Schock! Doppelte Umsatzsteuer!
Vorschüsse und Anzahlungen, die Sie bei größeren Aufträgen von Ihren Kunden oder Auftraggeberen bekommen, sind eine feine Sachen: Sie bleiben liquide und sehen, dass der Kunden zahlungskräftig ist.
Doch immer wieder laufen Selbstständige in eine teure Umsatzsteuerfalle bei Anzahlungen und Vorschüssen. Anzahlungen, Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen haben eines gemeinsam: Es handelt sich um Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen, also um so genannte schwebende Geschäfte.
Die Gefahr lauert in der Rechnung!
Leisten Sie entsprechende Zahlungen an Ihren Vertragspartner und hat dieser seine Gegenleistung noch nicht erbracht – oder andersherum: Erhalten Sie Zahlungen, obwohl Sie Ihren vertraglichen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen sind, haben Sie Anzahlungen zu buchen. Bei Betriebsprüfungen oder wenn Ihr Sachbearbeiter einfach mal Ihre Belege stichprobenartig anfordert, schaut er ganz genau hin, ob Sie Anzahlungen erhalten oder geleistet haben, denn hier kann er Geld holen. Wichtig ist der Grundsatz:
In Anzahlungen steckt Umsatzsteuer
Sind die von Ihnen erbrachten (oder noch zu erbringenden Leistungen) umsatzsteuerpflichtig, sind es die Ihnen zuteil werdenden Anzahlungen auch.
Das heißt: Wenn Sie Ihre Leistungen grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit sind (wie z.B. Heilbehandlungen), müssen Sie auch schon bei Anzahlungen Umsatzsteuer erheben und abführen.
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