Abschreibung: Die 10 wichtigsten BilMoG-Neuerungen für 2010
Vom Veranlagungszeitraum 2010 an müssen Sie sämtliche Vorgaben des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) beachten. Dabei haben es die folgenden 10 Neuerungen am meisten in sich:
BilMoG-Neuerung 1: Aktivierung von Aufwendungen
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ingangsetzung und Erweiterung Ihrer Geschäftsprozesse dürfen nicht mehr aktiviert werden. Haben Sie bereits Bilanzposten aktiviert, müssen Sie diese entweder
- gewinnerhöhend auflösen oder
- über einen Zeitraum von vier Jahren abschreiben.
Die Konsequenz: Beides reduziert Ihr Eigenkapital.
BilMoG-Neuerung 2: Gleichstellung entgeltlich erworbener Firmen- oder Geschäftswerten
Das bedeutet diese Neuerung für Sie: Entgeltlich erworbene Firmen- oder Geschäftswerte werden mit dem BilMoG sonstigen Wirtschaftsgütern gleichgestellt. Sie aktivieren den Wert also und schreiben ihn über die Nutzungsdauer ab. Die Neuregelung betrifft ausschließlich künftige Anschaffungsvorgänge. Nachträglich brauchen Sie Ihren Firmenwert nicht zu aktivieren.
BilMoG-Neuerung 3: Umgekehrte Maßgeblichkeit wurde gestrichen
Das bedeutet diese Neuerung für Sie: Die umgekehrte Maßgeblichkeit wurde gestrichen. Somit können Sie nicht mehr in Ihrer Bilanz einen Sonderposten mit Rücklagenanteil ausweisen. Die von Ihnen passivierten Beträge müssen Sie nach den Übergangsregelungen entweder
- erfolgsneutral (per Einbuchung in die Gewinnrücklage) oder
- gewinnwirksam nach den bisherigen Regeln auflösen.
BilMoG-Neuerung 4: Aufwandsrückstellungen schnell auflösen
Aufwandsrückstellungen für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen des laufenden Geschäftsjahrs dürfen Sie nur noch bilden, wenn Sie sie in den ersten 3 Monaten des Folgejahrs auflösen. Die von Ihnen passivierten Beträge müssen Sie nach den Übergangsregelungen entweder
- erfolgsneutral (per Einbuchung in die Gewinnrücklage) oder
- gewinnwirksam nach den bisherigen Regeln auflösen.
Achtung: Für die im letzten Jahr vor der ersten BilMoG-Anwendung gebildeten Rückstellungen ist die erfolgsneutrale Auflösung ausgeschlossen.
BilMoG-Neuerung: 5: Keine zweckgebundenen Rückstellungen mehr
Rückstellungen, die Sie für ganz konkrete Zwecke gebildet und genau bezeichnet haben und die Aufwendungen aus früheren oder dem laufenden Geschäftsjahr enthalten, dürfen Sie nicht mehr bilden. Die von Ihnen passivierten Beträge müssen Sie nach den Übergangsregelungen entweder
- erfolgsneutral (per Einbuchung in die Gewinnrücklage) oder
- gewinnwirksam nach den bisherigen Regeln auflösen.
BilMoG-Neuerung 6: Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter
Immaterielle Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit Entwicklungskosten sind unter den Voraussetzungen des BilMoG in der Bilanz zu aktivieren – egal, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden. Nicht entgeltliche Güter dürfen Sie dabei nur in der Bilanz berücksichtigen, wenn die Entwicklung nach dem 31.12.2009 beginnt.
BilMoG-Neuerung 7: Eingeschränkte Aktivierung der Entwicklungsausgaben
Ihre Entwicklungsaufwendungen können Sie nur aktivieren, wenn
- Sie sie klar und eindeutig von etwaigen Forschungsprojekten trennen,
- eine Vermarktung des Produkts erwartet werden kann und
- Sie dies nachvollziehbar dokumentieren.
In der Praxis dürfte das Hauptproblem für Sie darin bestehen, dass Sie Ihre interne Kostenrechnung an die neuen Anforderungen anpassen. Den Mitarbeitern in der Entwicklung muss die Bedeutung von detaillierten Aufzeichnungen vor dem Hintergrund des BilMoG verdeutlicht werden.
BilMoG-Neuerung 8: Geänderter Bilanzansatz der Herstellungskosten:
Der betragsmäßige Bilanzansatz der Herstellungskosten im Handelsrecht unterscheidet sich von denen des Steuerrechts. Hier kommt es zu Unterschieden bei den Abschreibungen und den steuerlich mit einzubeziehenden Entwicklungskosten. Die Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz werden sich künftig an dieser Stelle stark unterscheiden.
BilMoG-Neuerung 9: Rückstellungen zum „Erfüllungsbetrag“
An den Begriff „Erfüllungsbetrag“ werden Sie sich von 2010 an gewöhnen müssen. Hiermit sind künftig Rückstellungen anzusetzen. Bei der Berechnung der Rückstellungen gehen Sie dann von den künftig zu erwartenden Preis- und Kostenverhältnissen aus.
Künftig werden Sie das steigende Preisniveau berücksichtigen müssen. In aller Regel werden daher Ihre Rückstellungen deutlich höher ausfallen müssen. Die höheren Werte dürfen Sie allerdings nicht in Ihre Steuerbilanz übernehmen. Damit kommt es zu einer größeren Abweichung zwischen den beiden Bilanzen.
BilMoG-Neuerung 10: Abzinsung von Rückstellungen
Beträgt die Laufzeit der Rückstellungen mehr als ein Jahr, muss der Betrag abgezinst werden. Dafür gilt der durchschnittliche Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre, veröffentlicht von der Bundesbank. Die Abzinsung führt zu einer Annäherung an die steuerliche Handhabung. Dabei kommen jedoch unterschiedliche Zinssätze zur Anwendung.
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