Kündigung
23.11.2009 Wie ein Arbeitsgericht jetzt Arbeitnehmer zur Weiterbildung verdonnert
Es gibt sie noch – die älteren Arbeitnehmer, die mit PC, Handy und modernen Arbeitsmitteln wenig am Hut haben. Doch ein am Montag veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zeigt: Unter Umständen müssen solche Arbeitnehmer selbst nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit mit der Kündigung rechnen.
Es gibt sie noch – die älteren Arbeitnehmer, die mit PC, Handy und modernen Arbeitsmitteln wenig am Hut haben. Doch ein am Montag veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zeigt: Unter Umständen müssen solche Arbeitnehmer selbst nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit mit der Kündigung rechnen.
Im zugrundeliegenden Fall geht es um einen Kleinbetrieb mit 3 Mitarbeitern. Einer davon hatte bislang keinerlei Interesse daran, sich mit dem Thema „Computer“ und anderen technischen Geräten zu beschäftigen, die er gelegentlich für seine Arbeit brauchte. Er bat kurzerhand seine Kollegen um Hilfe. Nun musste der Arbeitgeber aus finanziellen Gründen einem seiner drei Angestellten kündigen. Die Wahl fiel auf den ältesten Kollegen ohne Computerkenntnisse – obwohl dieser schon seit 40 Jahren im Betrieb war.
Natürlich hielt der 55-jährige Arbeitnehmer angesichts seines Alters die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Er reichte Kündigungsschutzklage ein. So argumentierte er: Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer auf die zunehmende Technisierung vorzubereiten und sie entsprechend aus- und fortzubilden. Das ergäbe sich schon aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht.
„Quatsch“ …
… so die Richter. Denn
- ist es Sache der Arbeitnehmer, sich mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auf der Höhe der Zeit zu halten. Arbeitnehmer müssen folglich von sich aus versuchen, sich weiterzubilden. Dabei können Sie ggfs. Ihren Arbeitgeber aber um Unterstützung bitten.
- Eine langjährige Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter sowie sonstige Tatsachen, welche eine Person als sozial schwachen Arbeitnehmer ansehen lassen, sind nicht bereits an sich dazu geeignet, eine Kündigung als unwirksam anzusehen. Denn andernfalls wären Arbeitnehmer allein durch Zeitablauf irgendwann unkündbar (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. September 2009, Az. 3 Sa 153/09).
Was dieses Urteil für Sie bedeutet:
Sicherlich sind die Spielregeln in Kleinbetrieben noch einmal etwas anders als in Mittel- oder Großbetrieben. Trotzdem hat dieses Urteil auch Bedeutung für solche Unternehmen. Denn die Richter schreiben in dem Urteil, das nicht zur Revision zugelassen ist, den Arbeitnehmern eindeutig hinter die Ohren: Der Arbeitgeber kann sich nicht um alles kümmern. Ihr müsst euch auch schon selbst darum bemühen, mit euren Kenntnissen und Fähigkeiten auf der Höhe der Zeit zu bleiben.
Im zugrundeliegenden Fall geht es ja wohlgemerkt nicht darum, dass der Arbeitgeber neue Maschinen angeschafft hat, für die die Arbeitnehmer zu schulen wären, sondern es geht einfach um die Verpflichtung der Arbeitnehmer, mit der Entwicklung Schritt zu halten. Und hier haben die Richter den Grundsatz der Eigenverantwortung nun noch einmal ausdrücklich bestätigt.
So - und da ist schon der letzte Tipp für heute:
Kommentare
Jörg Feder sagte am 24.11.2009
Hier geht es ja anscheinend darum, ob und wie weit
1.Kenntnisse zum allgemeinen Berufsbild zählen und
2. als vorhanden vorausgesetzt werden dürfen.
Kommunikation und grundlegende Büroarbeit mit dem Computer ist aber sowohl im Berufsleben als auch ab Klasse 5 in der Schule heute normal.
Somit wurde das Interesse des AG, "normale" MA zu beschäftigen, gewürdigt.
V. Heuser sagte am 23.11.2009
Schön, dass es jedem Arbeitnehmer obliegt, sich mit seinen Kenntnissen auf der Höhe der Zeit zu halten um seinen Arbeitsplatz zu behalten. Leider zu dumm, dass mein Finanzamt dies ganz anders sieht und alle Literatur, die nicht leicht und eindeutig dem beruflichen zuzuordnen ist der privaten Lebensführung zurechnet und damit für nicht steuerlich absetzfähig erachtet...




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