Arbeitsrechtliche Hinweise

01.06.2009 Wie Sie bei Auslandsreisen unterscheiden müssen

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Auslandsreisen von Arbeitnehmern können sowohl

erfolgen.

Ist ein Arbeitnehmer durch sein Arbeitsverhältnis verpflichtet, eine Dienstreise ins Ausland anzutreten, kann er sich von dieser Pflicht nicht dadurch befreien, dass er angibt, Furcht vor der Ansteckung mit der Schweinegrippe zu haben. Im Arbeitsrecht wird hier von der Entsendung in das Ausland gesprochen. Ein Recht zur Verweigerung einer Dienstreise ins Ausland wegen Furcht vor Ansteckung (Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers) besteht hier also nicht. Eine Ausnahme ist aber bei Vorliegen einer Reisewarnung desAuswärtigen Amtes gegeben. Allerdings genügen Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes nicht, um eine Leistungsverweigerung zu begründen.

Tipp: Erkundigen Sie sich beim Auswärtigen Amt, ob für das betreffende Land eine Reisewarnung besteht, wenn Sie einen Mitarbeiter entsenden wollen. Die aktuellen Reisewarnungen finden Sie auf der Internetseite www.auswaertiges-amt.de.

Wichtig: Kann Ihr Mitarbeiter die Auslandsdienstreise verweigern, behält er aber seinen Vergütungsanspruch. Sie können ihn ja anderweitig (im Inland oder einem Ausland, in dem die Gefahr nicht besteht) beschäftigen. Wenn der Arbeitnehmer von einem Auslandsurlaub zurückkehrt Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, Urlaubsrückkehrer danach zu fragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region aufgehalten haben. Schließlich benötigen Sie diese Angaben, um Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen in Ihrem Betrieb zu ergreifen. Ihr Arbeitnehmer braucht Ihnen zwar nicht den genauen Aufenthaltsort nennen – Angaben über das Urlaubsland aber können Sie auf jeden Fall von ihm verlangen. Achtung: Aber selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer aus einem von einer Pandemie betroffenen oder gefährdeten Gebiet zurückkehrt, dürfen andere Arbeitnehmer nicht aus Furcht vor einer möglichen Ansteckung die Arbeit verweigern! Das gilt natürlich auch dann, wenn es in Ihrem Unternehmen bereits Fälle von Erkrankungen gibt oder Arbeitnehmer erkrankte Angehörige haben.

Tipp: Selbst wenn Arbeitnehmer argumentieren, dass sie nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen können und befürchten, sich anzustecken, rechtfertigt das keinen „Arbeits- Stopp“. Die gleiche Rechtslage besteht dann, wenn ein Arbeitnehmer häufigen Kundenkontakt hat (z. B. als Verkäufer in einem Warenhaus).

Sie als Arbeitgeber können sich also auf die Verpflichtungen des Arbeitnehmers berufen und verlangen, dass die Arbeit aufgenommen bzw. weiter durchgeführt wird. Es gilt damit der Grundsatz: Arbeitnehmer haben nicht das Recht, aus Angst vor der Pandemie „Schweinegrippe“ die Arbeit zu verweigern und zu Hause zu bleiben.

Aber: Sie tragen auch das Beschäftigungsrisiko: Das bedeutet, dass dann, wenn so viele Ihrer Arbeitnehmer erkrankt sind, dass die Arbeit in Ihrem Betrieb oder in einer bestimmten Abteilung nicht mehr weiter durchgeführt werden kann, Sie die nicht erkrankten Arbeitnehmer trotzdem beschäftigen müssen. Ist das nicht möglich, müssen Sie ihnen aber auf jeden Fall das Entgelt weiterzahlen.

Aber: Sie haben hier auch Rechte, um die Existenz Ihres Betriebs zu sichern. So können Sie in Notfällen Überstunden anordnen, also Überstunden der im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Notfall beispielsweise dann vor, wenn eine ungewöhnliche Gefährdung

gegeben ist.

Achtung: Beachten Sie hier aber das Mitspracherecht Ihres Betriebsrats.

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