Selbstständige: Gemischt Reisen
Im Januar dieses Jahres hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) seinen Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06) bekannt gemacht, der Ihnen für Ihre Geschäftsreisen ganz neue Möglichkeiten eröffnet.
Im Januar dieses Jahres hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) seinen Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06) bekannt gemacht, der Ihnen für Ihre Geschäftsreisen ganz neue Möglichkeiten eröffnet. Denn nun können Sie – anders als noch vor diesem Richterspruch – Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
Selbstständige: EDV-Controller machte Dienstreise nach Las Vegas
Geklagt hatte ein EDV-Controller, der aus beruflichen Gründen eine Computer-Messe in Las Vegas besucht hatte. Sowohl sein Finanzamt als auch das Finanzgericht, vor dem er später klagte, waren der Meinung, dass von den insgesamt 7 Tagen, die sein Aufenthalt gedauert hatte, nur 4 einem „eindeutigen beruflichen Anlass“ zuzuordnen waren.
Folge: Nur die Kongressgebühren, Kosten für 4 Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für 5 Tage und 4/7 der Flugkosten wurden steuermindernd anerkannt.
Selbstständige: Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen
Der Mann klagte weiter – und gewann: Und dieser Prozess hat auch für Sie sehr erfreuliche Konsequenzen. Denn die Richter haben entschieden: Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können Sie nun grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung vornehmen. Die BFH-Richter sagen: „Ein Abzug der Aufwendungen kommt nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.“
Selbstständige: Werbungskostenabzug für den geschäftlichen Reiseteil
Tipp: Stellen Sie einfach durch entsprechende Aufzeichnungen sicher, dass sich beruflich/geschäftliche und private Reiseteile halbwegs plausibel trennen und nachvollziehen lassen – und schon ist Ihr Finanzamt mit im Boot. Sie können dann entweder für den geschäftlich/beruflich veranlassten Teil Werbungskostenabzug geltend machen oder als Betriebsausgaben absetzen.
Das Besondere an diesem Urteil: Der Bundesfinanzhof macht damit eine Kehrtwende zu seiner bisherigen Rechtsauffassung. Denn bislang hatte er bei solchen gemischt-veranlassten Reisen überhaupt keine Aufteilung und keinen Abzug zugelassen (Bundesfinanzhof, 13.1.2010, BFH-Beschluss GrS 1/06 vom 21.9.2009).
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