Von Midia Nuri, 18.07.2010

Betriebsprüfung: Irgendwann erwischt es jeden

Das heißt: Als Unternehmer oder Freiberufler müssen Sie immer im Hinterkopf haben, dass ungebetener Besuch vom Finanzamt vor der Tür steht!

In diesen Fällen steigt die Gefahr einer Betriebsprüfung

Bundesweit arbeiten die Finanzämter mit wechselnden, jeweils der aktuellen Situation angepassten Risikobereichen und Prüfungsschwerpunkten: Steuererklärungen, die bestimmte Merkmale aufweisen, werden aussortiert und genauer geprüft. Doch die Schwerpunkte und Risikobereiche werden normalerweise streng unter Verschluss gehalten, damit sich die Steuerzahler nicht darauf vorbereiten können.

Risokobereiche für Betriebsprüfungen veröffentlicht 

Ausnahme: Die Oberfinanzdirektion Münster hat die Risikobereiche und Prüfungsschwerpunkte der ihr unterstellten nordrhein-westfälischen Finanzämter zusammengestellt und veröffentlicht. Das ist eine Lektüre, die Sie sich nicht entgehen lassen sollten. Denn auch, wenn Ihr Betrieb nicht in Nordrhein-Westfalen ansässig ist, ist zu vermuten, dass die Prüfungsschwerpunkte und Risikobereiche bundesweit sehr ähnlich sind.

So schützen Sie sich: Überprüfen Sie, ob in den Steuererklärungen, die Sie abgeben diese Risikobereiche auftauchen. Liefern Sie in diesem Fall mit Ihrer Steuererklärung Unterlagen, die zeigen, dass alles mit rechten Dingen zugeht. So kann der Beamte Ihre Steuererklärung ohne weitergehende Prüfung durchwinken.

Die beiden wichtigsten Risikobereiche für Betriebsprüfungen

Die Schwerpunkte und Risikobereiche können die einzelnen Finanzämter unterschiedlich legen. Hier die beiden Punkte, die am häufigsten auftauchen: 

1. Verluste/Liebhaberei: 

Machen Sie in aufeinanderfolgenden Jahren Verluste (auch mit einer nebenberuflichen Selbstständigkeit), vermutet das Finanzamt sehr schnell, dass Sie keine Gewinnerzielungsabsicht haben („Liebhaberei“). Folge: Sie können keine Betriebsausgaben mehr geltend machen! 

Tipp: Weisen Sie in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum wiederholten Mal einen Verlust aus, geben Sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung einen Businessplan ab, aus dem schlüssig hervorgeht, dass Sie in absehbarer Zeit Gewinne erzielen werden.

2. Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Einkommensteuergesetz): 

Bilden Sie in Ihrer Steuererklärung diese Rücklage, ist das für viele Finanzämter schon ein Grund, genauer hinzuschauen. 

Zurzeit wird besonders überprüft, ob Sie den Investitionsabzugsbetrag für ein dazu berechtigtes Wirtschaftsgut bilden. Den Investitionsabzugsbetrag dürfen Sie nur für bewegliche Wirtschaftsgüter bilden, die Sie im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Jahr zu mindestens 90 % betrieblich nutzen. Damit fällt bei den meisten Selbstständigen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für den Firmenwagen unter den Tisch, weil das Auto in der Regel zu mehr als 10 % privat mitgenutzt wird. 

Tipp: Der Finanzbeamte überprüft, wie bisher die betriebliche und private Nutzung Ihres Firmenwagens aufgeteilt ist. Wenn Sie Ihren bisherigen Wagen weniger als 90 % betrieblich nutzen, wird er die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht anerkennen. Verzichten Sie entweder auf die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für Firmenwagen und bilden Sie Investitionsabzugsbeträge für andere Investitionen, um keine ungewollte Aufmerksamkeit zu erzeugen. Oder aber: Liefern Sie direkt schlüssige Nachweise, dass Ihr neuer Wagen zu mehr als 90 % betrieblich genutzt wird. 

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