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BASISINFOS ZUM THEMA ARBEITSZEUGNIS

Arbeitszeugnis

Eine Wissenschaft für sich: die Zeugnissprache

Immer wieder kommt es zu – oft unnötigen – Arbeitsgerichtsprozessen, weil über bestimmte Formulierungen im Arbeitszeugnis gestritten wird.

Hierzu müssen Sie zunächst wissen, dass ein Arbeitsz eugnis klar und verständlich formuliert sein muss. Es darf zudem keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen, als es aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtlich ist (§ 109 Abs. 2 GewO).

Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist der Umstand, dass Sie beim Abfassen eines Zeugnisses immer zwischen einer wohlwollenden und einer wahrheitsgemäßen Formulierung abwägen müssen: Einerseits müssen Ihre Formulierungen wohlwollend sein, weil andere sprachliche Zeugnisfassungen den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen ungerechtfertigt behindern könnten. Andererseits sind Sie verpflichtet, im Zeugnis ein wahrheitsgemäßes Bild Ihres Mitarbeiters zu zeichnen.


Darauf sollten Sie achten

Um Auseinandersetzungen möglichst von vornherein auszuschließen, beachten Sie bei der Zeugnisformulierung folgende Grundsätze:

Bei der Aufgabenbeschreibung sollten Sie die vom Mitarbeiter im Laufe der Beschäftigungszeit ausgeübten Tätigkeiten so vollständig und genau beschreiben, dass künftige Arbeitgeber sich ein klares Bild machen können.

Insbesondere Tätigkeiten, die ein Urteil über die Kenntnisse und Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters ermöglichen, müssen Sie aufnehmen. Unwesentliche Tätigkeiten brauchen Sie hier allerdings nicht zu erwähnen.

Eine größere Formulierungsfreiheit haben Sie bei der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung . Doch müssen Sie Ihre Beurteilung gegenüber Ihrem Mitarbeiter und ggf. vor dem Arbeitsgericht auch begründen können – insbesondere wenn Sie die Leistungen Ihres Mitarbeiters als unterdurchschnittlich bewerten (LAG Köln, 2. 7. 1999, 11 Sa 255/99, MDR 2000, 91). Beachten Sie aber immer den fachlichen und persönlichen Aspekt. Ein einseitiges Arbeitszeugnis ist lückenhaft und deswegen angreifbar (LAG Rheinland-Pfalz, 19. 5. 2004, 6 Sa 954/03).

Tipp: Bei einer schlechten Beurteilung sollten Sie Ihre Auffassung immer durch Abmahnungen, Gesprächsnotizen oder frühere Beurteilungen belegen können.

Will Ihr Mitarbeiter eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung durchsetzen, ist er in der Beweispflicht ; denn grundsätzlich hat er nur Anspruch auf eine durchschnittliche Bewertung (LAG Köln, a. a. O.).

Und: Einmalige Vorfälle oder Umstände , die für den Mitarbeiter nicht charakteristisch sind – seien sie vorteilhaft oder nachteilig –, dürfen Sie nicht in das Zeugnis aufnehmen und somit auch nicht in Ihrer Beurteilung berücksichtigen.

Wollen Sie Negatives zum Ausdruck bringen, müssen Sie sich klar und unmissverständlich ausdrücken. Die in der Vergangenheit vielfach üblich gewordene Verschlüsselung durch mehrdeutige Ausdrücke ist offiziell nicht zulässig – wenn auch immer noch verbreitete Praxis.

Um Auseinandersetzungen bei kritischen Äußerungen aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, mit folgenden Techniken zu arbeiten:

Tipp: Geben Sie sich keine Blöße: Achten Sie darauf, dass Sie die angedeuteten Schwachpunkte Ihres Mitarbeiters im Streitfall auch beweisen können. Denn Fehlerhaftes müssen Sie sonst korrigieren. Allerdings kann Ihr Mitarbeiter Ihnen die genaue Formulierung nicht vorschreiben (LAG Düsseldorf, 11. 11. 1994, 17 Sa 1158/94, DB 1995, 2235).



Was Sie nicht ins Arbeitszeugnis schreiben dürfen

Wegen des Grundsatzes der wohlwollenden Zeugnisformulierung dürfen Sie folgende Umstände im Zeugnis nicht erwähnen:

Tipp: Einen Ausweg stellt in diesem Fall die folgende Formulierung dar: „Herr X war ab dem ________ als _______ in unserem Unternehmen tätig. Sein Arbeitsverhältnis endet am _______.“ Sie deutet an, dass der Mitarbeiter nicht bis zum Schluss wirklich in dieser Position tätig war.

 


Formulierungsbeispiele innerhalb eines qualifizierten Zeugnisses

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise wie Sie Ihre Aussage zur Leistung und zum Verhalten Ihrer Mitarbeiter passend mit „Schulnoten“ bewerten können.

Tipp: Orientieren Sie sich an dieser Zeugnissprache: Die Formulierungen werden trotz ihrer gelegentlich unsinnig erscheinenden sprachlichen Fassung von geübten Zeugnislesern verstanden. Sehr guten Mitarbeitern tun Sie also keinen Gefallen, wenn Sie das „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ weglassen.


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