14.06.2009

Abschreibung: Wie Sie bei abstürzenden Aktienkursen den Teilwert abschreiben

Voraussetzung ist, dass

  1. der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und
  2. zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.

Abschreibung: Wann Wertänderungen bei Aktien nur vorübergehend sind

Das hatte der Bundesfinanzhof 2007 entschieden. Jetzt hat die Finanzverwaltung in einem aktuellen Erlass die damals vom BFH offengelassene Frage beantwortet,

  • ob bereits jegliches Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder
  • ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite“ lediglich eine vorübergehende Wertschwankung darstellen und dann nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigen (BMF, Schreiben vom 26.3.2009, Az. IV C 6 – S 2171-b/0).

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Abschreibung: Auf diese Kriterien kommt es bei Aktien an

Die Finanzverwaltung führt eine zeitliche und rechnerische Komponente ein. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist nur auszugehen, wenn einer dieser beiden Fälle vorliegt: l Der Börsenkurs ist zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken.

Beispiel: Die Anschaffungskosten in 2006 betrugen pro Aktie 46,25 € und der Aktienkurs war am Bilanzstichtag 31.12.2008 unter 27,75 € gesunken. Oder: l Der Börsenkurs ist zu dem jeweils aktuellen und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken.

Beispiel: Die Anschaffungskosten in 2006 betrugen pro Aktie 46,25 €, am Bilanzstichtag 31.12.2007 34,60 € und am Bilanzstichtag 31.12.2008 28,12 €.

Abschreibung: Dokumentieren Sie die Aktienkurse zum Bilanzstichtag

Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie die Aktienkurse am jeweiligen Bilanzstichtag, indem Sie Beiträge und Charts aus der Wirtschaftspresse aufbewahren oder von den einschlägigen Online-Portalen ausdrucken.

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