Bundesdatenschutzgesetz
08.03.2010 Bundesdatenschutzgesetz: Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das Grundgesetz
In einem aufsehenerregenden Urteil hat heute morgen das Bundesverfassungsgericht unter Vorsitz von Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier die Vorratsdatenspeicherung vorerst gekippt. Die Paragraphen zur Vorratsdatenspeicherung verstoßen laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und sind "somit nichtig". Die Daten seien "unverzüglich zu löschen".
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Was tun Sie, wenn die Herren von der Berufsgenossenschaft vor der Türe stehen und fragen:
„Können wir mal Ihre Gefährdungsbeurteilungen laut der aktuellen Betriebssicherheits-Verordnung sehen?“
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SEHR GUT IST, wenn Sie in so einem Augenblick sagen können: „Kein Problem. Die haben wir alle aktualisiert und die Arbeitnehmer entsprechend neu unterwiesen.“ Dann gilt Ihr Betrieb als vorbildlich – und die Bußgelstelle geht leer aus.
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Bundesdatenschutzgesetz: Vorratsdatenspeicherung nicht komplett vom Tisch
Komplett vom Tisch ist die Vorratsdatenspeicherung nicht, das Gericht hat jedoch massive Einschränkungen angemahnt. Bis diese Forderungen umgesetzt sind, sind die entsprechenden Gesetzespassagen ungültig. Aus diesem Grund müssen die Internet-Provider die bislang gespeicherten Daten unverzüglich löschen.
Bundesdatenschutzgesetz: "Normenklare Regelungen" gefordert
Bevor die Vorratsdatenspeicherung zum Einsatz kommen darf, sind „anspruchsvolle und normenklare Regelungen“ zum Datenschutz, zur Datensicherheit und hinsichtlich der Zugriffsrechte notwendig. Konkret wurde eine „anspruchsvolle Verschlüsselung“ genannt. Außerdem müsse es eine „transparent Kontrolle“ darüber geben, was mit den Daten geschehe. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier hatte schon im Vorfeld ein Grundsatzurteil, das in ganz Europa Beachtung finden werde, angekündigt.






