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Arbeitszeugnis

26.01.2010 Urteil: Mündliche Absprachen zum Zeugnisinhalt sind bindend

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Hat sich Ihr Arbeitgeber mit Ihnen mündlich auf einen bestimmten Text des Arbeitszeugnisses geeinigt, kann er sich davon später nur schwer wieder lösen. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hervor.

Wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber kündigen und zu einem neuen Arbeitgeber wechseln, haben Sie einen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dies ist in § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hat sich Ihr Arbeitgeber mit Ihnen mündlich auf einen bestimmten Text des Arbeitszeugnisses geeinigt, kann er sich davon später nur schwer wieder lösen. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hervor. Es hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitgeber sich plötzlich nicht mehr daran erinnern konnte oder wollte, dass er mit dem 3 Jahre bei ihm beschäftigten Mitarbeiter einen konkreten Zeugnistext vereinbart hatte.


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„Wer nicht hören will, muss zahlen!“

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht habe ich vor allem eines gelernt: Ist eine Mitarbeiterin schwanger, macht Sie sich viele Gedanken um ihre Weiterbeschäftigung …

Dummerweise können diese Gedanken für Sie als Arbeitgeber teuer werden.

Deshalb mein Tipp: Bereiten Sie sich als Arbeitgeber auf die „Arbeitnehmerinnen-Wünsche“ gründlich vor. Es geht leichter, als Sie denken!

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Dem Ex-Mitarbeiter missfiel es vor allem, dass der Arbeitgeber einen Satz zu seinem einwandfreien Verhalten entgegen den Absprachen nicht in das Zeugnis aufgenommen hatte. Der Arbeitgeber argumentierte: Eine Vereinbarung darüber sei nicht zustande gekommen. Sowohl das Arbeitsgericht Weiden in der Vorinstanz als auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg sahen es dagegen als erwiesen an, dass zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung über die Formulierung des Arbeitszeugnisses stattgefunden hatte.

Die Richter argumentierten:
Zwar darf ein Zeugnis keine groben Unrichtigkeiten enthalten, die dazu führen könnten, dass bei dem neuen Arbeitgeber ein falscher Eindruck von dem Bewerber entsteht. Dadurch wird nämlich die Gefahr begründet, das Vermögen und Eigentum des neuen Arbeitgebers zu schädigen. Vorliegend sei das aber anders. Denn der alte Arbeitgeber habe keine Eigenschaften oder Verhaltensweisen des ehemaligen Mitarbeiters nennen können, die die Befürchtung hätten erwecken können, dass das Vermögen oder Eigentum des neuen Arbeitgebers gefährdet gewesen seien.

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