Von Gerhard Schneider, 18.03.2010

Steuererklärung: Fristverlängerung zur Abgabe möglich

Es gibt viele Termine, die Sie auch beruhigt einmal verstreichen oder verschieben können ... doch eine Art von Terminen sollten Sie auf jeden Fall einhalten:

Die Termine des Finanzamts für die Abgabe Ihrer Steuererklärungen und Voranmeldungen.

In wenigen Wochen ist es wieder so weit: Dann ist der Termin für die Abgabe Ihrer Steuererklärung 2009: der 31.5.2010.

Wenn Sie jetzt schon absehen, dass Sie mehr Zeit brauchen, sollten Sie auch jetzt schon handeln: Das Finanzamt gewährt in aller Regel eine Fristverlängerung bis zum 31.12. Nutzen Sie dazu einfach den Musterbrief unten.

 

Tipp: Lassen Sie den Termin nicht einfach verstreichen! Wenn Sie keine Fristverlängerung beantragt haben, droht ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% Ihrer Steuerschuld – oder sogar Zwangsgeld und Gewinnschätzung (siehe weiter unten). Grund genug also, das Finanzamt über die Verspätung zu unterrichten. Hinzu kommt: Zahlen Sie Ihre Steuern häufiger verspätet, dann wird eine unangenehme Betriebsprüfung wahrscheinlicher.

 

Für Ihren Stundungsantrag verwenden Sie einfach den folgenden Mustertext:

Mustertext: Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung

Steuernummer: 123/456/78912

Fristverlängerung für die Abgabe der

Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider kann ich die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2009 nicht bis zum 31.5.2010 bei Ihnen einreichen. Ich bitte Sie daher, mir eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31.12.2009 einzuräumen.

Der Grund dafür ist eine erhebliche Arbeitsüberlastung. In den vergangenen Monaten sind mir 2 meiner wichtigsten Kunden verloren gegangen. Deshalb bin ich momentan zu Akquisitions- und Präsentations-Terminen beinahe ständig auf Reisen, sodass ich noch nicht alle Unterlagen zusammenstellen konnte.

Sollte ich von Ihnen keine anders lautende Nachricht erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie meinen Antrag auf Fristverlängerung genehmigen.

Steuererklärung: Vermeiden Sie Schätzungen!

Die Finanzämter reagieren häufig mit harten Sanktionen, wenn Steuererklärungen oder -voranmeldungen erst nach Fristablauf eingereicht werden – auch wenn es nur um wenige Tage geht. Schnell werden Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder angedroht. Doch Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen.

Manche Finanzämter gehen sogar noch einen Schritt weiter. Sie warten gar nicht erst darauf, dass eine Steuererklärung noch nachträglich abgegeben werden könnte, und schätzen stattdessen den zu versteuernden Gewinn – natürlich mit einem ordentlichen „Unsicherheitszuschlag“.

Mit dem geschätzten Betrag wird dann ein Steuerbescheid erlassen. In solchen Fällen ist die angesetzte Steuerschuld in den allermeisten Fällen deutlich höher, als sie nach den tatsächlichen Ergebnissen wäre. Die Schätzung wird also regelrecht als Druckmittel gegen die Steuerzahler eingesetzt.

Steuererklärung: Gerichte setzen enge Grenzen

Sollte Ihnen das passieren, müssen Sie sich solche harten Sanktionen jedoch nicht gefallen lassen. Denn eine Schätzung ist unzulässig, wenn

  • das Finanzamt vorher nicht mit anderen Mitteln (z. B. durch Androhung von Zwangsgeld) versucht hat, eine Steuererklärung zu bekommen, und
  • die Schätzung nicht lückenlos dokumentiert ist (Finanzgericht München, 4.9.2008, Az. 2 K 1865/08).

Tipp: Trotzdem sollten Sie möglichst darauf achten, Ihren steuerlichen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen und es nicht auf eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ankommen lassen.

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