Aufträge an Werbe-Dienstleister im EU-Ausland: Wo ab 2010 der Leistungsort liegt
Die Globalisierung nimmt seit Jahren ständig zu. Grenzüberschreitende Geschäfte gehören zum Alltag jedes größeren Unternehmens. Selbst Dienstleistungen werden heute nicht nur im Inland, sondern oft auch grenzüberschreitend erbracht. Das gilt gerade auch für die Dienstleistungen, die Sie für Ihre Werbemaßnahmen einkaufen. Wie beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr müssen Sie auch bei Dienstleistungen die Umsatzsteuerfrage klären.
Die Antwort liefert ein Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 4.9.2009 (Az. IV B 9 – S 7117/08/10001), der sich mit dem Mehrwertsteuer-Paket 2010 im Allgemeinen und dem Ort der sonstigen Leistung im Besonderen befasst. Danach gilt für den Ort von „Leistungen, die der Werbung dienen“ (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG) Folgendes: Der (Wohn-)Sitz Ihres Kunden ist maßgeblich, wenn es sich bei ihm um ein Unternehmen (aus EU oder Drittland), eine einem Unternehmen gleichgestellte juristische Person (aus EU oder Drittland) oder ein Nichtunternehmen aus einem Drittland handelt. Leistungsort ist der Sitz Ihres Unternehmens, wenn der Kunde Nichtunternehmer ist und seinen (Wohn-)Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, was im Einzelnen zu den Werbeleistungen zählt.
Werbeberatung
Hierbei handelt es sich um die Unterrichtung über die Möglichkeiten der Werbung.
Werbevorbereitung und Werbeplanung
Bei ihr handelt es sich um die Erforschung und Planung der Grundlagen für einen Werbeeinsatz. Beispiele:
- Markterkundung
- Verbraucheranalyse
- Erforschung von Konsumgewohnheiten
- Entwicklung einer Marktstrategie
- Entwicklung von Werbekonzeptionen
Werbegestaltung
Hierzu zählen die grafische Arbeit, die Abfassung von Werbetexten und die vorbereitenden Arbeiten für die Film-, Funk- und Fernsehproduktion.
Werbemittelherstellung
Hierzu gehört die Herstellung oder Beschaffung der Unterlagen, die für die Werbung notwendig sind. Beispiele:
- Reinzeichnungen
- Tiefdruckvorlagen für Anzeigen
- Prospekte
- Plakate
- Druckstöcke
- Bild- und Tonträger
Werbemittlung
Dieser Begriff umfasst die Auftragsabwicklung in dem Bereich, in dem die Werbeeinsätze erfolgen sollen. Beispiele:
- Erteilung von Anzeigenaufträgen an die Verleger von Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und Adressbüchern
- Erteilung von Werbeaufträgen an Funk- und Fernsehanstalten und an sonstige Unternehmer, die Werbung durchführen
Durchführung von Werbung
Hierzu gehören insbesondere:
- Aufnahme von Werbeanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern, auf Bild- und Tonträgern und in Adressbüchern
- Abspielen von Werbefilmen in Filmtheatern
- Ausstrahlung von Werbesendungen im Fernsehen oder Rundfunk
- Sonstige Adresswerbung, Beispiele:
- Zusatzeintragungen oder hervorgehobene Eintragungen
- Beiheftung, Beifügung oder Verteilung von Prospekten oder sonstige
Formen der Direktwerbung
- Anbringen von Werbeplakaten und Werbetexten an Werbeflächen,
Verkehrsmitteln usw.
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