Wie Sie bei einer gemischten Nutzung die Vorsteuer aufteilen
Wird ein Gebäude errichtet und nicht ausschließlich unternehmerisch genutzt, ist die in Rechnung gestellte Vorsteuer in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufzuteilen. Doch was ist ein angemessener Aufteilungsschlüssel?
Aufteilung nach Verhältnis der Umsätze meist vorteilhaft
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist die in der Regel steuerlich vorteilhafte Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur möglich, wenn eine andere wirtschaftliche Zurechnung entfällt.
Finanzrichter: Aufteilungsmaßstab muss auch zum Zug kommen
Da der Flächenschlüssel aber immer einen anderen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, führt § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG praktisch dazu, dass der Umsatzschlüssel als Aufteilungsmaßstab nicht zum Zuge kommt. Das wiederum verstößt nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) gegen EU-Recht (Urteil vom 23.4.2009, Az. 16 K 271/06, veröffentlicht am 22.6.2009).
Der Grund:
Die 6. EG-Richtlinie sieht den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Jetzt muss der Bundesfinanzhof den Fall endgültig entscheiden.
Unterscheiden Sie diese 3 Praxisfälle
Um die Vorsteuer richtig aufteilen zu können, unterscheiden Sie am besten diese 3 Fälle:
1. Fall: Vorsteuer voll abzugsfähig
Gemeint sind Fälle, in denen Vorsteuerbeträge in voller Höhe abzugsfähig sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Beispiel:
Bei einem Fertigungsbetrieb sind das die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von Material oder Anlagegütern. Bei einem Handelsbetrieb kommen vor allem die Vorsteuerbeträge aus Warenbezügen in Betracht.
2. Fall: Vorsteuer nicht abzugsfähig
Das sind Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe vom Abzug ausgeschlossen sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzuordnen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Beispiel:
Bei steuerfreien Grundstücksverkäufen sind das die Vorsteuerbeträge für die Leistungen des Maklers und des Notars sowie für Inserate. Bei einer steuerfreien Vermietung und Verpachtung kommen vor allem die Vorsteuerbeträge in Betracht, die bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wohngebäudes, beim Herstellungs- und Erhaltungsaufwand, bei Rechtsberatungen oder der Grundstücksverwaltung anfallen.
3. Fall: Gemischte Nutzung
Die Vorsteuerbeträge hängen sowohl mit Umsätzen zusammen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit solchen Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Beispiel:
Hierzu gehören die Vorsteuerbeträge, die mit dem Bau, der Einrichtung und der Unterhaltung eines Verwaltungsgebäudes in Verbindung stehen, das auch der Ausführung steuerfreier Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 12 UStG dient.
Darauf bezieht sich das Urteil
Das Urteil des FG Niedersachsen betrifft den vorgenannten 3. Fall. Haben Sie in einem solchen Fall Streit mit dem Finanzamt, empfiehlt es sich, gegen einen nachteiligen Steuerbescheid Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf das zu erwartende Grundsatzurteil des BFH das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
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