Von Midia Nuri, 04.05.2010

Betriebsprüfung: Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit

Hintergrund: Die Krankenkassen und die Agentur für Arbeit rechnen in diesem und in den kommenden Jahren mit riesigen Finanzlöchern. Allein die Krankenkassen rechnen in 2010 mit einem Finanzloch von rund 10,5 Milliarden €. Jeder überführte Scheinselbstständige bringt einige tausend Euro an Sozialbeiträgen in die Kassen. Deshalb müssen Sie jetzt und in den kommenden Jahren mit verstärkten Prüfungen rechnen.

Betriebsprüfung - Freie Mitarbeiter: Die Scheinselbstständigkeits-Falle schnappt schnell zu

Wie schnell Sie als Arbeitgeber beziehungsweise Auftraggeber in diese teure Falle tappen können, zeigt ein aktueller Fall, den das hessische Landessozialgericht entschieden hat (17.12.2009, Az. L 8 KR 245/07): In dem Fall ging es um einen Kraftfahrer, der von einem Unternehmen als selbstständiger Auftragnehmer geführt wurde.  Er besaß ein eigenes Fahrzeug, stellte selbst Mitarbeiter ein und hatte ein Gewerbe angemeldet. Andererseits war er aber bei dem Unternehmen vor seiner Selbstständigkeit jahrelang fest angestellter Kraftfahrer. Auch nachdem er sich selbstständig gemacht hatte, nutzte er für seine Aufträge ausschließlich das Fahrzeug seiner Auftraggeberin. Die Deutsche Rentenversicherung Bund beurteilte dies als abhängige Beschäftigung. Diese Ansicht wurde vom Gericht bestätigt. Maßgeblich sei, so die Richter, dass der Beschäftigte kein unternehmerisches Risiko trage. Für den Arbeitgeber beziehungsweise Auftraggeber ist ein solches Urteil ein teures Fiasko, weil zum Teil für Jahre Sozialabgaben wie Krankenkassenbeiträge und Arbeitslosenversicherung nachgezahlt werden müssen.

Betriebsprüfung - Freie Mitarbeiter: So gewinnen Sie Sicherheit

Machen Sie sich zunächst klar, was Scheinselbstständigkeit überhaupt ist Scheinselbstständigkeit heißt: Ein Auftragnehmer tritt zwar als selbstständiger Unternehmer beziehungsweise Freiberufler auf, nach der Art seiner Tätigkeit zählt er aber zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer).


Das Problem ist: Die Grenze zwischen tatsächlich Selbstständigen und einem Scheinselbstständigen ist fließend. Die Gerichte nehmen in Zweifelsfällen immer eine Gesamtschau vor. Das heißt: Entspricht die Arbeitssituation und das Auftreten des Geprüften dem Bild eines Selbstständigen oder eher dem eines abhängig Beschäftigten? Es gibt dazu eine Reihe von Anhaltspunkten, die dafür sprechen, dass ein freier Mitarbeiter als Scheinselbstständiger eingeordnet werden muss. Diese Kriterien habe ich Ihnen in der Checkliste unten einmal zusammengestellt. Jede Frage aus der Checkliste, die Sie mit Ja beantworten können, spricht dafür, dass Ihr Auftragnehmer tatsächlich selbstständig ist und dass keine Gefahr besteht. Je mehr Fragen Sie jedoch mit einem Nein beantworten müssen, desto größer ist die Gefahr von Betriebsprüfungen und teuren Nachzahlungen.

Betriebsprüfung - Freie Mitarbeiter: Checkliste zur Abgrenzung von Scheinselbstständigkeit

  ja nein
Der Auftragnehmer kann seine Arbeitszeit frei bestimmen.    
Der Auftragnehmer ist nicht in die Dienstpläne Ihres Unternehmens einbezogen.    
Er ist nicht zur Zeiterfassung verpflichtet.    
Er hat beim Finanzamt ein eigenes Unternehmen angemeldet.    
Bei gewerblicher Tätigkeit: Er betreibt ein eigenes, bei der IHK/HWK registriertes Unternehmen.    
Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig werden (kein Konkurrenzausschluss).    
Der Auftragnehmer strebt mit seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an.    
Der Auftragnehmer hat genügend freie Kapazitäten um auch für andere Auftraggeber arbeiten zu können.    
Er kann Ihre Aufträge ablehnen.    
Der Auftragnehmer wirbt für seine Tätigkeit, die zum Beispiel durch Anzeigen, Internetseite, Visitenkarte etc.    
Er tritt stets im eigenen Namen auf, nicht indem Ihres Unternehmens.    
Er hat keinen eigenen Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen.    
Er kann seine Leistung im wesentlichen unabhängig von den Mitarbeitern Ihres Unternehmens erbringen.    
Der Auftragnehmer schuldet Ihnen den Erfolg, nicht die Arbeitskraft.    
Sie geben dem Auftragnehmer keine detaillierten Hinweise zur Durchführung seiner Arbeit.    
Nur das Arbeitsergebnis wird kontrolliert.    
Der Auftragnehmer benutzt eigenes Arbeitsmaterial und eigene Maschinen.    
Sie als Auftraggeber beschäftigen auch eigene Arbeitnehmer zu mehr als 400 € im Monat.    
Der Auftragnehmer erhält eine tätigkeits-/projektbezogene Vergütung.    
Die Vergütung wird unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe gezahlt.    
Der Auftragnehmer erhält keine Vergütung bei Krankheit und Urlaub.    
Er kann seinen Urlaub frei bestimmen.    

Tipp: Ergibt sich nach Beantwortung dieser Fragen kein einheitliches Bild oder sind Sie aus anderen Gründen unsicher, bitten Sie den Auftragnehmer darum, eine Statusfeststellung bei der deutschen Rentenversicherung in Berlin durchzuführen. Die Rentenversicherung bescheinigt dann, ob es sich tatsächlich um eine selbstständige oder um eine scheinselbstständige Tätigkeit handelt. Und auf diese Auskunft können Sie sich verlassen.

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