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BASISINFOS ZUM THEMA ARBEITSZEUGNIS

Arbeitszeugnis

Diese Zeugnisarten gibt es

Man unterscheidet einerseits zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis und andererseits einem Zeugnis bei Beschäftigungsende und einem Zwischenzeugnis .


Einfaches Zeugnis

Kurzzeitig Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nur wenige Tage bestanden hat, haben lediglich Anspruch auf ein einfaches Zeugnis. Bei kurzen Beschäftigungszeiten fehlt es an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für ein umfangreicheres qualifiziertes Zeugnis.

Ein einfaches Zeugnis gibt lediglich Auskunft über die Person des Mitarbeiters sowie Art und Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses.

Dabei muss die Art der Beschäftigung aber so genau und vollständig von Ihnen beschrieben werden, dass sich ein Dritter von diesen Umständen ein Bild machen kann.

Bei einem Auszubildenden müssen Sie zusätzlich Angaben zum Ausbildungsziel machen sowie auf die tatsächlich erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse eingehen (§ 16 Abs. 2 BBiG).

Nachstehend ein Beispiel für ein einfaches Zeugnis:

Zeugnis

Herr/Frau ____________________________, geb. am _________ in ________, war vom ________ bis zum _________ als ____________ bei uns beschäftigt.

Während seiner/ihrer Tätigkeit für uns oblagen ihm/ihr folgende Aufgaben:

1. __________________

2. __________________

3. __________________

Ort, Datum

Unterschrift Arbeitgeber


Qualifiziertes Zeugnis

Sobald ein Arbeitsverhältnis wenige Wochen bestanden hat, besteht grundsätzlich Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (LAG Köln, 30. 3. 2001, 4 Sa 1485/00, BB 2001, 1959). Dabei reichen aber eine Erwähnung der wesentlichen Tätigkeiten und eine kurze Beurteilung aus (ArbG Frankfurt, 8. 8. 2001, 7 Ca 8000/00, AuA 2002, 280).

Ein qualifiziertes Zeugnis müssen Sie zudem nur erstellen, wenn Ihr Arbeitnehmer diese Zeugnisart ausdrücklich von Ihnen verlangt (§§ 630 BGB, 109 Abs. 1 S. 3 GewO). 

Tipp: Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Mitarbeiter mit seinem Wunsch nach einem „Zeugnis“ letztlich ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis meint, sollten Sie vorsichtshalber bei ihm nachhaken – schon, um sich unnötige Arbeit für die Ausstellung eines weiteren Zeugnisses zu ersparen.

Inhaltlich gilt: Neben den Angaben, die in einem einfachen Zeugnis stehen, müssen Sie zusätzlich die Leistung und das Verhalten Ihres Mitarbeiters beurteilen.

Im Wesentlichen setzt sich ein qualifiziertes Zeugnis aus 5 Bausteinen zusammen:


1. Einleitung

Hierher gehören Angaben wie


2. Aufgabenbeschreibung

Hier stellen Sie die Entwicklung der Aufgaben Ihres Mitarbeiters seit Beginn des Arbeitsverhältnisses dar.

Es geht also um eine Beschreibung


3. Leistungsbeurteilung

Diese enthält Aussagen über


4. Verhaltensbeurteilung

Unter diesem Punkt beschreiben Sie das Sozialverhalten Ihres Mitarbeiters gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Untergebenen, aber auch den Umgang mit Geschäftspartnern wie etwa Kunden, Patienten, Lieferanten usw.


5. Schlussformulierung

Hier geht es um die Art und Weise der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. einvernehmlich oder auf eigenen Wunsch), den Beendigungstermin (soweit in der Einleitung noch nicht genannt), ggf. Dank für die Zusammenarbeit, Bedauern des Ausscheidens und Wünsche für die Zukunft.

Einen Anspruch darauf, dass das Zeugnis einen Dank für die erbrachte Arbeitsleistung sowie gute Wünsche für die Zukunft enthält, hat Ihr Arbeitnehmer allerdings nicht (BAG, 20. 2. 2001, 9 AZR 44/00, NJW 2001, 2995).

Gleiches gilt für ein Bedauern der Beendigung der Zusammenarbeit (LAG Berlin, 10. 12. 1998, 10 Sa 106/98, FA 1999, 271).


Zwischenzeugnis

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis werden im Regelfall bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt.

Bei einem weiter fortbestehendem Arbeitsverhältnis gibt es das so genannte Zwischenzeugnis (in der Regel im Umfang eines qualifiziertes Zeugnisses).

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Andererseits gibt es zahlreiche Tarifverträge , welche Regelungen zur Erteilung von Zwischenzeugnissen enthalten (z. B. § 35 Abs. 2 TVöD). Falls Sie tarifgebunden sind, prüfen Sie daher, ob Ihr Tarifvertrag eine diesbezügliche Regelung vorsieht.

Aber auch ohne Tarifvertrag kann Ihr Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn ein triftiger Grund hierfür vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (1.10.1998, 6 AZR 176/97, DB 1999, 903) besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bei beträchtlichen betrieblichen Veränderungen (z.B. Betriebsübernahme, Wechsel des Vorgesetzten), bei persönlichen Veränderungen des Mitarbeiters (z.B. Versetzung, Fortbildung, längere – ab etwa einem Jahr – Arbeitsunterbrechung) sowie wenn Ihr Mitarbeiter das Zwischenzeugnis zur Vorlage bei Behörden oder Gerichten, für einen Kreditantrag oder auch für eine Bewerbung benötigt.

Sollte Ihr Mitarbeiter jedoch mit dem Zwischenzeugnis lediglich das Ziel verfolgen, seine Höhergruppierung durchzusetzen, müssen Sie kein Zwischenzeugnis ausstellen (BAG, 21. 1. 1993, 6 AZR 171/92, NZA 1993, 1031).

Tipp: Damit Sie beurteilen können, ob ein triftiger Grund für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses vorliegt, sollten Sie sich seinen Wunsch begründen lassen. Ob Ihr Mitarbeiter allerdings rechtlich dazu verpflichtet ist, wurde noch nicht gerichtlich entschieden.


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