12/2005 Rechnungspflichtangaben: Fehlt der Leistungszeitpunkt, ist der Vorsteuerabzug bedroht
Die Umsatzsteuer gehört in der Finanzverwaltung derzeit zu den beliebtesten Spielwiesen. So führte im Januar 2004 die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie (Az. 2001/115/EG) in deutsches Recht zu gravierenden Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die Folge waren neue Rechnungspflichtangaben, Verwirrungen in der Praxis und damit verbundene Steuerrisiken.
Die Umsatzsteuer gehört in der Finanzverwaltung derzeit zu den beliebtesten Spielwiesen. So führte im Januar 2004 die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie (Az. 2001/115/EG) in deutsches Recht zu gravierenden Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die Folge waren neue Rechnungspflichtangaben, Verwirrungen in der Praxis und damit verbundene Steuerrisiken.
Schluss mit lustig: BMF warnt vor fehlendem Lieferzeitpunkt
Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben (26.9.2005, Az. IV A 5 – S 7280a – 82/05) noch einmal alle Unternehmen an die verschärften Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erinnert. Hintergrund: In den meisten Rechnungen fehlt bislang die Angabe eines Lieferzeitpunkts. Dieser aber gehört seit jeher zu den Pflichtangaben. Nur hatte bislang ein Fehlen dieser Angabe keine Konsequenzen.
Bei einem Verstoß droht Ihnen die Streichung der Vorsteuer
Das aber ist seit Umsetzung der EU-Regeln Anfang 2004 nicht mehr so. Fehlt der Leistungszeitpunkt, ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Die Finanzverwaltung will die Einhaltung bei Betriebsprüfungen jetzt verstärkt kontrollieren.
Nehmen Sie das BMF-Schreiben nicht auf die leichte Schulter: Die Finanzämter sollen verstärkt kontrollieren
Grund genug für Sie, Ihre Ausgangsrechnungen entsprechend zu ergänzen, falls diese noch keinen Leistungszeitpunkt enthalten.
Wichtig! Kontrollieren Sie zudem alle Lieferantenrechnungen auf die Angabe eines Lieferdatums. Fehlt diese Angabe, lassen Sie sich umgehend eine korrigierte Rechnung ausstellen. Sonst haben Sie bei einer späteren Betriebsprüfung den schwarzen Peter. Ihnen drohen dann die Aberkennung des Vorsteuerabzugs sowie Strafzinsen.
Besonders ärgerlich und teuer wird eine fehlerhafte Rechnung für Ihr Unternehmen, wenn der Rechnungsaussteller nicht mehr existiert. In diesem Fall geht Ihnen die Vorsteuer endgültig verloren und Sie bleiben auch noch auf den Strafzinsen sitzen.
| Diese Formulierungen muss jede Rechnung enthalten | ||
| Formulierungsvorschlag für Ihre Ausgangsrechnung | Anmerkung | |
| Einzelrechnung | Lieferdatum: Januar 2006 alternativ : Liefertermin: 1/2006 | Monats- und Jahresangabe ausreichend |
| Rechnung mit vielen Einzelpositionen | 1. Möglichkeit : Angabe der einzelnen Liefertermine (siehe Einzelrechnung) 2. Möglichkeiten : Angabe der Liefertermine im Lieferschein Lieferdatum: siehe Lieferschein Nr. 2468 vom 18.11.2005. Das Lieferscheindatum entspricht dem Leistungsdatum. oder Lieferdatum: siehe Lieferschein Nr. 1357 vom 16.11.2005. | Lieferscheindatum entspricht dem Liefertermin
Liefertermin weicht vom Lieferscheindatum ab |
| Barrechnungen (über 100 €) | Rechnungsdatum = Lieferdatum | Dies wird im aktuellen BMF-Schreiben nicht geregelt. Experten halten diese Formulierung für ausreichend,da der Fiskus diese auch bei der Übereinstimmung von Leistungsdatum und Lieferscheindatum zulässt. |
| Rechnung über sonstige Leistungen | Lieferdatum: 30.12.2005 (Zeitpunkt der Vollendung) | Bei umfangreichen Bau- und Montagearbeiten geben Sie den Zeitpunkt der Vollendung an. Ausnahme:Sie haben Teilleistungen vereinbart. |
| Rechnung über versendete Waren | Lieferdatum: 19.12.2005 (Versandtermin) | Als Lieferdatum gilt der Tag, an dem Sie die Ware aufgegeben haben (Post, Paketdienst, Spedition). |
| Rechnung über eine Anzahlung | Entfällt | Die Angabe eines Zeitpunkts ist nur erforderlich,wenn der Zahlungstermin feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. |
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