Lohnabrechnung

10.03.2010 Hotelrechnungen: 3 Vereinfachungsspielregeln

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Nach dem Hickhack über die Mehrtwertsteuerermäßigung für Hotelübernachtungen folgte prompt das Chaos bei den betrieblichen Reisekostenabrechnungen. Denn während für die Übernachtung der Mehrwertsteuer-Satz gesenkt wurde – von 19 auf 7 % - blieb er für die übrigen Hotelleistungen (z.B. Frühstück. Internet auf dem Zimmer) unverändert. Da aber nicht alle Hotels alle Leistungen separat ausweisen, standen plötzlich mehr Fragen als Antworten zur Reisekostenabrechnung im Raum.

Nun hat das Bundesfinanzministerium reagiert – und hat in einem 7-seitigen Schreiben Ordnung in das Chaos zu bringen. Dabei stechen drei Punkte hervor, die Sie bei betrieblichen Reisekostenabrechnungen ab sofort nutzen können:

1. Sammelrechnungen werden vom Finanzamt nicht beanstandet (und damit ist auch der Vorsteuerabzug nicht gefährdet), wenn nicht begünstigte Leistungen bei Pauschalangeboten in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst werden und „der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden“. Dazu zählen:

2. Ebenfalls nicht beanstandet wird, wenn bei der Abrechnung der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

3. Wichtig in Bezug auf die Lohnsteuer: Wenn in einer Rechnung neben der „Beherbergungsleistung“ (= Übernachtung) ein Sammelposten für andere, dem Umsatzsteuersatz (19 %) unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen wird, müssen Sie grundsätzlich für das Frühstück 20 % des „maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen“ (also die bekannten 4,80 Euro) auf diesen Sammelposten anwenden.
Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln.

Was sind diese Reisenebenkosten „im Sinne von R 9.8 LStR 2008?

Das sind die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner, Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind. Im Klartext:

Das sind Kosten, die Sie dem Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei ersetzen können. Darunter fällt dann auch, abzüglich des Frühstücks, der unter Punkt 3 genannte, auf einer Hotelrechnung ausgewiesene „Sammelposten“.

Noch kurz ein Blick auf die Frage:

Welche Posten sind bei der Umsatzsteuerermäßigung bei Einzelausweisung ansonsten außen vor?

Dazu nennt das Ministerium:

Ach, wie wäre das Leben einfach, wenn es nicht so kompliziert wäre, oder?

Etwas einfacher machen können Sie sich IHR Arbeitsleben aber hoffentlich mit dem Gratis-Download für heute. Hier ist er schon:


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„So machen Sie ganz elegant Schluss mit dem Reisekosten-Chaos!

Seitdem am 1.1.2010 die Mehrwertsteuer für Hotelübernachtungen mehr als halbiert worden ist, herrscht beim Thema Reisekostenabrechnung regelrechtes Chaos. Denn Nebenleistungen müssen weiterhin mit 19 % versteuert werden. Oder gar nicht. Beispiel Internet: Wird es gratis vom Hotel gestellt, fällt es unter die Leistung Zimmer. Zahlen Sie dafür, sind 19 Prozent fällig.

Oder denken Sie an das leidige Thema Frühstück:

4,50 Euro werden Ihnen vom Staat angerechnet. Auf den Zimmerpreis. Dumm nur, dass das Zimmer eine 19-Prozent-Leistung ist, das Frühstück dagegen immer eine 7-Prozent-Leistung … Und wie rechnen Sie da richtig?

Genau diese Antwort liefert Ihnen jetzt der neue Gratis-Download „Umsatzsteuer-Reduzierung im Hotelgewerbe – So rechnen Sie jetzt immer richtig“.

Der ist wichtiger denn je:

Pikanterweise hat die Finanzverwaltung ihre Betriebsprüfer angehalten, bei Fehlern in den Hotelabrechnungen Ihnen den kompletten Vorsteuerabzug zu verwehren. So soll bei Ihnen wieder hereingeholt werden, was man den Hoteliers geschenkt hat.

Doch Sie kann das nicht schrecken!

Denn mit dem neuen Gratis-Download „Umsatzsteuer-Reduzierung im Hotelgewerbe – So rechnen Sie jetzt immer richtig“ – (1 Klick hier genügt) – sind Sie ab sofort wieder auf der sicheren Seite. Er verrät Ihnen:

  • Warum Übernachtungen durch die Reduzierung für Sie über 11 % teurer geworden sind – und wie Sie diese „Teuerungsfalle“ elegant umgehen
  • Welche Leistungen ermäßigt sind – welche nicht – und wie Sie bei Ihren Abrechnungen stets die richtige Unterscheidung treffen
  • Was unbedingt auf jede Ihrer Hotelrechnungen stehen sollte – und wie Sie das blitzschnell überprüfen
  • Welche 5 Fehler Sie unbedingt vermeiden müssen, damit der Betriebsprüfer nicht strahlt, sondern ein langes Gesicht bei Ihnen macht
  • Und, und, und

Meine Empfehlung:
Lassen Sie sich diesen wichtigen Gratis-Download „Umsatzsteuer-Reduzierung im Hotelgewerbe – So rechnen Sie jetzt immer richtig“ nicht entgehen.
Klicken Sie zum Sofortdownload per PDF jetzt einfach hier.

 

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