Arbeitsrechtliche Hinweise
01.06.2009 Freistellung von Arbeitnehmern
Auch wenn nicht erkrankte Arbeitnehmer grundsätzlich kein Recht darauf haben, aus Angst vor einer möglichen Ansteckung zu Hause zu bleiben, kann es in bestimmten Fällen ratsam sein, Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Zum Beispiel solche Arbeitnehmer, die von einer Reise (dienstlicher oder privater Natur) in ein besonders gefährdetes Gebiet zurückkehren oder die Erkrankungen an Schweinegrippe in der Familie haben.
Aber: Sie müssen diesen Arbeitnehmern trotz Freistellung von der Arbeitsleistung das Entgelt fortzahlen, das sie im Falle der Arbeitsleistung erhalten würden – und Sie können die Freistellung nicht einseitig anordnen. Das heißt: Entweder der Arbeitnehmer zieht mit – oder aber Sie regeln die Möglichkeit der Freistellung in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.
Empfehlenswert ist es auf jeden Fall, Arbeitnehmer, die Anzeichen einer Pandemie- Erkrankung zeigen, nach Hause zu schicken.
Von einem Krankheitsverdacht können Sie ausgehen, wenn bei Ihren Arbeitnehmern Symptome vorliegen, die das Robert-Koch- Institut bekannt gibt. Es handelt sich dabei um:
- Fieber
- Husten
- Kopf- und Gliederschmerzen
- Müdigkeit
- Appetitlosigkeit
- eventuell auch Übelkeit, Erbrechen und Durchfall
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- Pandemieplan
- Hygieneplan
- Hygieneplan speziell fürs Dentallabor
- Infektionsschutzgesetz im Wortlaut
- Muster-Belehrungsnachweis zum Infektionsschutzgesetz
- Betriebsanweisung: Arbeitsunfälle mit Infektionsrisiko (z.B. Nadelstichverletzungen)
- Betriebsanweisung Desinfektionsmittel
- Hautschutzplan
- Betriebsanweisung Feuchtarbeit
- Betriebsanweisung Friseursalon
- Betriebsanweisung Gebäudereinigung
- Formblatt Reinigungsanforderungen und -kosten
- Checkliste Medizinprodukte
- Checkliste Mindest-Hygieneanforderungen für den Umgang mit Gefahrstoffen
- Checkliste Hautschutz im Betrieb
- Handschuhplan
- Biostoffverordnung im Wortlaut
- Gefährdungsbeurteilung Biostoffe
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