Von Midia Nuri, 10.03.2009

12/2005 Rechnungspflichtangaben: Fehlt der Leistungszeitpunkt, ist der Vorsteuerabzug bedroht

Die Umsatzsteuer gehört in der Finanzverwaltung derzeit zu den beliebtesten Spielwiesen. So führte im Januar 2004 die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie (Az. 2001/115/EG) in deutsches Recht zu gravierenden Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die Folge waren neue Rechnungspflichtangaben, Verwirrungen in der Praxis und damit verbundene Steuerrisiken.

Schluss mit lustig: BMF warnt vor fehlendem Lieferzeitpunkt

Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben (26.9.2005, Az. IV A 5 – S 7280a – 82/05) noch einmal alle Unternehmen an die verschärften Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erinnert. Hintergrund: In den meisten Rechnungen fehlt bislang die Angabe eines Lieferzeitpunkts. Dieser aber gehört seit jeher zu den Pflichtangaben. Nur hatte bislang ein Fehlen dieser Angabe keine Konsequenzen.

Bei einem Verstoß droht Ihnen die Streichung der Vorsteuer

Das aber ist seit Umsetzung der EU-Regeln Anfang 2004 nicht mehr so. Fehlt der Leistungszeitpunkt, ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Die Finanzverwaltung will die Einhaltung bei Betriebsprüfungen jetzt verstärkt kontrollieren.

Nehmen Sie das BMF-Schreiben nicht auf die leichte Schulter: Die Finanzämter sollen verstärkt kontrollieren

Grund genug für Sie, Ihre Ausgangsrechnungen entsprechend zu ergänzen, falls diese noch keinen Leistungszeitpunkt enthalten.

Wichtig! Kontrollieren Sie zudem alle Lieferantenrechnungen auf die Angabe eines Lieferdatums. Fehlt diese Angabe, lassen Sie sich umgehend eine korrigierte Rechnung ausstellen. Sonst haben Sie bei einer späteren Betriebsprüfung den schwarzen Peter. Ihnen drohen dann die Aberkennung des Vorsteuerabzugs sowie Strafzinsen.

Besonders ärgerlich und teuer wird eine fehlerhafte Rechnung für Ihr Unternehmen, wenn der Rechnungsaussteller nicht mehr existiert. In diesem Fall geht Ihnen die Vorsteuer endgültig verloren und Sie bleiben auch noch auf den Strafzinsen sitzen.

                                           


Diese Formulierungen muss jede Rechnung enthalten 
 Formulierungsvorschlag für Ihre Ausgangsrechnung
Anmerkung
EinzelrechnungLieferdatum: Januar 2006
 alternativ : Liefertermin: 1/2006
Monats- und Jahresangabe ausreichend
Rechnung mit vielen Einzelpositionen1. Möglichkeit : Angabe der einzelnen Liefertermine (siehe Einzelrechnung)
 2. Möglichkeiten : Angabe der Liefertermine im Lieferschein Lieferdatum: siehe Lieferschein Nr. 2468 vom 18.11.2005.
 Das Lieferscheindatum entspricht dem Leistungsdatum.
 oder Lieferdatum: siehe Lieferschein Nr. 1357 vom 16.11.2005.
Lieferscheindatum entspricht dem Liefertermin 

 

 

Liefertermin weicht vom Lieferscheindatum ab

 
Barrechnungen (über 100 €)Rechnungsdatum = LieferdatumDies wird im aktuellen BMF-Schreiben nicht geregelt. Experten halten diese
 Formulierung für ausreichend,da der Fiskus diese auch bei der Übereinstimmung von Leistungsdatum und Lieferscheindatum zulässt.
Rechnung über sonstige LeistungenLieferdatum: 30.12.2005 (Zeitpunkt der Vollendung)Bei umfangreichen Bau- und Montagearbeiten geben Sie den Zeitpunkt der Vollendung an. Ausnahme:Sie haben Teilleistungen vereinbart.
Rechnung über versendete WarenLieferdatum: 19.12.2005 (Versandtermin)Als Lieferdatum gilt der Tag, an dem Sie die Ware aufgegeben haben (Post, Paketdienst, Spedition).
Rechnung über eine AnzahlungEntfälltDie Angabe eines Zeitpunkts ist nur erforderlich,wenn der Zahlungstermin feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

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