Selbstständige: Der Steuer-Traum nach dem Urlaub
Zugegeben – auch ich bin gerade jetzt in der Urlaubszeit schon einmal auf die Idee gekommen, meine Hobbys vom Finanzamt mitfinanzieren zu lassen, eine schöne Reise zum Beispiel. So wie einmal ein Hobbyfotograf, der Folgendes versucht hat:
Er hat die Knipserei vor dem Finanzamt zu seinem Beruf erklärt und fortan seine umfangreichen Reisekosten als Betriebsausgaben angesetzt. Er besuchte Mauritius, Italien, London und Mexiko – alles angeblich im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Fotograf. Wie zu erwarten, machten ihm das Finanzamt und die Finanzrichter schnell einen Strich durch die Rechnung:
Betriebsausgaben wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht anerkannt
Da die Kosten die Einnahmen bei weitem überschritten, sprach das Finanzgericht (FG) München dem Fotografen die Gewinnerzielungsabsicht ab und gab dem Finanzamt Recht, das die Betriebsausgaben nicht anerkennen wollte (FG München, Az. 5 V 12/07). Auch wenn dieser Fall blauäugig und dreist erscheint – er zeigt, dass die Finanzämter nur darauf warten, Ihnen eine Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen. Und das kann Sie schnell treffen – etwa, wenn Sie sich nebenberuflich Schritt für Schritt selbstständig machen oder wenn Sie neben Ihrem Hauptbetrieb ein zweites Standbein aufbauen wollen und damit anfänglich Verluste einfahren. Hier argwöhnt das Finanzamt schnell, dass Sie nur einer teuren „Liebhaberei“ frönen und Steuern sparen wollen. Damit das Finanzamt in diesem Fall nicht querschießt, beachten Sie diese Punkte:
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Eines ist so sicher wie das Amen in der Kirche: Die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt. Auch wenn Sie ein kleines Unternehmen haben – auch wenn Sie steuerlich ein unbeschriebenes Blatt sind – irgendwann erwischt es jeden ... Und dann ist die Frage:
Wird die Prüfung für Sie zu einem Drama mit 10.000 €, 15.000 €, 20.000 € oder mehr an Nachzahlung?
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Was ist „Liebhaberei“?
Der Begriff Liebhaberei findet sich in keinem Gesetzestext. Er wurde durch die Rechtsprechung geprägt. Der Fiskus und die Finanzrichter stufen eine Tätigkeit als Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht ein, wenn folgende Kriterien zutreffen:
- Der Lebensunterhalt wird dauerhaft aus anderen Einkünften (aus einer anderen selbstständigen oder festangestellten Tätigkeit) finanziert.
- Obwohl dauerhaft Verluste entstehen, wird die Tätigkeit nicht aufgegeben oder anders ausgerichtet.
- Auf Dauer ist nicht abzusehen, dass irgendwann die Summe der Einnahmen die Summe der insgesamt getätigten Ausgaben überschreiten wird.
Die Folgen: Stellt das Finanzamt bei Ihnen Liebhaberei fest, werden ab sofort keine Betriebsausgaben aus dieser Tätigkeit mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung als Ausgaben anerkannt. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften ist also nicht mehr möglich. Dies gilt ab dem Jahr, in dem die Liebhaberei festgestellt wurde. Und: Sollten Steuerbescheide aus vorangegangenen Jahren noch nicht bestandskräftig sein (wegen eines Vorläufigkeitsvorbehalts des Finanzamts), dann werden auch die Verluste dieser Jahre nicht anerkannt – hohe Steuernachzahlungen können die Folge sein.
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