Kleinunternehmer: Geschenke geplant? Der Fiskus will seinen Anteil
Machen auch Sie sich gerade Gedanken über mögliche Weihnachtsgeschenke für Ihre Kunden? Kleine Aufmerksamkeiten erhalten schließlich die Freundschaft. Es ist manchmal unfassbar, wo das Finanzamt überall die Hand aufhält: Auch bei solchen Geschenken will der unersättliche Fiskus seinen Anteil haben.
Und das kann ein Geschenk unerwartet ganz schön teuer machen, wenn Sie diese Steuerfalle nicht kennen. Denn was viele Selbstständige, die ihre guten Kunden mit einem Weihnachtsgeschenk beglücken wollen, übersehen: Alle betrieblich veranlassten Zuwendungen bis zum Wert von 10.000 € jährlich (pro Empfänger), die nicht in Bargeld bestehen, müssen Sie mit 30 % pauschal versteuern. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Empfängern um Geschäftspartner oder Mitarbeiter handelt (§ 37b Einkommensteuergesetz).
Pauschalsteuer für Geschenke gilt nicht als Betriebsausgabe
Sie können die Pauschalsteuer für den Beschenkten zahlen, müssen dies aber nicht. Wenn Sie die Pauschalsteuer nicht übernehmen, muss der Empfänger bei Ihnen nachfragen, wie teuer das Präsent war, den Wert in seiner Einkommensteuererklärung angeben und die Pauschalsteuer selbst abführen. Unangenehm zudem: Die Pauschalsteuer, die Sie abführen, können Sie nicht als Betriebsausgabe absetzen.
Beispiel: Sie schenken Ihren 20 besten Kunden einen aufwändig gedruckten Kunstkalender. Kosten: je 30,00€. Dann sieht Ihre Rechnung so aus:
| 20 Kalender je 30,00 €: | 600,00€ |
| 30 % Pauschalsteuer: | 180,00€ |
| Solidaritätszuschlag: | 9,90€ |
| Kirchensteuer: | 16,20€ |
| Mehrbelastung: | 206,10€ |
Folgen Sie dem Trend „Spenden statt schenken“
Machen Sie Ihren Kunden kein Geschenk, sondern spenden Sie den dafür vorgesehenen Betrag an eine gemeinnützige Organisation. In Ihren Weihnachtsgrüßen schreiben Sie dem Kunden, dass die Spende nur durch ihn ermöglicht wurde. Die Spende machen Sie dann als Betriebsausgabe geltend, ohne dass Pauschalsteuer fällig wird. Aktuell bieten sich Spenden für die Flutopfer in Pakistan an, weil der bürokratische Aufwand dabei niedrig ist. Die Finanzverwaltung erlaubt bis zum 31.12.2010 den vereinfachten Spendennachweis. Überweisen Sie die Spende auf die Sonderkonten der anerkannten Hilfsorganisationen, genügt dem Finanzamt als Nachweis der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking (BMF-Schreiben IV C 4 – S 2223/07/0015 vom 25.8.2010).
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