Umsatzsteuer: „Einzige Bewilligung“ gilt auch für das ATLAS-Verfahren
Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. In einem neuen Erlass hat das Bundesfinanzministerium jetzt darauf hingewiesen, dass für das ATLAS-Verfahren auch die Erleichterungen der sogenannten „einzigen Bewilligung“ gelten.
Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. In einem neuen Erlass hat das Bundesfinanzministerium jetzt darauf hingewiesen, dass für das ATLAS-Verfahren auch die Erleichterungen der sogenannten „einzigen Bewilligung“ gelten (BMF, Schreiben vom 17.7. 2009, Az. IV B 9 – S 7134/07/10003).
Umsatzsteuer: Profitieren Sie von diesen Erleichterungen
Die „einzige Bewilligung“ ist für alle international agierenden Unternehmen von Bedeutung, die ihre Kunden nicht nur von ihrem Geschäftssitz aus beliefern, sondern auch von Betriebsstätten in anderen EU-Mitgliedstaaten. Ein Unternehmen, das von mehreren Warenorten in der EU seine Ausfuhren tätigt, kann die Ausfuhrsendung zentral in dem EU-Mitgliedstaat anmelden, in dem sich die Hauptbuchhaltung des Unternehmens befindet.
Umsatzsteuer: Unternehmen lagert Waren im Ausland
Beispiel: Ein Unternehmen hat seine Zentrale mit angeschlossenem Warenlager und auch seine Hauptbuchhaltung in Deutschland. Außerdem lagert es Waren in Betriebsstätten in Frankreich und in Spanien. Sämtliche Ausfuhranmeldungen erfolgen von der Zentrale in Deutschland aus – auch für die in Frankreich und in Spanien lagernden Waren.
Umsatzsteuer: Finanzamt erkennt Waren im Ausland
Das bedeutet: Das deutsche Unternehmen erhält für alle Waren, die es über das deutsche IT-System ATLAS angemeldet hat, das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“. Anhand der Angaben in Feld 15a (Ausfuhr-/ Versendungsland) des Ausgangsvermerks ist für die deutschen Finanzämter erkennbar, dass und welche Waren sich zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden.
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