Arbeitsstättenverordnung
14.01.2010 Arbeitsstättenverordnung: Neue Maschinenrichtlinie 2010 - Alle Änderungen auf einen Blick
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Die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG hat ausgedient. Die neue Richtlinie 2006/42/EG beschert Ihnen 2010 eine Vielzahl von Änderungen im Detail. So wurde der Anwendungsbereich der Maschinenichtlinie präzisiert. Er wurde auf die Baustellenaufzüge, Hebezeuge mit einer Geschwindigkeit bis zu 0,15 m/s, Ketten, Seile, Gurte und unvollständige Maschinen erweitert. Auf Beförderungsmitteln installierte Maschinen müssen nun auch der Maschinenrichtlinie entsprechen. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsstandards sind in Anhang I der Maschinenrichtlinie beschrieben. Geändert haben sich die Anforderungen an die Ergonomie, an Steuerungen und Schutzeinrichtungen sowie zu Lärm- und Vibrationsemissionen.
Die Anforderungen an „Teilmaschinen“ – auch „unvollständige Maschinen“ genannt – sind neu geregelt. Reichte bisher eine Herstellererklärung aus, muss der Hersteller jetzt eine Einbauerklärung mitliefern. Darin muss angegeben werden, welche Anforderungen der Richtlinie auf die Teilmaschine zutreffen und eingehalten wurden. Eine Montageanleitung ist den Unterlagen zur Maschine beizufügen. Die nachstehende Übersicht zeigt Ihnen, welche Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Maschinen erfüllt werden müssen.
| Unvollständige Maschine (Teilmaschine, die allein nicht funktionsfähig ist) |
Maschine und auswechselbare Ausrüstung (keine Ersatzteile oder Werkzeuge) |
Sicherheitsbauteil |
- Soweit möglich: Bau
gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie
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- Bau gemäß Anhang I
der Maschinenrichtlinie
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- Bau gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie
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Umfangreiche Änderungen betreffen die Konformitätsbewertungsverfahren für die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten und als besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen. Hierzu zählen Kunststoffspritzgieß und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme und Hebebühnen für Fahrzeuge. Bisher mussten Sie bei derartigen Maschinen immer eine notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstelle einschalten. Das ist jetzt zwar nach wie vor möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben, sofern es harmonisierte Normen für die spezielle Maschine gibt und die Normen auch eingehalten werden. Werden die Normen nicht eingehalten, können Sie als Hersteller zukünftig statt der EG-Baumusterprüfung auch ein sogenanntes umfassendes Qualitätssicherungssystem anwenden. Die EG-Konformitätserklärung muss nach wie vor erstellt werden. Neu ist die Nennung der Dokumentationsverantwortlichen mit Namen und Anschrift in der Konformitätserklärung und der Einbauerklärung für unvollständige Maschinen.
Ab sofort haben Sie auch auf Sicherheitsbauteilen die CE-Kennzeichnung anzubringen. Beispiele für entsprechende Bauteile enthält Anhang V. Hierzu gehören unter anderem: NOTHALT-Befehlsgeräte, Zweihandschaltungen, Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen.
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Wird der Verletzte voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig bleiben, müssen Sie den Arbeitsunfall melden. Das gilt erst recht bei tödlichen Arbeitsunfällen.
Die Meldung eines Arbeitsunfalls müssen Sie als Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen auf einem vorgeschriebenen Formular (Unfallanzeige) erstatten. Sie erhalten das Formular auf telefonische Anforderung bei jeder Berufsgenossenschaft.
Wichtiger Hinweis!
Haben Sie einen Betriebsrat, muss dieser die Unfallanzeige mit unterzeichnen, § 193 Absatz 5 Satz 1 SGB VII.
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