Umsatzsteuer

01.04.2010 Umsatzsteueränderung: Neuer Ort der Leistung seit dem 1.1.2010

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Seit dem 1.1.2010 wird die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen in dem Land abzuführen sein, in dem die Dienstleistung in Anspruch genommen wird (d. h. in dem der Verbrauch erfolgt). Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Europäischen Union vom 12.2.2008, Az. IP/08/208. Diese Vorgabe wurde in den darauf folgenden Monaten in das deutsche Umsatzsteuergesetz aufgenommen, damit die Neuregelung pünktlich zum 1.1.2010 in Kraft treten konnte.

Ausnahmen


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  • Ausgabe von Gutscheinen: Hier entsteht folgende Frage: Wann liegt die umsatzsteuerpflichtige Leistung vor? Bei Ausgabe des Gutscheins oder erst bei seiner Einlösung? Die OFD Karlsruhe klärt mit einer aktuellen Verfügung zu Ihren Gunsten auf!
  • Verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung: Dieser Vorgang unterliegt nicht der Mindestbesteuerungsgrundlage § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, wenn Sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Welche Voraussetzungen Sie hier erfüllen müssen, lesen Sie im Gratis-Premiumdownload.

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Ausblick

Überblick: So ermitteln Sie den Ort der Leistung

Ort der Leistung seit 1. 1. 2010 / ab 1. 1. 2015
Gewerblicher Kunde seit 1. 1. 2010 Privater Kunde ab 1. 1. 2015
Der Ort der Leistung befindet sich dort, wo der Kunde ansässig ist. Der Ort der Leistung befindet sich dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.
Umsatzsteuersatz des Landes ist maßgebend, in dem sich der Kunde befindet. Umsatzsteuersatz des Landes ist maßgebend, in dem sich der Lieferant/ leistende Unternehmer befindet.

 

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