Diese Chancen auf Abschreibung sollten Sie nutzen
Vielleicht haben Sie ja Ihren Jahresabschluss auch noch nicht erledigt? Sonst kommt der nächste ja auch bestimmt.
In jedem Fall sollten Sie sich diese zwei Anschreibungschancen nicht entgehen lassen, die Selbstständige immer wieder übersehen: privat eingelegte und privat gekaufte Gegenstände. Und so funkioniert es:
1. Fall: Von Privatleuten gekaufte Wirtschaftsgüter
Sie sind sparsam bei Ihren Ausgaben? Deshalb beschaffen Sie z.B. Büroeinrichtung oder Computer auch gern gebraucht.
Verkäufer sind dabei immer wieder Privatleute, die Ihnen keine Rechnung ausstellen. Viele wollen das nicht, obwohl es eigentlich für sie kein Problem wäre. Deshalb brauchen Sie aber auf die Steuer mindernde Betriebsausgabe nicht zu verzichten.
Das sollten Sie tun:
Lassen Sie sich vom Verkäufer eine Quittung über den von Ihnen gezahlten Betrag ausstellen. Besorgen Sie sich dazu einfach einen Quittungsblock aus dem Schreibwarenhandel.
Darauf sollte stehen:
- Namen und Anschrift des Verkäufers
- Belegtext, der die Ware beschreibt
- Kaufpreis
- Datum der Zahlung
Sogar keine Quittung?
Weigert sich der Verkäufer sogar, eine solche Quittung zu unterschreiben oder meldet er sich nicht mehr bei Ihnen, müssen Sie die Ausgabe immer noch nicht steuerlich in den Wind schreiben.
Ihr Ausweg:
In diesem Fall stellen Sie einfach einen Eigenbeleg aus: Sie dokumentieren die Ausgabe mit den gleichen Angaben wie oben bei der Quittung. Dann fügen Sie das Datum hinzu, unterschreiben und nehmen den Eigenbeleg zu Ihren Unterlagen.
Achtung: Keine Vorsteuer!
Allerdings: Vorsteuer in Ihren Umsatzsteuervoranmeldungen können Sie aus Rechnungen von Privatleuten und aus Eigenbelegen nie geltend machen. Das sollten Sie beachten, wenn Sie umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sind.
2. Fall: Aus dem Privatvermögen eingelegte Gegenstände
Insbesondere Gründer – aber auch gestandene Unternehmer – übersehen immer wieder die Möglichkeit, den Wert von Gegenständen, die sie früher einmal privat gekauft haben und jetzt für die selbstständige Arbeit nutzen, als Betriebsausgabe abzusetzen.
Das sollten Sie tun:
Um diese Betriebsausgabe geltend zu machen, brauchen Sie nicht mehr als einen selbstgeschriebenen Beleg. Sie halten einfach auf einem Papier, das Sie zu Ihren Unterlagen nehmen, Folgendes fest:
- das Einlagedatum und
- den Wert des eingelegten Gegenstands
Als Grund für den Eigenbeleg geben Sie an, dass Sie den Gegenstand ins Betriebsvermögen einlegen.
Tipp: Da für die Einlage kein Geld fließt, müssen Sie – anders als bei gewöhnlichen Eigenbelegen – keinen Zahlungsempfänger angeben.
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