Selbstständige: Gönnen Sie sich etwas bei der Arbeit
Bestimmt haben Sie von dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs gelesen: Jetzt können Sie die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer auch dann wieder geltend machen, auch wenn es nicht alleiniger Mittelpunkt Ihrer beruflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit ist.
Voraussetzung nur: Ihnen steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Passend zu dem erfreulichen Urteil gebe ich Ihnen heute zwei wenig bekannte Steuer-Tipps, mit denen Sie es sich in Ihrem Arbeitszimmer etwas gemütlicher machen können. Egal, ob es zu Hause in Ihrer Wohnung liegt oder außerhalb in angemieteten Räumen – das Finanzamt finanziert es mit. Hier sind die beiden Tipps:
Tipp 1: Schöne Möbel
Sie sind ein Freund von schönen Möbeln? Zum Beispiel von Designer-Stücke oder von ausgesuchten Antiquitäten? Dann lassen Sie sich diese Vorliebe doch vom Finanzamt mitfinanzieren! Antike Möbel, wie beispielsweise Schreibtisch und Aktenschrank, erkennt das Finanzamt an, wenn Sie sie tatsächlich als Arbeitsmittel in Ihr Büro stellen. Dann unterliegen sie einer technischen Abnutzung (BFH, 31.1.1986, AZ: VI R 78/82).
Wichtig: Auch antike Einrichtungsgegenstände, die Sie früher einmal privat angeschafft oder geerbt haben, können abgeschrieben werden, wenn Sie diese dann künftig fast ausschließlich beruflich nutzen. Sie lassen den heutigen Wert der Möbel schätzen und setzen die Beträge im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgaben an. Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 10 bis 20 Jahren können Sie jährlich 5 bis 10 % der Anschaffungskosten absetzen.
Wie Sie eine AfA bei antiken Möbeln geltend machen können
Hintergrund: Bei antiken Möbeln, die ständig als Arbeitsmittel genutzt werden, können Sie eine AfA auch dann geltend machen, wenn die Gegenstände schon 100 Jahre und älter sind. Alte Möbel sind genauso wie neue Möbel einer technischen Abnutzung ausgesetzt, auch wenn bei den antiken in der Regel keine Wertminderung eintritt. Das hat der Bundesfinanzhof bereits vor Jahren bestätigt.
Beachten Sie: Sorgen Sie für den Fall vor, dass die Beamten im Rahmen einer Betriebsprüfung nachschauen, ob die guten Stücke wirklich betrieblich genutzt werden. Dient beispielsweise eine antike Vitrine in Ihrem Büro offensichtlich nur dekorativen Zwecken, spielt das Finanzamt weniger gern mit. Bewahren Sie in der gleichen Vitrine dagegen aber betriebliche Unterlagen auf, gilt sie als Arbeitsmittel.
Tipp 2: Auch Deko darf sein
Die Kosten für übliche Deko-Gegenstände können Sie ebenfalls als Betriebsausgabe geltend machen und dadurch Ihre Steuerlast reduzieren. Beispiele:
- ein frischer Strauß Blumen pro Woche, der die Atmosphäre im Besprechungsraum verschönert
- ein schöner Teppich
- Kübelpflanzen, die das Büro wohnlicher machen und die Raumluft verbessern
- auch Gemälde oder Grafiken in Räumen, in denen Sie Besucher/Kunden empfangen
Achten Sie darauf, dass die Ausgaben für solche Deko im Vergleich zur Größe Ihres Betriebs nicht zu hoch sind.
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