Von Midia Nuri, 10.04.2012

Was Sie seit 2011 über die Abschreibung wissen sollten

Achtung: Gerade, wenn Sie nicht jedes Jahr von neuem abschreibungspflichtige Wirtschaftsgüter anschaffen, sollten Sie das wissen.

Darum geht es:

Mit dem letzten Konjunkturpaket hatte die Bundesregierung einige Steuererleichterungen für Selbstständige (wieder) eingeführt – doch jeweils nur zeitlich begrenzt für die Steuerjahre 2009 und 2010. Entgegen den Hoffnungen vieler Selbstständiger gibt es keine Verlängerung.

Abschreibung durch degressive AfA ist wieder verschwunden

Die degressive AfA ist mit dem Steuerjahr 2011 wieder ganz in der Versenkung verschwunden. Wirtschaftsgüter, die teurer als 410 € waren, können Sie nun nur noch linear über die Nutzungsdauer abschreiben. Eine andere steuerliche Abschreibungsmöglichkeit gibt es seither nicht mehr.

Darum ging es bei der degressiven AfA:

Zur Erinnerung, falls Sie die degressive Abschreibung mal genutzt haben. Sie konnten 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten schon im Jahr der Anschaffung geltend machen. Bei der sonst gültigen linearen Abschreibung haben Sie in jedem Jahr einen gleich bleibenden Abschreibungsbetrag geltend gemacht.

Beispiel: Bei einem Lieferwagen, der 15.000 € gekostet hat und den Sie laut AfA-Tabelle über 6 Jahre abschreiben, beträgt die degressive Abschreibung im ersten Jahr 3.750 €. Bei der linearen Abschreibung sind es dagegen nur 2.500 €.

Zusammen mit der Sonderabschreibung konnte Sie so bis zu 45 % der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts schon im Anschaffungsjahr geltend machen. Diese Zeiten sind seit 2011 vorbei.

Die zweite Änderung 2011: Investitionsabzugsbetrag eingeschränkt

Seit dem Steuerjahr können nur noch Selbstständige Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen bilden, die als Einnahmen-Überschuss-Rechner nicht mehr als 100.000 € Gewinn erzielen. Zur Ankurbelung der Konjunktur war die Grenze für 2009 und 2010 auf 200.000 € angehoben worden.

Darum geht es beim Investitionsabzugsbetrag:

Mit dem Investitionsabzugsbetrag haben Sie als Kleinunternehmer oder Freiberufler die Möglichkeit, eine Steuer mindernde Rücklage für eine Anschaffung innerhalb der folgenden 3 Jahre zu bilden (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG). Diese Rücklage darf maximal 40 % der geplanten Anschaffungskosten betragen.

Der Clou

Diesen Betrag können Sie dann schon im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags wie eine Betriebsausgabe geltend machen, obwohl Sie tatsächlich noch gar kein Geld ausgegeben haben.

Außerdem eingeschränkt: Die Sonderabschreibung

Auch für die Sonderabschreibung, bei der Sie neben der degressiven oder linearen Abschreibung einmalig 20 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen können, gelten seit 2011 wieder die vorher gültigen niedrigeren Grenzen, sodass mehr Gutverdiener ausgeschlossen sind. 

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