. Abgesehen von den mangelnden Erfolgsaussichten bedeutet das Vereiteln der Zwangsvollstreckung eine Straftat.