Umsatzsteuerfreie Leistungen an Arbeitnehmer
Wenn Ihr Unternehmen seinen Arbeitnehmern Sachbezüge gewährt, ist das nicht nur lohnsteuerlich von Bedeutung. Sachzuwendungen können auch umsatzsteuerliche Konsequenzen haben. Unentgeltliche Sachzuwendungen an das Personal gelten generell als Lieferung gegen Entgelt. Aufmerksamkeiten sind aber von der Besteuerung ausgenommen. Und auch solche Leistungen an Arbeitnehmer, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Unternehmens veranlasst sind, stellen keine steuerpflichtigen Umsätze dar. Dabei steckt die Tücke im Detail.
Die folgende Übersicht nennt Ihnen 3 Beispiele aus dem Betriebsalltag.
| Nicht steuerbare Leistungen | Ergänzende Hinweise |
| 1. Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen | Dazu gehört die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, außerdem von betriebseigenen Duschanlagen. Letztere müssen grundsätzlich von allen Betriebsangehörigen genutzt werden können. Hinweis: Die Bereitstellung von Bade- und Sportanlagen gehört nur dann dazu, wenn darin kein geldwerter Vorteil zu sehen ist (z. B. Bereitstellung von Fußball- oder Handballsportplätzen, nicht aber die Bereitstellung von Tennis- oder Golfplätzen). |
| 2. Betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer | Vorausgesetzt, die ärztliche Betreuung liegt im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Das ist stets der Fall, wenn es um arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische Maßnahmen geht. Denn sie dienen der Verbesserung des Gesundheitszustands der Mitarbeiter und damit der Steigerung der Arbeitsleistung. Hinweis: Zu den nicht steuerbaren Leistungen gehört es außerdem auch, wenn Ihr Unternehmen die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen übernimmt. |
| 3. Betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen | Fortbildungskosten sind solche Aufwendungen, die das Unternehmen für seine Mitarbeiter tätigt, damit sie in ihrem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht werden. Hinweis: Dabei ist es unerheblich, ob die Fortbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder von externen Dienstleistern durchgeführt werden. |
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