Zinsen und Steuern: Worauf Sie als Selbstständiger achten müssen
Eine Steuerfalle, die nur wenige Selbstständige kennen: Sind die Zinszahlungen zu hoch oder werden sie fürs falsche Konto fällig, können Sie die Zinsen nicht als Betriebsausgabe absetzen.
Angesichts schlechter Zahlungsmoral kommt es zurzeit immer häufiger vor: Sie müssen Aufträge vorfinanzieren oder lange auf Ihr Geld warten – und das Geschäftskonto rutscht in die Miesen. Zinsen werden fällig – und genau hier gibt es eine Steuerfalle, die nur wenige Selbstständige kennen:
Sind die Zinszahlungen zu hoch oder werden sie fürs falsche Konto fällig, können Sie die Zinsen nicht als Betriebsausgabe absetzen. Das ist doppelt ärgerlich. Deshalb habe ich für Sie einmal zusammengestellt, was Sie zu Zinsen und Steuern wissen sollten, um unnötige Steuern zu vermeiden.
Machen Sie sich zuerst diese Grundsätze klar, wenn Sie als Selbstständiger Schulden machen und die Zinsen dafür steuerlich geltend machen wollen:
- Zinsen aus privat veranlassten Schulden dürfen Sie steuerlich überhaupt nicht geltend machen.
- Betrieblich veranlasste Kontokorrentzinsen auf dem Firmen-Girokonto können Sie ohne weitere Nachweise bis zu einer Höhe von 2.050 € jährlich als Betriebsausgabe geltend machen.
- Zinsen für Darlehen, die Sie zur Anschaffung konkreter betrieblicher Anlagegüter (z.B. Firmenwagen, Computer, Maschinen, Büroeinrichtung etc.) aufgenommen haben, dürfen Sie als Betriebsausgabe ansetzen.
Daraus ergeben sich verschiedene Fallen, die Ihnen steuerlich teuer zu stehen kommen können:
Zinsen und Steuern: Gar kein steuerlicher Abzug bei gemischten Konten
Haben Sie ein Konto, das Sie gemischt beruflich und privat nutzen, entsteht sofort ein Problem, wenn Sie im Minus sind und Kontokorrentzinsen anfallen. Die Frage lautet dann nämlich:
Sind Sie im Minus, weil Sie privat zu viel abgehoben haben? Das hieße, die Zinsen könnten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Oder sind Sie im Minus, weil Sie besondere betriebliche Ausgaben hatten? Das hieße, die Zinsen wären abzugsfähig.
Welchen Grund das Finanzamt in den meisten Fällen unterstellen wird, dürfte klar sein. Deshalb müssen Sie dem Finanzamt bei einem gemischten Konto genau vorrechnen, welche Teile des Kontokorrentkredits betrieblich und welche privat sind. Das geht zwar, indem Sie in der Buchführung für dieses Konto zwei (in Wirklichkeit nicht existente) Unterkonten einrichten, dort die privaten Entnahmen und betrieblichen Ausgaben jeweils einem der Konten zuordnen und so die Zinsen auseinanderrechnen. Die Praxis hat jedoch gezeigt: Das wird besonders bei vielen Geldbewegungen schnell außerordentlich kompliziert und aufwendig. Außerdem besteht die Gefahr, dass sich Fehler einschleichen und das Finanzamt wegen der Unstimmigkeiten kurzerhand keinen Cent der Zinsen als Ausgabe anerkennt.
Zinsen und Steuern: Ihre Lösung: Zwei Konten für den Betrieb - eins privat
Schaffen Sie also eine klare Trennung. Das geht nur, indem Sie zwei Konten führen:
Konto 1: Auf dieses Konto kommen alle Ihre betrieblichen Einnahmen. Das ist also das Konto, das Sie auf Ihren Rechnungen für die Zahlung angeben. Außerdem decken Sie von diesem Konto Ihren privaten Bedarf (zum Beispiel, indem Sie sich regelmäßig Beträge auf ein drittes, rein privates Konto überweisen). Wichtig ist, dass dieses Konto im Plus bleibt und dadurch keine Zinsen anfallen. Das ist leicht zu steuern, da auf dieses Konto nur die Einnahmen fließen, aber keine Ausgaben getätigt werden.
Konto 2: Das ist Ihr Ausgabenkonto. Von diesem Konto zahlen Sie ausschließlich Ihre betrieblichen Ausgaben. Sie heben hier nichts für den privaten Bedarf ab. Geldzufluss erfolgt über Konto 1. Dadurch ist klar: Kommen Sie mit diesem Konto ins Minus, können die Schuldzinsen nur betrieblich veranlasst sein! Alle Zinsen, die hier entstehen, können Sie also (natürlich nur bis zur genannten Grenze von 2.050 €!) jährlich steuerlich geltend machen, ohne Ärger zu erwarten! Sie vermeiden das mühsame Auseinanderrechnen.
Zinsen und Steuern: Vermeiden Sie Überentnahmen!
So genannte Überentnahmen sind die zweite Gefahr, mit der Sie Ihre günstige Zinsgestaltung zunichte machen könnten. Einfach ausgedrückt handelt es sich um Überentnahmen, wenn Sie mehr Geld für den privaten Gebrauch abheben als Sie an Gewinn erwirtschaften. Steuerlich korrekter: Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigt.
Überentnahmen kommen dann ins Spiel, wenn Sie für das betriebliche Konto, auf dem Sie die Schulden haben (Konto 2), mehr als 2.050 € Zinsen zahlen müssen. Dann werden 6% des Überentnahmesaldos pauschal als nicht abzugsfähige Schuldzinsen angesetzt. Diese 6% müssen dann in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung Steuer erhöhend als (fiktive) Einnahme gebucht werden. Tückisch dabei: Überentnahmen der Vorjahre werden hier mit hinzugerechnet, bis sie durch Unterentnahmen wieder ausgeglichen sind.
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