Abschreibung: Wann durch eine Kapitalerhöhung steuerliche Verluste entfallen
Muss Ihr Unternehmen in der aktuellen wirtschaftlichen Situation Verluste hinnehmen, so können Sie diese zumindest steuerlich nutzen. Denn in Jahren mit Gewinn mindert ein Verlustvortrag dann die Steuerlast.
Werden die Verluste jedoch zu groß, kann eine Kapitalerhöhung notwendig werden, um die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen. Führt die Kapitalerhöhung wiederum zu einer Änderung der Gesellschafterstruktur, kann der Verlustvortrag entfallen.
Abschreibung: Wenn eine Kapitalerhöhung als Anteilsübertragung gilt
Die Gefahr besteht immer dann, wenn die Gesellschafter die Kapitalerhöhung nicht entsprechend ihren Anteilen tragen oder neue Gesellschafter aufgenommen werden. Die Kapitalerhöhung kann dann als Anteilsübertragung gelten. Die Folge: Verlustvorträge werden gekürzt oder gestrichen (§ 8c Körperschaftssteuergesetz (KStG)).
Abschreibung: Wann das Finanzamt den Verlustvortrag streicht
Beispiel: Eine GmbH verfügt über einen Verlustvortrag von 2 Mio. €. An der GmbH waren 4 Gesellschafter mit je 100.000 € Stammkapital beteiligt. Um den Kapitalbedarf zu decken, wird das Stammkapital auf 850.000 € erhöht. Dafür wird ein neuer Gesellschafter aufgenommen, der den neuen Geschäftsanteil vollständig übernimmt. Die Folge: Weil dadurch mehr als 50 % der Geschäftsanteile der GmbH an den neuen Gesellschafter übergehen, wird das Finanzamt den Verlustvortrag von 2 Mio. € vollständig streichen.
Abschreibung: Disquotale Kapitalerhöhung ist ebenfalls nachteilig
Selbst wenn Sie keinen neuen Gesellschafter aufnehmen, kann eine so genannte disquotale Kapitalerhöhung – bei der ein Gesellschafter einen höheren Anteil hinzuerwirbt, als es seinem bisherigen Anteil entspricht – zur Streichung eines Verlustausgleichs führen. Das gilt dann nämlich als schädlicher Erwerb.
Praxis-Tipp: Die Beschränkungen des Verlustausgleichs greifen immer, wenn Anteile übertragen werden – egal, ob gegen eine Leistung oder als Schenkung. Befreit sind jedoch Anteilsschenkungen im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge.
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