Lohnabrechnung: Keine Entgeltfortzahlung während der Elternzeit

Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von Ihnen sich in Elternzeit befindet, muss Ihr Unternehmen für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Auch dann nicht, wenn sich Ihre Mitarbeiterin z. B. eine Woche vor dem offiziellen Ende der Elternzeit für die nächsten 6 Wochen arbeitsunfähig meldet.

Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von Ihnen sich in Elternzeit befindet, muss Ihr Unternehmen für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Auch dann nicht, wenn sich Ihre Mitarbeiterin z. B. eine Woche vor dem offiziellen Ende der Elternzeit für die nächsten 6 Wochen arbeitsunfähig meldet.

Lohnabrechnung: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis

So ist die Rechtslage: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. In dieser Zeit muss Ihr Unternehmen keinen Lohn zahlen und es fallen auch keine Lohnersatzleistungen an. Erst mit dem ersten Arbeitstag tritt das offizielle Arbeitsverhältnis wieder in Kraft – und damit auch die Pflichten des Arbeitgebers, Lohnund Lohnersatzleistungen zu zahlen.

Lohnabrechnung: Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall während Elternzeit

Das heißt konkret: Für die Tage, an denen sich Ihre Mitarbeiterin noch in Elternzeit befindet, erhält sie keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Erst ab dem ersten offiziellen Arbeitstag nach Ende der Elternzeit. Wichtig: Auf die 6-wöchige Entgeltfortzahlungspflicht werden die Krankheitstage während der Elternzeit nicht angerechnet. Ab dem ersten Arbeitstag muss der Arbeitgeber also im schlimmsten Fall volle 6 Wochen Lohnersatz leisten.