"Zusammenfassenden Meldungen" erstmals ab 01.01.2010
Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteuervoranmeldungen, Einkommensteuervorauszahlungen ... als ob all die Steuertermine und -bürokratie nicht schon genug wäre! Für viele Selbstständige kommt ab 01.01.2010 noch ein bisschen mehr Steuerbürokratie hinzu.
Die Rede ist von den „Zusammenfassenden Meldungen“ (ZM). Erstmals ab 01.01.2010 müssen diese Meldungen auch Dienstleister abgeben, die (auch) für Kunden im EU-Ausland arbeiten und dafür keine Umsatzsteuer berechnen.
Hintergrund: An diesem Termin tritt im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/8/EG eine umfassende Neuregelung zur Besteuerung von Dienstleistungen in Kraft – „Mehrwertsteuerpaket“ genannt. Die Pflicht zur Abgabe der ZM trifft dann auch Dienstleister. Mit den ZM will der Gesetzgeber Tricks bei der Umsatzsteuer vorbeugen.
Doch was genau kommt auf Sie zu, wenn Sie als Dienstleister ab 2010 erstmals eine ZM abgeben müssen? Hier Antworten auf die 5 wichtigsten Fragen:
1. Wer muss die ZM abgeben?
Alle Unternehmen (Ausnahme: Kleinunternehmen, also Unternehmen, die im vorangegangenen Jahr weniger als 17.500 € Umsatz gemacht haben), die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und innerhalb der EU grenzüberschreitend steuerfreie Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben. In die ZM müssen auch Dienstleistungen aufgenommen werden, wenn der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, sich der Leistungsort dort befindet, die Dienstleistung steuerpflichtig ist und der Leistungsempfänger die Steuer für diesen Umsatz schuldet. Die Meldepflicht besteht zusätzlich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
2. Wie geben Sie Ihre ZM ab?
Die Abgabe der ZM muss online erfolgen, und zwar über das Elster-Online-Portal (www.elster.de/portal) oder über den Formularserver der Finanzverwaltung. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt jedoch gestatten, dass die ZM auch in Papierform abgegeben wird.
3. Wann und wie oft geben Sie Ihre ZM ab?
Die ZM ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums vierteljährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzugeben. Es ist geplant, dass die ZM monatlich abgegeben werden muss, wenn die Quartalsgrenze von 50.000 € überschritten wird. Unternehmen, denen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung von einem Monat gewährt wurde, können diese auch für die Abgabe der ZM beanspruchen.
4. Welche Angaben machen Sie?
Grundsätzlich machen Sie in der ZM Angaben über alle innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen, bei denen Sie keine Umsatzsteuer berechnet haben. Dazu geben Sie an:
- Ihre eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
- die USt-IdNr. des jeweiligen Kunden im EU-Ausland
- Summe der Bemessungsgrundlage der ausgeführten Lieferungen bzw. Leistungen pro Kunde
5. Was passiert, wenn die ZM nicht abgegeben wird?
Wird die Zusammenfassende Meldung trotz 2-maliger Erinnerung ohne Angabe von Gründen nicht abgegeben, kann das Bundeszentralamt für Steuern ggf. wiederholt und zusätzlich zu einem Bußgeld ein Zwangsgeld festsetzen. Dieses vermeiden Sie von vornherein, indem Sie eine Fristverlängerung beantragen. Dies ist entgegen einem weitverbreiteten Irrtum grundsätzlich möglich. Zuständig ist ebenfalls das Bundeszentralamt für Steuern. Ein formloses Schreiben reicht aus.
Der Verspätungszuschlag beträgt 1 % aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen bzw. Dienstleistungen. Aber auch das ist gesetzlich geregelt: Der Verspätungszuschlag darf höchstens 2.500 € betragen.
Wichtig: Für die Abgabe der ZM ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erforderlich. Falls Sie noch keine haben, aber ab 1.1.2010 die ZM abgeben müssen, sollten Sie die USt-IdNr. jetzt beantragen. Das geht am schnellsten im Internet unter: www.bzst.bund.de - Online Dienste - USt-IdNr. Beantragung.
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