Warum Sie Kekse voll als Betriebskosten ansetzen dürfen
Wenn Sie Kunden, Lieferanten oder sonstige Besucher im Haus haben, betrachten Sie es zurecht als höflich, wenn Sie ihnen Kekse und Kaffee anbieten. In dem Punkt stimmen Sie ausnahmsweise sogar mit dem Fiskus überein. So ist die Rechtslage: Bei Speisen und Getränken in geringem Umfang handelt es sich gemäß R 4.10 Abs. 5 Nr. 1 EStR nicht um Bewirtungen, sondern um Aufmerksamkeiten.
Die Folge für Sie:
- Sie dürfen diese Aufwendungen zu 100 % abziehen,
- ohne Aufzeichnungspflichten beachten zu müssen.
Wo hört die Aufmerksamkeit auf und fängt die Bewirtung an?
Natürlich stellt sich hier die Frage, wo die Aufmerksamkeit aufhört und die Bewirtung anfängt.
Faustregel: Bei Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränken und Gebäck handelt es sich immer um Aufmerksamkeiten.
Zwei Beispiele:
- Sie kaufen Kaffee, Tee und Gebäck für brutto 53,50 € ein, die ausschließlich bei betrieblichen Besprechungen verzehrt werden. Es handelt sich um Aufmerksamkeiten, die Sie zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen.
- Bei Getränken und ein oder 2 halben belegten Brötchen, die jeder Teilnehmer einer Besprechung verzehren kann, kann man noch von einer Aufmerksamkeit ausgehen. Allerdings entscheidet hier die Menge. Bei belegten Broten, Brötchen, Salaten usw. in größerem Umfang überschreiten Sie die Grenze zur Bewirtung.
Der Preis zählt nicht
Falls Sie nun denken, der Preis mache den Unterschied – so einfach ist es nicht. Vielmehr zählt der Umfang der dargebotenen Speisen und Getränke, ob es sich um eine Aufmerksamkeit oder um eine Bewirtung handelt. Achtung: Eine exakte und eindeutig festgelegte Grenze gibt es allerdings nicht.
Beispiel: Servieren Sie Bratwurst mit Kartoffelsalat, handelt es sich um eine Bewirtung. Der viel teurere Champagner, den Sie anlässlich eines Geschäftsabschlusses ausschenken, ist dagegen als Aufmerksamkeit einzustufen (Verfügung der OFD Düsseldorf vom 4.5.1995, Az. S 2145 A – St 11 H).
Auch die 40-€-Grenze bietet keine Orientierung
Die 40-€-Grenze, die bei der Bewirtung von Arbeitnehmern eine Rolle spielt, kann zur Unterscheidung zwischen Aufmerksamkeit und Bewirtung ebenfalls nicht herangezogen werden (Verfügung der OFD Kiel vom 17.5.1995, Az. S 2145 A – St 113).
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