11.01.2012

Aufträge an Werbe-Dienstleister im EU-Ausland: Wo ab 2010 der Leistungsort liegt

Die Antwort liefert ein Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 4.9.2009 (Az. IV B 9 – S 7117/08/10001), der sich mit dem Mehrwertsteuer-Paket 2010 im Allgemeinen und dem Ort der sonstigen Leistung im Besonderen befasst. Danach gilt für den Ort von „Leistungen, die der Werbung dienen“ (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG) Folgendes: Der (Wohn-)Sitz Ihres Kunden ist maßgeblich, wenn es sich bei ihm um ein Unternehmen (aus EU oder Drittland), eine einem Unternehmen gleichgestellte juristische Person (aus EU oder Drittland) oder ein Nichtunternehmen aus einem Drittland handelt. Leistungsort ist der Sitz Ihres Unternehmens, wenn der Kunde Nichtunternehmer ist und seinen (Wohn-)Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.

Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, was im Einzelnen zu den Werbeleistungen zählt.

Werbeberatung

Hierbei handelt es sich um die Unterrichtung über die Möglichkeiten der Werbung.

Werbevorbereitung und Werbeplanung

Bei ihr handelt es sich um die Erforschung und Planung der Grundlagen für einen Werbeeinsatz. Beispiele:

  • Markterkundung
  • Verbraucheranalyse
  • Erforschung von Konsumgewohnheiten
  • Entwicklung einer Marktstrategie
  • Entwicklung von Werbekonzeptionen

Werbegestaltung

Hierzu zählen die grafische Arbeit, die Abfassung von Werbetexten und die vorbereitenden Arbeiten für die Film-, Funk- und Fernsehproduktion.

Werbemittelherstellung

Hierzu gehört die Herstellung oder Beschaffung der Unterlagen, die für die Werbung notwendig sind. Beispiele:

  • Reinzeichnungen
  • Tiefdruckvorlagen für Anzeigen
  • Prospekte
  • Plakate
  • Druckstöcke
  • Bild- und Tonträger

Werbemittlung

Dieser Begriff umfasst die Auftragsabwicklung in dem Bereich, in dem die Werbeeinsätze erfolgen sollen. Beispiele:

  • Erteilung von Anzeigenaufträgen an die Verleger von Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und Adressbüchern
  • Erteilung von Werbeaufträgen an Funk- und Fernsehanstalten und an sonstige Unternehmer, die Werbung durchführen

Durchführung von Werbung

Hierzu gehören insbesondere:

  • Aufnahme von Werbeanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern, auf Bild- und Tonträgern und in Adressbüchern
  • Abspielen von Werbefilmen in Filmtheatern
  • Ausstrahlung von Werbesendungen im Fernsehen oder Rundfunk
  • Sonstige Adresswerbung, Beispiele:
    ­- Zusatzeintragungen oder hervorgehobene Eintragungen
    ­- Beiheftung, Beifügung oder Verteilung von Prospekten oder sonstige
    Formen der Direktwerbung
    ­- Anbringen von Werbeplakaten und Werbetexten an Werbeflächen,
    Verkehrsmitteln usw.

Ähnliche News

Umsatzsteuer, 02.02.2012

Umsatzsteuer: Kleinste Rechnungsfehler können den Vorsteuerabzug kosten

Als Steuerverantwortlicher werden Sie Ihre Mitarbeiter ohnehin schon darauf hingewiesen haben, die Rechnungseingänge nicht nur auf inhaltliche, sondern auch auf formelle Richtigkeit zu überprüfen. ...

Umsatzsteuer, 02.02.2012

Umsatzsteuer beim Factoring: Diese Kriterien zählen

Die Aufnahme von Bankkrediten ist in letzter Zeit insbesondere für mittelständische Untenehmen schwieriger geworden. Deshalb sind Finanzierungsalternativen gefragt, die es Ihnen erleichtern, sich etwas unabhängiger von Ihren Banken zu machen. ...

Umsatzsteuer, 02.02.2012

Umsatzsteuer: „Einzige Bewilligung“ gilt auch für das ATLAS-Verfahren

Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. In einem neuen Erlass hat das Bundesfinanzministerium jetzt darauf hingewiesen, dass für das ATLAS-Verfahren auch die Erleichterungen der sogenannten „einzigen Bewilligung“ gelten. ...