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Qualitätsmanagement für Medizinprodukte: Welche Änderungen bringt die neue Richtlinie für Medizinprodukte 2007/47/EG?

Die neue EG-Richtlinie für Medizinprodukte 2007/47/EG wird ab März 2010 verbindlich sein für alle Anbieter von Medizinprodukten in Deutschland. BWRmed!a sprach mit Frau Dr. Mehner, Leiterin des Privatinstituts für Qualitätstechnik und Systemanalyse und Coach für Qualitätsmanagement des TCC in Berlin über Vorteile und Herausforderungen der neuen Richtlinie.


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BWRmed!a: Frau Dr. Mehner, was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Änderungen für die Hersteller?

Dr. Mehner: Es sind im Wesentlichen 4 Änderungen

  1. Es wird ein Verfahren zur Festlegung von Medizinprodukten eingerichtet: Es ist ein Verfahren festzulegen, nach dem entschieden wird, ob ein Produkt als Medizinprodukt einzustufen ist oder nicht. Das war in der Vergangenheit nicht immer klar und wird auch in Zukunft nicht immer eindeutig sein. Es wird aber eine klare Definition geben müssen, nach der zu verfahren ist.
  2. Software für medizinische Zwecke ist selbst ein Medizinprodukt: Das gilt sowohl für Software, die an ein Gerät gebunden ist als auch für allein stehende Software. Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine eigenständige Software als aktives Medizinprodukt gilt.
  3. Die klinische Prüfung aller Produkte mit anschließender klinischer Bewertung ist Pflicht. Ist bei einem Produkt keine klinische Prüfung möglich wie z. B. bei einem Produkt der Invitro-Diagnostik, so muss das herstellende Unternehmen die Wirksamkeit bezüglich der grundlegenden Anforderungen mit Daten aus der wissenschaftlichen Literatur belegen.
  4. Schließlich müssen Unternehmen, die keinen Firmensitz in der Gemeinschaft haben, eine bevollmächtigte Einzelperson als Ansprechpartner bei Fragen zur Übereinstimmung der Produkte mit der Richtlinie benennen.
     

BWRmed!a: Worin sehen Sie die Vorteile der neuen Richtlinie?

Dr. Mehner: Im Hinblick auf die technische Innovation ist es nötig, die Bestimmungen über die klinische Bewertung zu stärken: klinische Daten sind für alle Produkte erforderlich - ungeachtet ihrer Einstufung. Daten über klinische Prüfungen werden in der europäischen Datenbank erfasst, die dann allen Anwendern zugänglich sind.

Angesichts der Fortschritte der Informationstechnologie und bei Medizinprodukten sollte ein Verfahren bereitgestellt werden, dass die Gebrauchsinformationen des Herstellers dem Nutzer auch auf digitalem Wege zugänglich gemacht werden dürfen.

Informationen über die Medizinprodukterichtlinie und über bestimmte Medizinprodukte sollten interessierten Dritten und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, insbesondere Regierungsinformationen zu Vorkommnismeldungen.

Die Europäische Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Klassifizierungsregeln von Medizinprodukten zu überarbeiten und besondere Auflagen für das Inverkehrbringen oder das vom Markt nehmen bestimmter Medizinprodukte zu erlassen.

Wenn das normale Regelungsverfahren zu lange dauert, wird das Dringlichkeitsverfahren eingeleitet.

BWRmed!a: Diese Vorteile stehen neuen Herausforderungen gegenüber. Wo müssen die Hersteller verschärften Anforderungen genügen?

Dr. Mehner: Die Richtlinie hat die Anforderungen für die Hersteller in vielen Punkten verschärft:

  1. Sie stellt klar, dass Software für medizinische Zwecke selbst ein Medizinprodukt ist.
  2. Es ist darauf zu achten, dass die Aufbereitung von Medizinprodukten die Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet. Deshalb ist es erforderlich, die Definition des Begriffes „Einmalprodukt“ zu präzisieren und für eine einheitliche Kennzeichnung und einheitliche Gebrauchsanweisung zu sorgen.
  3. Um die Marktaufsichtstätigkeit der Mitgliedsstaaten zu unterstützen, müssen die Unterlagen für administrative Zwecke mindestens 15 Jahre aufgehoben werden.
  4. Wenn ein Medizinproduktehersteller einen Subauftragnehmer beauftragt, muss er diesen auf Einhaltung des QMS kontrollieren.
  5. Medizinprodukte, über die Phtalate in den Körper eines Patienten gelangen können, sollten entsprechend gekennzeichnet sein.
  6. Entsprechend den grundlegenden Anforderungen an die Produktauslegung und Hersteller von Medizinprodukten sollten die Hersteller keine Stoffe verwenden, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind.

BWRmed!a: Wie kann ein Unternehmen Validierung von Software als aktives Medizinprodukt in einem Audit nachweisen? Was muss im Risikomanagement berücksichtigt werden?

Dr. Mehner: Um die Validierung von Software bei einem Audit nachzuweisen, muss ein dokumentiertes Verfahren vorliegen, nach dem die Validierung durchzuführen ist. Dabei berücksichtigt das Verfahren die Grundsätze des Entwicklungslebenszyklusses eines Medizinproduktes, des Risikomanagements, der Verifizierung und Validierung.

Das Unternehmen erbringt einen dokumentierten Beweis, dass ein Prozess oder ein System die vorher spezifizierten Anforderungen im praktischen Einsatz erfüllt. In der Softwarequalitätssicherung wird geprüft, ob Software für ihren Einsatzzweck auf der Grundlage vorher aufgestellter Anforderungsprofils geeignet ist. Das umfasst sowohl technische Parameter als auch Anforderungen an die Bedienbarkeit. Die Validierung weist nach, ob „das richtige Produkt entwickelt wurde“. Man kann auch sagen, dass die Anwendung der Software validiert werden muss, nicht unbedingt die Software selbst.

Die Bedeutung von computergestützten Systemen in der pharmazeutischen Anwendung oder bei der Auswertung bildgebender Systeme nimmt immer mehr zu. Deshalb werden von Behörden und Verbänden nach entsprechenden Regularien und Leitfäden gesucht, die die Anforderungen an Systeme abdecken.

Das bekannteste Modell für die Validierung computergestützter Systeme ist das sogenannte V-Modell. Das V-Modell der Validierung wird unter anderem in der sogenannten GAMP Richtlinie (Good Automated Manufactering Practices) beschrieben. Diese GAMP-Richtlinie ist keine offizielle Anforderung von Behördenseite. Doch wird sie häufig angewendet, obwohl sie nur freiwillig ist. Im V-Modell ist Validierung eine Überprüfung der Anforderungen - sozusagen ein Abnahmetest.

Beim Audit nach dem V-Modell können folgende Ergebnisse benutzt werden:

Das eingangs erwähnte dokumentierte Verfahren zur Softwarevalidierung, das zum Audit vorgelegt werden kann, könnte demnach folgende Komponenten enthalten:

Risiken bei der Softwareentwicklung können im Auftreten folgender Fehler liegen:

Die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten solcher Fehler muss durch einen guten
Software-Entwicklungsprozess auf ein akzeptables Maß reduziert werden.

BWRmed!a: Die neue Richtlinie will Risiken durch Anwendungsfehler reduzieren. Hersteller sollen die sichere und ordnungsgemäße Anwendung des Geräts gewährleisten unter Berücksichtigung der medizinischen und physischen Voraussetzungen der vorgesehen Anwender. Was sind die häufigsten Ursachen für Anwenderfehler? Welche Kriterien umfasst die klinische Bewertung?

Dr. Mehner: Die neue Richtlinie gewichtet die Anwendungsbedingungen und -risiken von Medizinprodukten stärker. Die Produkte müssen so gestaltet werden, dass sie bei falscher Anwendung/Bedienung kein Risiko verursachen oder das Risiko weitgehend verringert wurde. Die Produkte müssen die technischen Kenntnisse, der Erfahrung, Bildung und Ausbildung sowie gegebenenfalls der medizinischen und physischen Voraussetzungen der vorgesehenen Anwender berücksichtigen (Auslegung für Laien, Fachleute, Behinderte oder sonstige Anwender).

Der Hersteller muss nicht nur die Sicherheit gewährleisten, sondern auch die ordnungsgemäße Anwendung, beispielsweise durch angemessene Gebrauchsanweisung.

Die häufigsten Anwendungsfehler entstehen durch Bedienfehler bei den Geräten oder durch Fehler bei den Färbeverfahren bei der Invitro-Diagnostik: Fehler bei den aus mehreren Schritten bestehenden Färbeverfahren haben zur Folge, dass eine klinische Bewertung von Blutausstrichen, Knochenmarksausstrichen oder mikrobiologischen Abstrichen nicht möglich ist, weil die Färbungen nicht eindeutig oder unbrauchbar sind. Das erlaubt keine plausible Interpretation der Ergebnisse.

Hersteller können Bedienungsfehler von Geräten reduzieren, indem sie die Anwender mit den Geräten vertraut machen. Dazu können sie sogenannte Probestellungsverträge abschließen. In diesem Fall stellt der Medizinproduktehersteller dem Anwender für einen bestimmten Zeitraum z. B. ein Gerät zur Detektierung der Schwere eines Herzinfarktes oder ein Gammasondensystem zur Bemusterung und Funktionserprobung zur Verfügung.

BWRmed!a: Die Konformitätsbewertung fordert einen Plan zur Klinischen Überwachung bei Beginn der Serienproduktion. Was ist dabei zu beachten?

Dr. Mehner: Der Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen (wie im Rahmen der Konformitätsbewertung gefordert) muss eine klinische Überwachung mit anschließender Bewertung gemäß Anhang X der Richtlinie wie folgt umfassen:

Die klinische Bewertung muss auf der Grundlage klinischer Daten den Nachweis erbringen, dass das Medizinprodukt bei normalen Einsatzbedingungen die merkmal- und leistungsbedingten Anforderungen erfüllt, die an es gestellt wurden.

Bei einem verbleibenden Risiko muss abgeschätzt werden muss, ob der medizinische Nutzen dieses Restrisiko überwiegt. Die klinische Bewertung erfolgt auf der Grundlage eines definierten und einwandfreien Verfahrens auf der Grundlage folgender Fakten:

Wird der Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen auf der Grundlage klinischer Daten als nicht notwendig erachtet, muss eine derartige Ausnahme angemessen begründet werden. Diese Begründung beruht im allgemeinen auf den Ergebnissen des Risikomanagements.

Ist das Medizinprodukt serienmäßig im Einsatz, ist der Informationsbeauftragte des Medizinprodukteherstellers dafür verantwortlich, dass alle weiterhin noch auftretenden unerwünschten Nebenwirkungen und Unfälle an die zuständigen Behörden gemeldet werden. Das geschieht im Rahmen der klinischen Überwachung.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die klinische Prüfung im Einklang mit der vom 18. Weltärztekongress 1964 in Helsinki gebilligten Erklärung in der letzten vom Weltärztekongress geänderten Fassung stehen muss. Alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse müssen vollständig registriert und unmittelbar allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wird, mitgeteilt werden.

BWRmed!a: Frau Dr. Mehner, wir danken Ihnen für dieses informative Gespräch.

Kontakt: Dr. Mehrner, E-mail:mehnerings at freenet.de, Technologie Coaching Center Berlin

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