Vorsteuer aus dem Ausland zurückholen? Seit 2010 kein Problem
Warum auch immer: Viele Unternehmen verschenken bares Geld, wenn ihre Mitarbeiter regelmäßig im Ausland unterwegs sind oder das Unternehmen sich auf einer ausländischen Messe präsentiert.
Seit 1.1.2010 haben sich die gesetzlichen Vorgaben für das Vorsteuervergütungsverfahren geändert. Dabei hat der Gesetzgeber auch das Erstattungsverfahren vereinfacht. Kein Grund also mehr, den Aufwand zu schrecken.
So wurde das Erstattungsverfahren vereinfacht:
- Die Antragsfrist für die Vorsteuervergütung liegt heute bei 9 statt wie zuvor 6 Monaten.
- Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihr Ansprechpartner für die Vorsteuervergütung, nicht wie zuvor die Finanzbehörden in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten.
- Außerdem wird der Antrag auf Vorsteuervergütung seit 1.1.2010 elektronisch gestellt.
Das bedeutet für Sie:
Die in den üblichen Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer können Sie sich jetzt spürbar einfacher und schneller zurückholen.
Voraussetzungen für die Vorsteuervergütung
Damit Ihr Unternehmen von der Vorsteuervergütung profitieren kann, müssen diese 3 Voraussetzungen zusammen vorliegen:
- Sie sind ein in Deutschland umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen.
- Ihr Unternehmen darf innerhalb eines bestimmten Zeitraums – dabei handelt es sich in der Regel um das Kalendervierteljahr, maximal um das Kalenderjahr – in dem jeweiligen Land keine oder lediglich steuerfreie Umsätze getätigt haben. Steuerlich unschädlich ist es, wenn Ihr Unternehmen Umsätze ausgeführt hat, für die Ihr Kunde die Umsatzsteuer abgeführt oder für Ihr Unternehmen einbehalten hat.
- Die gezahlte Umsatzsteuer muss je nach Land bestimmte Mindestgrenzen überschreiten.
Die Vorsteuervergütung greift bereits ab 50 €
In den meisten Ländern ist eine Vorsteuervergütung bereits ab einem Betrag von 50 € möglich. Die geringe Betragsgrenze hat zur Folge, dass sich ein Erstattungsantrag bereits nach einer einzigen Geschäftsreise ins Ausland rechnen kann. Meist wird es jedoch um Hunderte, wenn nicht sogar um Tausende von Euro gehen.
Welche Länder nehmen am Verfahren teil?
Alle Mitgliedstaaten der EU nehmen am Umsatzsteuervergütungsverfahren teil. Bei Drittländern können Sie sich Umsatzsteuer erstatten lassen, wenn zwischen Deutschland und dem jeweiligen Drittland ein entsprechendes Abkommen besteht.
Auf diese Posten können Sie sich die Umsatzsteuer zurückholen
Gelten in dem betreffenden Land Beschränkungen beim Vorsteuerabzug, ist dies auch im Rahmen des Umsatzsteuervergütungsverfahrens zu berücksichtigen. Grundsätzlich kommt eine Vorsteuererstattung aber für folgende Kostenpositionen in Betracht:
- Hotel,
- Verpflegung,
- Repräsentation,
- Telekommunikation,
- Mietwagen,
- Dienstleistungen,
- Messen,
- Konferenzen,
- Diesel,
- Benzin,
- Reparaturen,
- Maut.
So läuft das Antragsverfahren konkret
Die im jeweiligen Land gezahlte Umsatzsteuer wird Ihnen immer nur auf Antrag erstattet. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate, höchstens ein Kalenderjahr. Bisher mussten Sie sich an die Finanzbehörden im jeweiligen Mitgliedstaat wenden.
- Seit 1.1.2010 schicken Sie den Antrag auf elektronischem Wege an das BZSt (www.bzst.bund.de).
- ·Den Bescheid über die Vergütung der Vorsteuer erhalten Sie dann ebenfalls vom BZSt und ebenso per E-Mail.
Auf diese Nachweise kommt es an
Alle geltend gemachten Erstattungsbeträge müssen Sie belegen können. Die Pflicht zur Vorlage von Originalrechnungen und anderen Originaldokumenten ist seit 1.1. 2010 entfallen.
- Nun reicht es aus, wenn Sie Rechnungen und sonstige Dokumente einscannen und Ihrem elektronischen Antrag in Kopie als Anhang beifügen.
- Und auch dies ist nur erforderlich, wenn das Entgelt für den Umsatz mindestens 1.000 € und bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt.
Achtung: Das BZSt kann im Einzelfall aber durchaus auch nach der jetzigen Gesetzeslage verlangen, dass Sie die Originale vorlegen.
Diese Frist müssen Sie einhalten
Die Vorsteuervergütung muss innerhalb einer Frist von 4 Monaten und 10 Tagen erfolgen. Die Frist beginnt mit Antragstellung, falls zunächst noch Belege fehlen, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vollständig vorliegen.
Frühe Antragstellung sichert Liquiditätsvorteil
Ihr Antrag auf Vorsteuervergütung für 2011 kommt noch rechtzeitig, wenn Sie ihn bis spätestens 30.9.2012 stellen. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs beim BZSt.
Tipp: Stellen Sie den Antrag auf Vorsteuervergütung im Jahr 2010 so früh wie nur möglich. Umso eher kommt Ihre Firma in den Genuss der Vorsteuererstattung. Damit sichern Sie sich einen Liquiditätsvorteil, der in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten gar nicht hoch genug bewertet werden kann.
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