Urlaubsanspruch
01.08.2005 Hochzeit, Arztbesuch, Umzug: Wie viel Sonderurlaub Ihrem Mitarbeiter zusteht
Im betrieblichen Alltag kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter Sonderurlaub verlangen, etwa wegen einer Hochzeit oder anderer familiärer Ereignisse, für Arztbesuche oder Behördengänge oder auch wegen eines Umzugs.
Tatsächlich haben Ihre Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie aus persönlichen Gründen unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert sind (§ 616 BGB).Welche Fälle das betrifft, entnehmen Sie der folgenden Übersicht.
Sonderurlaub nur, wenn der Mitarbeiter zur Arbeit verpflichtet wäre
Der Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 616 BGB setzt voraus, dass ein im Vollzug befindliches Arbeitsverhältnis vorliegt. Dementsprechend hat Ihr Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Freistellung, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit oder Wehr-/Zivildienst ruht.
Aber auch wenn Ihr Mitarbeiter sich im Erholungsurlaub befindet, hat er keine Ansprüche nach § 616 BGB.
Beispiel: Herr Heinz genießt gerade seinen Jahresurlaub, als er die Nachricht erhält, dass sein Vater verstorben ist. Die Beerdigung findet noch während des Urlaubs statt. In diesem Fall hat Herr Heinz keine zusätzlichen Urlaubsansprüche.
Ebenso wenig besteht ein Freistellungsanspruch, wenn das Ereignis nicht in die Arbeitszeit fällt.
Beispiel: Frau Gruber feiert am Sonntag silberne Hochzeit. Da dieser Tag für Frau Gruber arbeitsfrei ist (sie arbeitet montags bis freitags), besteht auch kein Anspruch auf Sonderurlaub.
Sonderurlaub nach § 616 BGB: Ja oder nein?
Wie lange Sie zur Zahlung verpflichtet sind
§ 616 BGB sagt nicht konkret, wie lange Sie Ihrem Mitarbeiter im Einzelfall bezahlten Sonderurlaub gewähren müssen. Ausschlaggebend ist die für den Verhinderungsgrund objektiv notwendige Zeit. Bei familiären Ereignissen oder einem Umzug dürften das 1 bis 2 Tage sein, bei der Pflege eines kranken Kindes bis zu 5 Tage je Krankheitsfall.
Beachten Sie: Darüber hinaus kann Ihr Mitarbeiter einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben – beispielsweise zur Pflege eines kranken Kindes (siehe rechts).
Streitigkeiten vermeiden und Kosten sparen durch vertragliche Regelung
Die gesetzliche Regelung lässt einigen Raum für Interpretationen und damit für Auseinandersetzungen. Sofern für Sie kein Tarifvertrag gilt, der diesen Punkt regelt, sollten Sie daher im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung genau festlegen, in welchen Fällen Sie wie viel Sonderurlaub gewähren. Eine solche Regelung ist zulässig und wirksam – auch wenn Sie dann in Einzelfällen keinen oder weniger bezahlten Sonderurlaub gewähren.
Musterformulierung: So regeln Sie den Sonderurlaub
1 Tag
Kinderpflege: Vergütungsfortzahlung einschränken
Prinzipiell hat Ihr Mitarbeiter Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, wenn er zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben muss. Die Vergütungsfortzahlung für diesen Fall sollten Sie aber in Ihrer Regelung über den Sonderurlaub einschränken. Denn Ihr Mitarbeiter bekommt (sofern er gesetzlich krankenversichert ist) nur dann Kinderpflegekrankengeld von der Krankenkasse gemäß § 45 SGB V, wenn er keinen Vergütungsanspruch gegen Sie hat. Es genügt nicht, wenn Sie die Vergütungsfortzahlung
im Einzelfall verweigern. (LAG Köln, 11.8.1994, 6 Sa 90/94)
Beachten Sie: Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung wegen Erkrankung eines Kindes können Sie nicht einschränken oder ausschließen. Dieser Anspruch beträgt für unter 12-jährige bis zu 10 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden: 20 Tage) pro Kind und Jahr, bei mehreren Kindern bis zu 25 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden: 50 Tage) pro Jahr. Bei unheilbaren Erkrankungen im Endstadium kann – auch bei älteren Kindern – ein
unbegrenzter Freistellungsanspruch bestehen.
Kommentare
BWRmed!a Redaktion sagte am 30.08.2010
Hallo Zusammen,
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Viel Erfolg
Ihre BWRmed!a Redaktion
Mandy sagte am 27.08.2010
Hallo!!!
Ich wollte mal fragen also meine Freunde heiraten am Samstag den18.9 an einem Samstag ob ihm dann auch Sonderurlaub für z.B. Behördengänge (Montags) zu !!
Weil er davon nichts weiß wollte ich das mal wissen und ihm dann damit sozusagen Überraschen!!!
Also Bitte schnell Antworten sonst Läuft die Zeit weg......
Vielen Dank im Voraus
MfG Mandy
Madlen sagte am 23.08.2010
Guten Tag! Ich bin seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung aber nicht von der Arbeit befreit. Mein Arbeitgeber kennt meine Beschwerden. Nun habe ich einen Termin bei einem Spezial-Arzt bekommen, welcher aber auf einen Vormittag in der Woche fällt. Mein Arbeitgeber verlangt von mir, dafür einen Tag Urlaub zu nehmen.Ist das rechtens? Ich würde den Tag sogar unbezahlt nehmen, aber das ist nicht gewollt, auch wegen der Gleichbehandlung aller Mitarbeiten. Aber hier muss doch der Einzelfall entscheiden, oder?
Dankeschön und liebe Grüße.
Kalembach sagte am 08.05.2010
hallo,hat man Sonderurlaubanspruch wenn ein Geschwister verstirbt?
baranowski sagte am 19.02.2010
hallo
bekomm ich sonderurlaub wenn mien bruder heiratet???
Redaktion BWRmed!a sagte am 04.01.2010
Ein frohes Neues Jahr!
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Ihre BWRmed!a Redaktion
golly sagte am 30.12.2009
hallo ich hab eine frage von mein mann ist die oma verstorben wieviel tage habe ich sonderurlop wir müssen zum beerdigung faren
S. Kirchberger sagte am 04.12.2009
Hallo! Steht einem der Sonderurlaub auch zu, wenn die standesamtliche Trauung an einem Samstag stattfindet und der Arbeitnehmer normalerweise montags frei hat?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen, S. Kirchberger
Redaktion BWRmed!a sagte am 02.11.2009
Liebe Julia,
auch Ihnen sei unser Kooperationspartner www.arbeitsrecht.org ans Herz gelegt. Dieses Portal richtet sich an die Arbeitnehmer und deren Fragen rund ums Arbeitsrecht. Wenn Sie dort die passende Antwort auf Ihre Frage nicht finden, können Sie dort auch dem Experten direkt eine Frage stellen.
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Ihre BWRmed!a Redaktion
Julia sagte am 02.11.2009
Wenn ich das alles richtig verstanden habe bekomme ich für meine eigene Hochzeit Sonderurlaub!Steht mir der Tag Sonderulaub auch in der Ausbildung zu auch wenn der Tag der Hochzeit ein Schultag ist?
Redaktion BWRmed!a sagte am 22.10.2009
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molina1 sagte am 22.10.2009
Hallo, hier hätte ich gleich zwei Fragen: Ist es richtig, dass ich für die Beerdigung einer Tante keine bezahlte Freistellung, sondern nur Urlaub bekomme? Und: Wie ich die obigen Ausführungen interpretiere, bekomme ich, egal wie lange und oft im Monat/Kalenderjahr die Zeit für Arztbesuche freigestellt mit voller Bezahlung? Sozusagen als Sonderurlaub?






